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Die Unterlagen sowie die EA 1 werden voraussichtlich ab dem 16.10. bereit gestellt. Bis dahin müssen wir uns wohl noch etwas gedulden ;)Bin auch dabei – hab nur noch keine Modulunterlagen…? Geht's noch jemandem so oder sollte ich reklamieren?
Danke @MarioW53 für die schnelle Rückmeldung. Ich hatte mich auf die Angabe im Studienheft 1 verlassen, wo steht, dass Bearbeitungsbeginn der 16.10. sei. Dann werde ich mir den Sachverhalt mal anschauen und wünsche jetzt schon mal allen Mitstreitern gutes Gelingen!Die EA's sind bereits online über den virtuellen Studienplatz erhältlich, ich hab mir die schon raus geladen...
Hört sich nach einem Erfolgsrezept an. Was heißt denn genau "den Ursprungsfall rausgesucht"? Was / Wo waren deine Quellen?ich hab letztes semester EAs locker bestanden, indem ich den Ursprungsfall, auf den die EA aufbaut herausgesucht habe und dann kann man sich daran orientieren ;)
Der Fall behandelt das anwendbare Recht, ist also vollständig aus der KE1 zu lösen. KE2 behandelt die internationale Gerichtszuständigkeit, dazu ist in der EA1 nichts gefragt.Mal eine Frage an die Erfahrenen: Um die 1. EA lösen zu können, muss man da beide Skripte durchhaben? Ich stelle mir die Frage, weil die bereits zum 7.11. angesetzt ist...
Die in der KE 1 (Rz. 231) angekündigte Verankerung der gewillkürten Stellvertretung in Art. 8 EGBGB ist meiner Kenntnis nach im Juli vom Gesetzgeber verabschiedet worden und in Kraft getretenMich macht der unterstrichene Hinweis "nach aktueller Rechtslage" etwas unsicher. Hab ich was übersehen? Klingt so, als gäbe es etwas ganz aktuelles zu berücksichtigen. Die Urteile zur Anwendbarkeit des Wirkungsortes sind ja schon eine Weile veröffentlicht.
Die in der KE 1 (Rz. 231) angekündigte Verankerung der gewillkürten Stellvertretung in Art. 8 EGBGB ist meiner Kenntnis nach im Juli vom Gesetzgeber verabschiedet worden und in Kraft getreten
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
Der Fall behandelt das anwendbare Recht, ist also vollständig aus der KE1 zu lösen. KE2 behandelt die internationale Gerichtszuständigkeit, dazu ist in der EA1 nichts gefragt.
Zum anwendbaren Recht der Vollmacht steht zwar kompakt was in der KE1, allerdings sehe ich im Moment keine Struktur, wie man das "Wissen" auf diesen Fall anwendet. Da das Recht der Vollmacht sich nicht aus einer der ROM-VOs ergibt, muss man wohl die Theorien durchkauen und dann zum Ergebnis kommen, dass dt. Recht nicht anwendbar ist, sondern das Recht am Wirkungsort.
Seht Ihr die Hinweise aus Rn. 234 für diesen Fall, wo nur das anwendbare Recht des Vollmacht ermittelt werden soll, als einschlägig?
Mich macht der unterstrichene Hinweis "nach aktueller Rechtslage" etwas unsicher. Hab ich was übersehen? Klingt so, als gäbe es etwas ganz aktuelles zu berücksichtigen. Die Urteile zur Anwendbarkeit des Wirkungsortes sind ja schon eine Weile veröffentlicht.
Danke für den Hinweis. Ich muss wohl mal meinen Schönfelder auf den neuesten Stand bringen ...Die in der KE 1 (Rz. 231) angekündigte Verankerung der gewillkürten Stellvertretung in Art. 8 EGBGB ist meiner Kenntnis nach im Juli vom Gesetzgeber verabschiedet worden und in Kraft getreten
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
Danke für den Hinweis. Ich muss wohl mal meinen Schönfelder auf den neuesten Stand bringen ...
Dann dürfen wir uns mit praktisch komplett unkommentierter Gesetzgebung auseinandersetzen. Auch mal was neues, naja besser jetzt als bei der Klausur ...