Einsendeaufgaben EA 1 IPR WS 2017/2018

Ich werde die EA 1 im Wintersemester endlich anpacken und würde mich über kontruktiven Austausch hier im Forum mit Kommilitonen sehr freuen! :) Wer ist dabei?
 
Ich bin zwar dabei, aber leider etwas unmotiviert, weil ich im letzten Semester keine der EAs im IPR bestanden habe. Das ist schon ein Ding. Ist mir so noch nie passiert. Werde mich am WE trotzdem mal damit auseinandersetzen. Sobald ich schlauer bin, melde ich mich :)
 
Bin auch dabei – hab nur noch keine Modulunterlagen…? Geht's noch jemandem so oder sollte ich reklamieren?
 
Die EA's sind bereits online über den virtuellen Studienplatz erhältlich, ich hab mir die schon raus geladen...
 
Die EA's sind bereits online über den virtuellen Studienplatz erhältlich, ich hab mir die schon raus geladen...
Danke @MarioW53 für die schnelle Rückmeldung. Ich hatte mich auf die Angabe im Studienheft 1 verlassen, wo steht, dass Bearbeitungsbeginn der 16.10. sei. Dann werde ich mir den Sachverhalt mal anschauen und wünsche jetzt schon mal allen Mitstreitern gutes Gelingen!
 
Kleiner Tip am Rande:

Immer auch das Online-Angebot über den virtuellen Studienplatz checken - da geht manchmal einiges auch schon mal früher in die Hände der Studierenden, wobei ich glaube gelesen zu haben, dass die EA's gar nicht mehr postalisch zugesandt werden, sondern immer aus dem virtuellen Studienplatz - auf jeden Fall online - heraus geladen werden müssen.
 
Mal eine Frage an die Erfahrenen: Um die 1. EA lösen zu können, muss man da beide Skripte durchhaben? Ich stelle mir die Frage, weil die bereits zum 7.11. angesetzt ist...
 
ich hab letztes semester EAs locker bestanden, indem ich den Ursprungsfall, auf den die EA aufbaut herausgesucht habe und dann kann man sich daran orientieren ;)
 
Mal eine Frage an die Erfahrenen: Um die 1. EA lösen zu können, muss man da beide Skripte durchhaben? Ich stelle mir die Frage, weil die bereits zum 7.11. angesetzt ist...
Der Fall behandelt das anwendbare Recht, ist also vollständig aus der KE1 zu lösen. KE2 behandelt die internationale Gerichtszuständigkeit, dazu ist in der EA1 nichts gefragt.

Zum anwendbaren Recht der Vollmacht steht zwar kompakt was in der KE1, allerdings sehe ich im Moment keine Struktur, wie man das "Wissen" auf diesen Fall anwendet. Da das Recht der Vollmacht sich nicht aus einer der ROM-VOs ergibt, muss man wohl die Theorien durchkauen und dann zum Ergebnis kommen, dass dt. Recht nicht anwendbar ist, sondern das Recht am Wirkungsort.
Seht Ihr die Hinweise aus Rn. 234 für diesen Fall, wo nur das anwendbare Recht des Vollmacht ermittelt werden soll, als einschlägig?

Mich macht der unterstrichene Hinweis "nach aktueller Rechtslage" etwas unsicher. Hab ich was übersehen? Klingt so, als gäbe es etwas ganz aktuelles zu berücksichtigen. Die Urteile zur Anwendbarkeit des Wirkungsortes sind ja schon eine Weile veröffentlicht.
 
Mich macht der unterstrichene Hinweis "nach aktueller Rechtslage" etwas unsicher. Hab ich was übersehen? Klingt so, als gäbe es etwas ganz aktuelles zu berücksichtigen. Die Urteile zur Anwendbarkeit des Wirkungsortes sind ja schon eine Weile veröffentlicht.
Die in der KE 1 (Rz. 231) angekündigte Verankerung der gewillkürten Stellvertretung in Art. 8 EGBGB ist meiner Kenntnis nach im Juli vom Gesetzgeber verabschiedet worden und in Kraft getreten
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
 
Die in der KE 1 (Rz. 231) angekündigte Verankerung der gewillkürten Stellvertretung in Art. 8 EGBGB ist meiner Kenntnis nach im Juli vom Gesetzgeber verabschiedet worden und in Kraft getreten
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html

Stark…ist ja nicht so, dass man das Skript mal überarbeiten hätte können, wenn man schon sowas in der EA dran bringt…!? Der „aktuelle“ Jayme/Hausmann (18. Aufl.) kennt den Art. 8 EGBGB nämlich auch noch nicht…
 
Der Fall behandelt das anwendbare Recht, ist also vollständig aus der KE1 zu lösen. KE2 behandelt die internationale Gerichtszuständigkeit, dazu ist in der EA1 nichts gefragt.

Zum anwendbaren Recht der Vollmacht steht zwar kompakt was in der KE1, allerdings sehe ich im Moment keine Struktur, wie man das "Wissen" auf diesen Fall anwendet. Da das Recht der Vollmacht sich nicht aus einer der ROM-VOs ergibt, muss man wohl die Theorien durchkauen und dann zum Ergebnis kommen, dass dt. Recht nicht anwendbar ist, sondern das Recht am Wirkungsort.
Seht Ihr die Hinweise aus Rn. 234 für diesen Fall, wo nur das anwendbare Recht des Vollmacht ermittelt werden soll, als einschlägig?

Mich macht der unterstrichene Hinweis "nach aktueller Rechtslage" etwas unsicher. Hab ich was übersehen? Klingt so, als gäbe es etwas ganz aktuelles zu berücksichtigen. Die Urteile zur Anwendbarkeit des Wirkungsortes sind ja schon eine Weile veröffentlicht.

Ja, war auch grds. mein erster Gedanke. Allerdings verunsicherte mich die Herangehensweise aufgrund wiederholender Hinweise, wie z.B. Rn. 76 im KE 1: "Die Frage nach dem auf einen Lebenssachverhalt anwendbaren Recht lässt sich nur beantworten, wenn man dabei zugleich im Auge hat, welchen Staates Gericht zur Entscheidung über diesen Sachverhalt international zuständig sind." Bedeutet dann hier "im Auge" behalten eine bloße gedankliche Prüfung dazu??? Oder was gibt es sonst noch für Fragestellungen, die dann eindeutig nach beidem fragen?
 
Die in der KE 1 (Rz. 231) angekündigte Verankerung der gewillkürten Stellvertretung in Art. 8 EGBGB ist meiner Kenntnis nach im Juli vom Gesetzgeber verabschiedet worden und in Kraft getreten
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
Danke für den Hinweis. Ich muss wohl mal meinen Schönfelder auf den neuesten Stand bringen ...

Dann dürfen wir uns mit praktisch komplett unkommentierter Gesetzgebung auseinandersetzen. Auch mal was neues, naja besser jetzt als bei der Klausur ...
 
Danke für den Hinweis. Ich muss wohl mal meinen Schönfelder auf den neuesten Stand bringen ...

Dann dürfen wir uns mit praktisch komplett unkommentierter Gesetzgebung auseinandersetzen. Auch mal was neues, naja besser jetzt als bei der Klausur ...

Im Referentenentwurf zum jetzigen Art. 8 EGBGB

http://www.bundesgerichtshof.de/Sha...51C68ED82CA0A.1_cid368?__blob=publicationFile
http://www.bundesgerichtshof.de/Sha...51C68ED82CA0A.1_cid368?__blob=publicationFile
ist eine recht ausführliche Begründung der Anknüpfungen drin (S. 21 ff). Das ist zwar keine Komentiernung, aber doch immerhin etwas.
 
Hallo zusammen:),
ich setze mich auch mit der EA auseinander.

Im Moment sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr...

Ich orientiere mich erstmal am Schema hinten in der Kurseinheit...

Lg
 
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