Einsendeaufgaben EA 1 SS 2019

Hallo ihr alle, gibt es irgendwo auch ne Musterlösung zu dem Fall bzw. einen ähnlichen Fall mit Lösung? Wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir helfen würdet.
 
Nach Abgabe der EA wird in der Regel eine Lösungsskizze veröffentlicht.
 
Wir helfen uns hier gerne gegenseitig - nach Deinem Post in der EA zu Kollektivem AR habe ich aber eher das Gefühl, Du bist auf der Suche nach Leuten, die die Arbeit für Dich machen. Von daher - schau doch einfach alte EAs durch, ob Du was passendes zu diesem Fall findest. Das bringt den meisten Nutzen. Und wenn Du Fragen zu einer eigenen Lösungsskizze hast, wird Dir sicher auch gerne geholfen.
 
Bei IPR ist es auch tendenziell eher schwierig Fälle zu finden, die mit dem Aufbau, den die Ls an der FernUni hören wollen, nur bedingt geeignet sind.
Aber wie schon erwähnt, vielleicht helfen dir ja schon die alten EAs oder auch Klausurbesprechungen.
 
Was das für ne Unterstellung? Ich hab ja keinem gesagt, er soll für mich ne Lösung erstellen, sondern ob es vielleicht ähnliche Fälle gibt oder vielleicht ne Lösung irgendwo vorhanden ist. Solche Vorfälle gab es nämlich schon in anderen Fächern.
 
Also ich verstehe, dass man, bei der Prüfung der Anwendung des CISG, die Verbrauchereigenschaft des K ablehnen kann vlt sogar sollte.
Allerdings sehe ich nicht, wie ihr nach Art. 6 die Verbrauchereigenschaft ablehnen könnt?

Bei der Prüfung der CISG ist auf die Erkennbarkeit der Verbrauchereigenschaft für die Gesellschaft abzustellen.
Bei Art. 6 ist das, soweit ich weiß, nicht der Fall!
Laut Sachverhalt will der K die Flaschen für seinen Geburtstag, verbietet sogar, an diesem Tag, über Geschäfte zu reden... Die Verbrauchereigenschaft scheint hier gegeben! Eine Tätigkeit der Gesellschaft in Deutschland ist auch unproblematisch!
Folglich Art. 6 (+)

Die Erkennbarkeit steht zwar nicht im Verordnungstext. Im BeckOK und BeckOGK wird die objektive Erkennbarkeit trotzdem gefordert. Insofern würde ich sie auch bei Art 6 Rom I prüfen.
 
Die Erkennbarkeit steht zwar nicht im Verordnungstext. Im BeckOK und BeckOGK wird die objektive Erkennbarkeit trotzdem gefordert. Insofern würde ich sie auch bei Art 6 Rom I prüfen.

Ja genau, in den Kommentaren wird die Erkennbarkeit auch in Art. 6 gefordert und die ist dort auch nicht gegeben.
 
Hallo Leute, müssen die Verbrauchereigenschaften, tatsächlich beim CISG diskutiert werden, da ja offensichtlich Art. 5 CISG die Anwendung ausschließt, muss doch die Diskussion gar nicht entschieden werden, oder?
 
In einem juristischen Gutachten müssen auch die vermeintlichen "Holzwege" angeprüft werden - es könnte ja schließlich sein, dass irgendein Richter die Anwendbarkeit nach Art. 5 nicht ausschließt - außerdem geht man die §§ / Artikel von vorne nach hinten durch, daher ist natürlich vorher die Verbrauchereigenschaft zu diskutieren!
Edit: Aber Du hast natürlich Recht: "Entscheiden" müsstest Du es nicht, sondern könntest es offen lassen mit der Begründung, dass auch aus anderen Gründen die Anwendbarkeit des CISG ausgeschlossen ist...
 
Und wie kommt ihr bitte auf anwendbares Recht Deutschland?
Dazu müsste ja aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu Deutschland bestehen. Dies wiederum bedarf eindeutiger Kritieren. Wo liest ihr die bitte raus?
Seh ich da etwa irgendwas nicht
 
Und hat jemand mal über Art. 19 II nachgedacht? Weil im Sachverhalt steht die A-Gesellschaft vertriebt in mehreren Ländern, darunter auch Deutschland, könnte damit eine Art Zweigniederlassung zu bejahen sein, oder ist das zu viel Interpretation?
 
Ich habe belgisches Recht als anwendbares Recht - ich sehe anhand der gegebenen Kriterien (auch in den Kommentaren) keinen engeren Bezug zu Deutschland.

Bzgl. 19 II: Er vertreibt nur den Champagner in mehrere Länder - er hat dort aber keine Niederlassungen, d.h. A verkauft ja nicht selbst in D an die Händler, sondern verkauft aus Belgien an die Händler, die dann für sich selbst weiter verkaufen. Von daher würde ich da keine Zweigniederlassung reininterpretieren.
 
OK, super so hab ich es auch. Dachte mir schon, die Interpretation wäre zu weit.
Hast da wirklich mit den Kommentaren gearbeitet? Krass Respekt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, mache ich mittlerweile bei allen Modulen so, dass ich viel mit Kommentaren arbeite. Die FU bietet da ja zum Glück gute Online-Zugriffsmöglichkeiten.
 
Ja aber schreibst dann tatsächlich eugh Blabla und hm Blabla? Das ist ja in keiner Lösung der FU so.
Man kann die aber auch bestehen ohne Kommentare oder was meinst ?
 
Ich lese in den Kommentaren nach und hole mir Anregungen für die Lösung, Man kann die EAs sicher auch ohne Lesen der Kommentare bestehen, für mich ist es so nachhaltiger, um den Stoff besser zu verstehen. Manches ergibt sich erst nach dem Lesen eines Kommentars.
 
Ah okay, eigentlich ganz schlau. Wie viel Seiten hast geschrieben? Inkl. Schriftgröße und Seitenabstand, wäre cool wenn du mir das noch beantworten könntest.
 
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