EA 1 Unternehmensrecht I SS 2016

Kleiner Hinweis:
diese EA ist die Klausur des SS 2015. Die Klausuren werden vom Lehrstuhl später als EA verwendet. Das ist auch der tatsächliche Grund, warum eine Herausgabe der Klausur Musterlösung hartnäckig verweigert wird.
 
Also nach ersten Überlegungen würde ich für Frage 1 das der Anspruch klar aus Kaufvertrag kommt. Ob dieser zwischen A und C entstanden ist kommt darauf an ob der Angestellte für C handeln durfte. Er hatte keine Vertretungsmacht nach BGB für das Geschäft, allerdings hat C das Geschäft spätestens mit Forderung des Kaufpreises konkludent, rückwirkend genehmigt. Außerdem kann man hier schon den 56 HBG ins Felde führen mit entsprechender Kaufmsnprüfung des C.
Der Anspruch könnte aber durch Erfüllung durch A erloschen sein. Dazu kommt es wieder darauf an ob der Angestellte das Geld entgegennehmen durfte bzw. A das erwarten durfte. Hier braucht man dann denke ich spätestens den 56 HGB und wird das wahrscheinlich bejahne müssen.

Für Frage 2 dürfte wohl der 377 HGB interessant sein und die Frage ob C ein sofortiges Rücktrittsrecht ohne vorherige Nacherfüllung durch C hat. Ich vermute mal nicht, hab das aber noch nicht vertieft.
 
Ich habe die erste Fallfrage auch auf dem §433II aufgebaut. Dann Vertretungsmacht geprüft und bin nach kurzer Ansprache von §48, §54 bei § 56 gelandet. Dort hänge ich an der Prüfung, ob Carsten ein Kaufmann ist. Ein Handelsgewerbe würde ich nämlich verneinen. Was meint ihr? Käme dann eine analoge Anwendung von Kleingewerbetreibendem in Betracht? Ansonsten müsste ich den Kaufmann verneinen, damit auch den §56. Dann wäre ich aber bei der ANspruchsentstehung schon raus und eigentlich würde ich gerne noch ANspruch erloschen durch Entgegennahme durch den Angestellten prüfen.
Oder bejahe ich die Stellvertretung durch die konkludente rückwirkende Genehmigung?
Wer diskutiert mit?
 
Danke Ich bin ja schön blöde! Wer lesen kann, ist klar im Vorteil...
 
Genau, ich hab erst das Handelsgewerbe nach § 1 II HGB geprüft und letzten Endes verneint und bin dann auf § 2 zusammen mit dem anderen wo das über die Pflicht der Firma die Kaufmannseintragung im Namen zu tragen steht zu sprechen gekommen.
Eine analoge Anwendung von 56 HGB ist aber laut Script ja auch möglich wenn alles andere wegfällt.


Ganz abgesehen davon hat C den Vertragsschluss durch seinen Angestellten aber wie schon gesagt auch nachträglich, konkludent genehmigt, so dass man das HGB theoretisch nicht für die Entstehung des Anspruches bräuchte.
 
Nimmst du die konkludente Genehmigung denn dann noch mit ins Gutachten rein?
 
Ja ich habs einfach mal noch erwähnt nachdem ich den §56 bestätigt habe.


Ich frage mich aber gerade ob ich bei Frage 2 was übersehe. A will den Kaufpreis zurück. Das geht mit Rücktritt, ein Rücktrittsrecht hat er nach § 323 BGB nach Fristsetzung zur Nachbesserung oder wenn diese entbehrlich ist. Sie ist hier aber nicht entbehrlich und A hat auch keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Ergo kein Rücktrittsrecht und kein Geld zurück. Wo bleibt hier das HGB? Mängelrüge gm. § 377 HGB ist dafür ja unwichtig. Man könnte zwar noch den § 376 kurz anprüfen, halte ich aber auch nicht für erforderlich...
 
Leider fällt mir ausser Rücktritt im Moment auch nichts ein. Muss nochmal darüber nachdenken. Die Klausur SS15 habe ich übrigens auch nicht gefunden...
 
Hatte ich oben auch geschrieben. Es geht nur darum, dass Ihr wisst, dass die alten EAs in ihrem ersten Leben Klausuren waren. Da sieht man, was auf einen zukommt und kann sich auf die Klausur vorbereiten. Für die EAs/Klausuren zuvor gibt es dann auch Musterlösungen.
 
Also für mich ist die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich, weil Carsten die Nacherfüllung endgültig verweigert. Er schreibt ja: Eine andere Anlage oder eine Reparatur komme nicht in Betracht.
Dh. § 323 II 1 BGB ist hier einschlägig und dann kommt man weiter.

Bei der Kaufmannseigenschaft habe ich Gewerbe geprüft, das war bei mir + beim Handelsgewerbe wurde es aber schwer, weil man ja hier nach dem Einzefall entscheiden muss: Mitarbeiter, Größe, Umsatz, etc.
Das war bei mir dann - . Allerdings ist C dann kein Istkaufmann.
Da er im SV ja dann Zusatz e.K. hat ist er Kannkaufmann und wird somit, weil er im Handelsregister eingetragen ist, als Kaufmann behandelt gemäß § 2 HGB.

§ 56 HGB habe ich bei Aufgabe 1 unter A. Anspruch entstanden in der Vertretungsmacht geprüft. Habe dann ein bisschen hin und her diskutiert, ob das vorteilhaft für den C ist, wenn man die Vertretungsmacht aus § 56 HGB fingiert und bin zum Ergebnis + gekommen.
 
Liebe alle,

ich bin auch dran und melde mich in Kürze mit meinen Gedanken. Nur ein Gedanke jetzt: Altklausur aus SoSe 2015 - grundsätzlich fein, dass man sieht, was verlangt wird. aber holá - wie clever, dies sofort als erste EA zu stellen, wenige Wochen nach Materialversand, wenn doch eine Klausur das Wissen am Endeeines Semesters abfragt, nicht am Anfang. Das motiviert. So legt man sich die Marke gleich am Anfang hoch und ist für die Klausur in jedem Fall gewappnet ;-)
 
Also für mich ist die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich, weil Carsten die Nacherfüllung endgültig verweigert. Er schreibt ja: Eine andere Anlage oder eine Reparatur komme nicht in Betracht.
Dh. § 323 II 1 BGB ist hier einschlägig und dann kommt man weiter.
So leicht ist das leider nicht. Damit § 323 II Nr. 1 BGB einschlägig ist muss der Schuldner absolut klar machen, dass er nicht bereit ist zu leisten und dies auch unter gar keinen Umständen tun wird. Eine einfache Ablehnung reicht dafür erstmal nicht aus.

Außerdem verlangt A den Kaufpreis ja nicht erst zurück nachdem C sich geweigert hat nachzubessern, sondern sofort. Im Prinzip macht die Antwort des C, dass er nicht austauschen oder Reparieren werden hier gar keinen Sinn.

Was man allerdings noch machen könnte um auch in Frage 2 auf das HGB zu sprechen zu kommen ist beim Tatbestandsmerkmal der nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des § 323 I auf den § 377 HGB zu sprechen zu kommen. Denn wenn A den nicht eingehalten hätte indem er sofort gerügt hat, wäre die Leistung ja vertragsgemäß erbracht worden weil er sie ja genehmigt hätte.
 
Also ich finde schon.
Der A sagt: Das was du mir geliefert hast ist Mist! Ich will vom KV zurücktreten. Also mein Geld zurück und du bekommst deine doofe Anlage zurück! (Ergo: Rücktrittserklärung)
Der C sagt daraufhin aber: Nö, seh ich nicht ein. Keine Reparatur! Kein Ersatz! Nix! (Verweigerung der Nacherfüllung).
Hätte der jetzt gesagt: Ja Okay ich repariere das! Dann hätte man eine Frist setzen müssen und dann natürlich "fingieren" müssen.
Aber so ist das für mich unerheblich.

377 HGB erwähnt man ja schon beim Ausschluss der Gewährleistung. Und da er direkt rügt und C darüber informiert hat er weiterhin ein Recht auf den Rücktritt.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man nicht aaaallzu viel hineininterpretieren sollte!
 
Guck dir das mit dem § 323 II Nr. 1 nochmal in den Kommentaren an. Z.B. im Müko da steht es auch genau so drinn, dass die einfache Ablehnung der Leistung wie hier nicht ausreicht damit die Frist entbehrlich ist.
Und wie gesagt,selbst wenn man das anders sehen möchte bleibt immer noch das Problem, dass C das erst sagt nachdem A den Rücktritt erklärt. Das heißt es kann gar nicht ursprünglich für eine korrekte, fristlose Rücktrittserklärung sein wenn es erst hinterher passiert ;)
 
Der A sagt: Das was du mir geliefert hast ist Mist! Ich will vom KV zurücktreten. Also mein Geld zurück und du bekommst deine doofe Anlage zurück! (Ergo: Rücktrittserklärung)
Der C sagt daraufhin aber: Nö, seh ich nicht ein. Keine Reparatur! Kein Ersatz! Nix! (Verweigerung der Nacherfüllung).
Hätte der jetzt gesagt: Ja Okay ich repariere das! Dann hätte man eine Frist setzen müssen und dann natürlich "fingieren" müssen.
Aber so ist das für mich unerheblich.

..... sind wir nicht eigentlich wegen des (kaufrechtlichen) Gewährleistungsrechts schon im Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB); hilft da wirklich der BGB AT-Teil des Schuldrechts: § 323 II 1 BGB?
M.E. ist hier im Kaufrecht der lex specialis § 440 Satz 1 1. Var. BGB für den verlangten und erklärten Rücktritt massgeblich.

Vielleicht müsste die Erklärung "Die von Ihnen gelieferte Anlage ist reinster Müll." noch bezüglich der Voraussetzungen der (ordnungsgemässen/nicht ordnungsgemässen) Rügepflicht unter Kaufleuten ausgelegt werden. Sehr spezifisch und eindeutig ist der "Mängelbericht" (reinster Müll) ja gerade nicht.,
 
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