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... Die Klausur SS15 habe ich übrigens auch nicht gefunden...
So leicht ist das leider nicht. Damit § 323 II Nr. 1 BGB einschlägig ist muss der Schuldner absolut klar machen, dass er nicht bereit ist zu leisten und dies auch unter gar keinen Umständen tun wird. Eine einfache Ablehnung reicht dafür erstmal nicht aus.Also für mich ist die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich, weil Carsten die Nacherfüllung endgültig verweigert. Er schreibt ja: Eine andere Anlage oder eine Reparatur komme nicht in Betracht.
Dh. § 323 II 1 BGB ist hier einschlägig und dann kommt man weiter.
Der A sagt: Das was du mir geliefert hast ist Mist! Ich will vom KV zurücktreten. Also mein Geld zurück und du bekommst deine doofe Anlage zurück! (Ergo: Rücktrittserklärung)
Der C sagt daraufhin aber: Nö, seh ich nicht ein. Keine Reparatur! Kein Ersatz! Nix! (Verweigerung der Nacherfüllung).
Hätte der jetzt gesagt: Ja Okay ich repariere das! Dann hätte man eine Frist setzen müssen und dann natürlich "fingieren" müssen.
Aber so ist das für mich unerheblich.