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Also ich verstehe, dass man, bei der Prüfung der Anwendung des CISG, die Verbrauchereigenschaft des K ablehnen kann vlt sogar sollte.
Allerdings sehe ich nicht, wie ihr nach Art. 6 die Verbrauchereigenschaft ablehnen könnt?
Bei der Prüfung der CISG ist auf die Erkennbarkeit der Verbrauchereigenschaft für die Gesellschaft abzustellen.
Bei Art. 6 ist das, soweit ich weiß, nicht der Fall!
Laut Sachverhalt will der K die Flaschen für seinen Geburtstag, verbietet sogar, an diesem Tag, über Geschäfte zu reden... Die Verbrauchereigenschaft scheint hier gegeben! Eine Tätigkeit der Gesellschaft in Deutschland ist auch unproblematisch!
Folglich Art. 6 (+)
Die Erkennbarkeit steht zwar nicht im Verordnungstext. Im BeckOK und BeckOGK wird die objektive Erkennbarkeit trotzdem gefordert. Insofern würde ich sie auch bei Art 6 Rom I prüfen.