- Ort
- Erkelenz
- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
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Da die EA ja die Klausur aus dem SS 15 war habe ich mal in den Thread geschaut.
Auch dort wird der Rücktritt geprüft. Es kann nichts anderes sein als der Rücktritt.
Ja der 440 BGB ist lex specialis falls 323 II 1 BGB nicht greift.
Ich wüsste auch nicht wie er noch expliziter sagen soll, dass er die Anlage nicht repariert oder austauscht.
Ein "nein" ist für mich absolut ausreichend! Er kann ja nicht zusätzlich noch auf den imagnären Tisch schlagen um dem ganzen Nachdruck zu verleihen.
Ich würde so argumentieren, dass ein "nicht nennen" der Frist ja zu einer Fiktion führt und ab dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zu laufen beginnt. Ab dem Zeitpunkt, wo C antwortet und sagt, dass er nicht nacherfüllt wird diese Frist entbehrlich.
Ich denke auch nicht, dass in der Frist das Problem liegt, sondern im eventuellen Ausschluss der Gewährleistung aus 377 HGB.
Und hier halte ich das saloppe Schreiben schon als Mängelrüge geeignet. Im Endeffekt ist es ja "Müll". Es funktioniert ja quasi nichts.
Ich habe in den Skripten nichts davon gelesen, dass er die Mängel auflisten muss, aber das kann man ja nachlesen.
Auch dort wird der Rücktritt geprüft. Es kann nichts anderes sein als der Rücktritt.
Ja der 440 BGB ist lex specialis falls 323 II 1 BGB nicht greift.
Ich wüsste auch nicht wie er noch expliziter sagen soll, dass er die Anlage nicht repariert oder austauscht.
Ein "nein" ist für mich absolut ausreichend! Er kann ja nicht zusätzlich noch auf den imagnären Tisch schlagen um dem ganzen Nachdruck zu verleihen.
Ich würde so argumentieren, dass ein "nicht nennen" der Frist ja zu einer Fiktion führt und ab dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zu laufen beginnt. Ab dem Zeitpunkt, wo C antwortet und sagt, dass er nicht nacherfüllt wird diese Frist entbehrlich.
Ich denke auch nicht, dass in der Frist das Problem liegt, sondern im eventuellen Ausschluss der Gewährleistung aus 377 HGB.
Und hier halte ich das saloppe Schreiben schon als Mängelrüge geeignet. Im Endeffekt ist es ja "Müll". Es funktioniert ja quasi nichts.
Ich habe in den Skripten nichts davon gelesen, dass er die Mängel auflisten muss, aber das kann man ja nachlesen.