Einsendeaufgaben EA 1 IPR WS 2017/2018

Bei den einschlägigen Kollisionsnormen gehe ich auf Art. 3 und Art 4 Rom I-VO ein. Art. 3 ist einfach abzuhaken. Was meint ihr dazu und wenn es jemand auch prüft, woran lasst ihr Art. 4 Rom I-VO scheitern?
Wo gehst du denn auf den Art. 3 und 4 Rom I-VO ein? Ich habe die Rom I-VO schon wegen Art. 1 II lit. g Rom I-VO ausgeschlossen.
 
2. Einschlägige Kollisionsnormen
a) Vorrang europarechtlicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 1 EGBGB
hier schaut man, ob das oben festgestellte europarechtliche Kollisionsrecht (Rom I-VO) hier anwendbar ist. Wenn ja, hätte es nämlich Vorrang vor deutschem Kollisionsrecht. Man prüft hier also den sachlichen, zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich von Rom I-VO. Hier fliegt man schon beim sachlichen Anwendungsbereich raus, Art. 1 Abs. 2 lit. g. Rom I-VO. (gewillkürte Stellvertretung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rom I-VO). ES gibt also kein europäisches Kollisionsrecht, das Vorrang hätte. Man muss also eine andere Kollisionsnorm finden.

Hier gibt es wohl Ansichten, die eine Anwendung der Rom I-VO schon als Anknüpfungspunkte heranziehen. Ich frag mich auch, wo man H und die chinesische Rechtswahl sonst einbauen sollte. Ich bin völlig durcheinander, woran die Rom I-VO dann letztlich tatsächlich scheitern soll, um sauber bei Art. 8 EGBGB anzukommen.
 
Hier gibt es wohl Ansichten, die eine Anwendung der Rom I-VO schon als Anknüpfungspunkte heranziehen. Ich frag mich auch, wo man H und die chinesische Rechtswahl sonst einbauen sollte. Ich bin völlig durcheinander, woran die Rom I-VO dann letztlich tatsächlich scheitern soll, um sauber bei Art. 8 EGBGB anzukommen.

Interessant, dass es solch eine Meinung wohl gibt....ich finde jedoch Art.1 lit. g sehr sejr deutlich, dieser nimmt die gewillkürte Stellvertretung aus dem Anwendungsbereich raus.
 
Ich habe "Qualifikation" als Oberbegriff und dann "Einschlägige Kollisionsnormen" als Unterpunkt zu diesem.
a) Vorrang europarechtlicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 1 EGBGB (hier Rom I-VO geprüft und ausgeschlossen)
b) Vorrang staatsvertraglicher Kollisionsnormen, Art. 3 Nr. 2 EGBGB
c) Autonomes deutsches Kollisionsrecht (hier komme ich zu Art. 8 EGBGB)
habe ich dann als Unterpunkt zu den "einschlägigen Kollisionsnormen" geprüft.
Ich komme am Ende nur auf knapp 7 Seiten. Scheint mir ein bißchen wenig zu sein. Wie viel habt ihr?

Hallo,

ich habe die Rom I-VO wegen des Ausnahmetatbestandes abgelehnt, ich meine es war lit g). Sachlich war die Rom I-VO damit nicht anwendbar. Ich bin dann gleich zu 8 EGBGB übergegangen. Ich habe auch nur 7 Seiten.
 
Hier gibt es wohl Ansichten, die eine Anwendung der Rom I-VO schon als Anknüpfungspunkte heranziehen. Ich frag mich auch, wo man H und die chinesische Rechtswahl sonst einbauen sollte. Ich bin völlig durcheinander, woran die Rom I-VO dann letztlich tatsächlich scheitern soll, um sauber bei Art. 8 EGBGB anzukommen.


Die Rechtswahl ist doch bei 8 I EGBGB zu erwähnen, nur dass dort eben diese zwischen S und H nicht ausreichend ist, zumal F ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit chin. Rechts ist. 8 I fordert ausdrücklich die Beteiligung der drei genannten Parteien (Wortlaut "und"). Oder bin ich auf dem Holzweg?
 
Die Rechtswahl ist doch bei 8 I EGBGB zu erwähnen, nur dass dort eben diese zwischen S und H nicht ausreichend ist, zumal F ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit chin. Rechts ist. 8 I fordert ausdrücklich die Beteiligung der drei genannten Parteien (Wortlaut "und"). Oder bin ich auf dem Holzweg?

So seh' ich das auch!
 
Die Rechtswahl ist doch bei 8 I EGBGB zu erwähnen, nur dass dort eben diese zwischen S und H nicht ausreichend ist, zumal F ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit chin. Rechts ist. 8 I fordert ausdrücklich die Beteiligung der drei genannten Parteien (Wortlaut "und"). Oder bin ich auf dem Holzweg?

Ich denke, dass die Rechtswahl "auch" bei Art. 8 EGBGB erwähnt wird. Es ist ja eine gutachterliche Prüfung und daher bin ich der Auffassung, dass man zu den europäischen Kollisionsnormen - die nicht aufgrund lit. g in Abs. 1 Rom I-VO obsolet sind - was schreiben muss und erst nach denen zu dem autonomen deutschen Kollisionsrecht gelangt. Unter Art. 8 EGBGB wird die Japan-Unkenntnis des H relevant. Die Einigung zwischen beiden dagegen bei der Rom I-VO.
 
Ich denke, dass die Rechtswahl "auch" bei Art. 8 EGBGB erwähnt wird. Es ist ja eine gutachterliche Prüfung und daher bin ich der Auffassung, dass man zu den europäischen Kollisionsnormen - die nicht aufgrund lit. g in Abs. 1 Rom I-VO obsolet sind - was schreiben muss und erst nach denen zu dem autonomen deutschen Kollisionsrecht gelangt. Unter Art. 8 EGBGB wird die Japan-Unkenntnis des H relevant. Die Einigung zwischen beiden dagegen bei der Rom I-VO.
Nach der Einigung ist ja aber nicht gefragt, sondern nur nach dem Vollmachtstatut.

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Dann prüfst Du die Rom I-VO durch und kommst darin auf 8 EGBGB? Er ist bei Dir sachlich anwendbar?
Früher war dann ja einheitliche oder gesonderte Anknüpfung der Stellvertretung an das Grundgeschäft. Denke eigentlich, dass dies mit 8 EGBGB klar differenziert zu behandeln ist und der Weg über die Rom I-VO damit nicht mehr eröffnet wird!?
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann prüfst Du die Rom I-VO durch und kommst darin auf 8 EGBGB? Er ist bei Dir sachlich anwendbar?

Jein. Ich prüfe die Rom I-VO, gehe auf die theoretisch diskutierten Anknüpfungspunkte ein. Darin lehne ich die Rechtswahl ab und gelange dann zu den weiteren Punkten (autonomes deutsches Kollisionsrecht => Art. 8 EGBGB).
 
Wenn Du soweit gehst, müsstest Du auch 6 Rom I-VO (Verbrauchervertrag) anprüfen? Oder? Puh, das ist schwierig.

Darauf bin ich nicht eingegangen, weil ich lediglich das auf die Vollmacht anzuwendende Recht prüfen wollte. Da ich aber die Rechtswahlbefugnis des S ablehnte, bin ich dann auf das Hauptgeschäft nicht weiter eingegangen.
 
dass man zu den europäischen Kollisionsnormen - die nicht aufgrund lit. g in Abs. 1 Rom I-VO obsolet sind - was schreiben muss und erst nach denen zu dem autonomen deutschen Kollisionsrecht gelangt
Wieso sind die europäischen Kollisionsnormen nicht aufgrund lit.g Rom I-VO obsolet? Wie konstruierst du das ganze?
Schreibst du bei "Qualifikation" dann, dass es in der Rom I-VO Anknüpfungspunkte gibt und bei "einschlägige Kollisionsnormen" prüfst du dann den Anwendungsbereich der Rom I-VO und fliegst raus oder wie? Was sind deine Anknüpfungspunkte für die Rom I-VO unter "Qualifikation" denn genau?
 
Wo gehst du denn auf den Art. 3 und 4 Rom I-VO ein? Ich habe die Rom I-VO schon wegen Art. 1 II lit. g Rom I-VO ausgeschlossen.
Hierzu sagt das Skript unter Rn. 259: Bei der Lösung von Fällen nach der Rom I-VO empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Rom I-VO sachlich, räumlich und zeitlich eröffnet ist, Art. 1 Rom I-VO.
Danach ist zu untersuchen, ob die Parteien eine wirksame Rechtswahl bezüglich des Vertrages getroffen haben, Art. 3 Rom I-VO

Da vorliegend der sachliche Anwendungsbereich von Rom I-VO nicht eröffnet ist, sollte man meiner Meinung nach auf keinen Fall Art. 3 Rom I-VO ansprechen.
 
Darauf bin ich nicht eingegangen, weil ich lediglich das auf die Vollmacht anzuwendende Recht prüfen wollte. Da ich aber die Rechtswahlbefugnis des S ablehnte, bin ich dann auf das Hauptgeschäft nicht weiter eingegangen.

Es kommt dort aber auch zum tragen, da S selbst hobbymäßig handelt und dies aber mit Vertretungsmacht für F, der gewerbsmäßig handelt. Zumindest hatte ich es in diesem Zusammenhang anfangs angedacht. Abzustellen wäre dann auf das Tätigwerden des Vertretenen und dadurch 6 Rom I-VO abzulehnen. Das ging mir dann aber alles zu weit für eine EA. Und lit g) habe ich dann entsprechend gewichtet!
 
Hierzu sagt das Skript unter Rn. 259: Bei der Lösung von Fällen nach der Rom I-VO empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Rom I-VO sachlich, räumlich und zeitlich eröffnet ist, Art. 1 Rom I-VO.
Danach ist zu untersuchen, ob die Parteien eine wirksame Rechtswahl bezüglich des Vertrages getroffen haben, Art. 3 Rom I-VO

Da vorliegend der sachliche Anwendungsbereich von Rom I-VO nicht eröffnet ist, sollte man meiner Meinung nach auf keinen Fall Art. 3 Rom I-VO ansprechen.


Sehe ich auch so!
 
Hierzu sagt das Skript unter Rn. 259: Bei der Lösung von Fällen nach der Rom I-VO empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Rom I-VO sachlich, räumlich und zeitlich eröffnet ist, Art. 1 Rom I-VO.
Danach ist zu untersuchen, ob die Parteien eine wirksame Rechtswahl bezüglich des Vertrages getroffen haben, Art. 3 Rom I-VO

Da vorliegend der sachliche Anwendungsbereich von Rom I-VO nicht eröffnet ist, sollte man meiner Meinung nach auf keinen Fall Art. 3 Rom I-VO ansprechen.

Was sagst du zu Rn. 232 f.? Da steht das ja explizit drin, dass man bei der Vollmacht auf das Vrertretergeschäft eingehen soll. Ich lehne dann letztlich das materiell ab, aber nicht nur formal. Und auch wenn, ich würde dann schon noch mindestens hilfsgutachterlich darauf eingehen. Bei Art. 8 EGBGB geht das Problem mit der fehlenden Befugnis des S die Vollmacht selbst einem Recht zu unterwerfen unter. Dass F die Rechtswahl rückwirkend nicht genehmigt hat, ist dann schon eine Sache des Art. 8 EGBG (wegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), aber das problematisiert hier ja die Stellvertretung an sich nicht.
 
Was sagst du zu Rn. 232 f.? Da steht das ja explizit drin, dass man bei der Vollmacht auf das Vrertretergeschäft eingehen soll.
Da hänge ich gerade drüber. Bin mir total unschlüssig. Ich glaub Hauptanwendung finden diese Ausführungen in einem Fall, in dem Anwendbares Recht für einen Kaufvertrag gesucht ist, der durch Vertretung zustande gekommen ist. In unserem Fall geht es ja nur um das Anwendbare Recht der Vollmacht.
Man könnte lediglich unter "Qualifikation" eine Qualifikation nach Rom I-VO vornehmen und sagen, dass zunächst an das Hauptgeschäft anzuknüpfen ist, ein Anknüpfungspunkt für Rom I-VO vorliegt, und dann unter "Einschläigige Kollisionsnormen" feststellen, dass Rom I-VO nicht anwendbar ist.

Oder man macht es sich einfach und "pfuscht" ein bisschen und stellt unter "Qualifikation" fest, dass Rom I-VO keine Anknüpfung für gewillkürte Vertretung bietet und darüber hinaus überhaupt auch garnicht anwendbar ist.

Was sagst du dazu?
Bin absolut unsicher.
 
Da hänge ich gerade drüber. Bin mir total unschlüssig. Ich glaub Hauptanwendung finden diese Ausführungen in einem Fall, in dem Anwendbares Recht für einen Kaufvertrag gesucht ist, der durch Vertretung zustande gekommen ist. In unserem Fall geht es ja nur um das Anwendbare Recht der Vollmacht.
Man könnte lediglich unter "Qualifikation" eine Qualifikation nach Rom I-VO vornehmen und sagen, dass zunächst an das Hauptgeschäft anzuknüpfen ist, ein Anknüpfungspunkt für Rom I-VO vorliegt, und dann unter "Einschläigige Kollisionsnormen" feststellen, dass Rom I-VO nicht anwendbar ist.

Oder man macht es sich einfach und "pfuscht" ein bisschen und stellt unter "Qualifikation" fest, dass Rom I-VO keine Anknüpfung für gewillkürte Vertretung bietet und darüber hinaus überhaupt auch garnicht anwendbar ist.

Was sagst du dazu?
Bin absolut unsicher.

Genau das war auch mein Problem. Ich habe dann die Vollmacht als schuldrechtliche Vereinbarung klassifiziert und konnte dann das so anwenden. Betrachtet man die Vollmacht nicht so, kommt man meiner Meinung nach in eine Sackgasse.
 
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