Einsendeaufgaben EA 1 - WS 2019/20

ich würde mich für 362 Abs.1 S.1 HGb entscheiden, weil der p schon seit jahren bei R bucht
sehe ich auch so. zu anfang wird ja von den "gelegentlichen" inseraten erzählt, aber nicht, ob die nun auch bei buchung des p aktiv waren. wenn man also S. 1 zuerst prüft, geschäftsbeziehung bejaht, is S. 2 egal (so meine taktik). das inserat wird aber in der abwandlung erwähnt und hat meiner meinung nach mit S. 2 zu tun. glaub im skript steht, dass bei 362 I 2 hgb ein inserat nich ausreicht.
 
sehe ich auch so. zu anfang wird ja von den "gelegentlichen" inseraten erzählt, aber nicht, ob die nun auch bei buchung des p aktiv waren. wenn man also S. 1 zuerst prüft, geschäftsbeziehung bejaht, is S. 2 egal (so meine taktik). das inserat wird aber in der abwandlung erwähnt und hat meiner meinung nach mit S. 2 zu tun. glaub im skript steht, dass bei 362 I 2 hgb ein inserat nich ausreicht.
Dann lässt Du die Abwandlung an dem erwähnten Inserat scheitern?
Ich hätte gedacht, es läge an der gänzlich fehlenden Geschäftsbeziehung!?
Oder habe ich Dich falsch verstanden bzw. etwas durch den Tüddel gebracht?
 
Ich habe mich jetzt auch mal dran gesetzt und tue mich sehr schwer mit der Nachfrist. Habt ihr eine Fristsetzung durch das Telefonat angenommen? Ich finde die Frage "Was macht mein Flugticket?" und die Aufforderung nach umgehenden Rückruf ist schon sehr dünn. Darin lässt sich ja kaum eine Fristsetzung erkennen, bei der der Schuldner ohne weiteres Beginn und Ende der Frist erkennen kann. Wie habt ihr das gelöst?
 
Wie versteht ihr die Abwandlung? Ich verstehe sie so, dass auch für die Abwandlung der Hinweis auf § 362 HGB gelten soll, also dass auch Norbert Neu unter Hinweis auf § 362 HGB die Differenz erstattet haben möchte. Denn anderenfalls müsste man bei der Abwandlung ja vorvertragliche Schadensersatzansprüche prüfen, was dann über die nur 10 Punkte, die es dafür gibt, aber wohl sicher hinausgehen dürfte. Wie seht ihr das? Bin mit irgendwie unsicher und habe Angst, irgendwas zu übersehen...
 
Wie versteht ihr die Abwandlung? Ich verstehe sie so, dass auch für die Abwandlung der Hinweis auf § 362 HGB gelten soll, also dass auch Norbert Neu unter Hinweis auf § 362 HGB die Differenz erstattet haben möchte. Denn anderenfalls müsste man bei der Abwandlung ja vorvertragliche Schadensersatzansprüche prüfen, was dann über die nur 10 Punkte, die es dafür gibt, aber wohl sicher hinausgehen dürfte. Wie seht ihr das? Bin mit irgendwie unsicher und habe Angst, irgendwas zu übersehen...

Ich sehe es genauso wie du :-)
 
Wie steht ihr zum Ersatz des Verzögerungsschaden?
 
Abend,
ich habe bedenken bei der Pflichtverletzung. Man braucht ja einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch für. Habt Ihr Fälligkeit auf Montag bzw. Dienstag abgestellt?
Ferner braucht man eine Fristsetzung nach Fälligkeit der Leistung durch P.
Stellt ihr hir auf Anruf ab?
 
Dann lässt Du die Abwandlung an dem erwähnten Inserat scheitern?
Ich hätte gedacht, es läge an der gänzlich fehlenden Geschäftsbeziehung!?
Oder habe ich Dich falsch verstanden bzw. etwas durch den Tüddel gebracht?

Hab mich vlt auch blöd ausgedrückt. Also: ich prüfe knapp, ob 362 I S.1 greift. Da wird die Geschäftsbeziehung vorausgesetzt, welche in der Abwandlung nicht vorliegt. Bleibt aber immer noch S.2 zu prüfen, welcher nicht die Geschäftsbeziehung voraussetzt (nach meinem Verständnis), sondern lediglich, dass sich der Kaufmann dem Typen ggü erboten hat. Und da kommt eben das Inserat in Betracht. Kann mir vorstellen, dass gerade deshalb die Inserate in der Abwandlung ausdrücklich genannt werden, während es im Hauptfall ja nur heißt, dass die "gelegentlich" geschaltet werden.
 
Hab mich vlt auch blöd ausgedrückt. Also: ich prüfe knapp, ob 362 I S.1 greift. Da wird die Geschäftsbeziehung vorausgesetzt, welche in der Abwandlung nicht vorliegt. Bleibt aber immer noch S.2 zu prüfen, welcher nicht die Geschäftsbeziehung voraussetzt (nach meinem Verständnis), sondern lediglich, dass sich der Kaufmann dem Typen ggü erboten hat. Und da kommt eben das Inserat in Betracht. Kann mir vorstellen, dass gerade deshalb die Inserate in der Abwandlung ausdrücklich genannt werden, während es im Hauptfall ja nur heißt, dass die "gelegentlich" geschaltet werden.

dazu KE 2, S. 86,87
 
Abend,
ich habe bedenken bei der Pflichtverletzung. Man braucht ja einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch für. Habt Ihr Fälligkeit auf Montag bzw. Dienstag abgestellt?
Ferner braucht man eine Fristsetzung nach Fälligkeit der Leistung durch P.
Stellt ihr hir auf Anruf ab?


ich hab gesagt, dass der Anruf für eine Frist ausreicht.
 
Sagt mal..wie bildet ihr den Obersatz?
Also ich persönlich werde nun den § 376 I S. 1 2. Fall prüfen (falls Schuldner im Verzug, dann SE; Wobei ich mir unsicher bin, wie ich die Norm korrekt zitiere). Und das Hirn bremst schon beim Obersatz. Kann mir vllt jemand einen kleinen Anstoß geben?
Danach werde ich den 281 prüfen.
Diskutiert ihr ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist bei § 376 beim Punkt Handelskauf oder bei § 281 beim Schuldverhältnis?
 
Wobei bei der Frist habe ich das Problem, dass ich unsicher bin, ob ich die nicht für entbehrlich halten soll wegen der ohnehin kurzen Zeitspanne zwischen dem ersten Anruf am Sonntag und dem Flug am Mittwoch. Denn wenn man den zweiten Anruf am Montag als Fristbeginn sieht, dann hat P ja eine Stunde später schon bei der Konkurrenz gebucht. Ob das dann eine angemessene Frist ist (eine Stunde), bezweifel ich halt doch...
 
Prüft hier irgendjemand den § 376 HGB? Ich hab nun so lange rumgeforscht, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag unter einen Handelskauf fällt. Aber ich finde nix. Darum werde ich ihn nun anprüfen und dann ablehnen..und dann auf § 281 BGB gehen..mal schauen wo ich da dann rausfliege :D Falls jemand den § 376 prüft wäre ich dankbar über einige hilfreiche Ideen, wie man ihn doch annehmen könnte. Denn irgendwie finde ich den so "schön", weil man da auch den 286 BGB unterbringen könnte.
 
Prüft hier irgendjemand den § 376 HGB? Ich hab nun so lange rumgeforscht, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag unter einen Handelskauf fällt. Aber ich finde nix. Darum werde ich ihn nun anprüfen und dann ablehnen..und dann auf § 281 BGB gehen..mal schauen wo ich da dann rausfliege :D Falls jemand den § 376 prüft wäre ich dankbar über einige hilfreiche Ideen, wie man ihn doch annehmen könnte. Denn irgendwie finde ich den so "schön", weil man da auch den 286 BGB unterbringen könnte.

Ich habe den § 376 HGB auch angeprüft aber lasse ihn ihm Punkt konkludente Annahme entfallen. . . Und komme dann zum §§ 280 I, III, 281 ...dort kann man dann schön die Probleme des § 362 usw. behandeln.

Oder habe ich hier einen Denkfehler bezüglich des § 376 HGB
?
 
Ich habe den § 376 HGB auch angeprüft aber lasse ihn ihm Punkt konkludente Annahme entfallen. . . Und komme dann zum §§ 280 I, III, 281 ...dort kann man dann schön die Probleme des § 362 usw. behandeln.

Oder habe ich hier einen Denkfehler bezüglich des § 376 HGB
?

Darf ich mal nach deinem Schema für den § 376 fragen? Meins sieht nämlich so aus..ohne konkludente Annahme:


I. Anspruch gem. § 376 I S. 1, 2. Var. HGB

1. Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 I HGB

2. Fixhandelskauf

3. Nichtleistung innerhalb der Frist

4. Rechtsfolge

Hast du den Handelskauf bejaht? Und wenn ja, wie?! :D Ich weiß nicht ob ich da zu beschränkt denke..
 
Darf ich mal nach deinem Schema für den § 376 fragen? Meins sieht nämlich so aus..ohne konkludente Annahme:


I. Anspruch gem. § 376 I S. 1, 2. Var. HGB

1. Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 I HGB

2. Fixhandelskauf

3. Nichtleistung innerhalb der Frist

4. Rechtsfolge

Hast du den Handelskauf bejaht? Und wenn ja, wie?! :D Ich weiß nicht ob ich da zu beschränkt denke..

Ich habe direkt auf den Fixhandelskauf abgestellt... dafür müssen u.a. die Parteien Einigkeit darüber haben, dass der ganze Vertrag mit der Fristeinhaltung stehen oder fallen soll.. Eine solche Abrede wurde hier nicht getroffen... deshalb habe ich die konkludente Annahme angesprochen...

Aber so wirklich überzeugend ist das ganze auch nicht...
 
Prüft hier irgendjemand den § 376 HGB? Ich hab nun so lange rumgeforscht, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag unter einen Handelskauf fällt. Aber ich finde nix. Darum werde ich ihn nun anprüfen und dann ablehnen..und dann auf § 281 BGB gehen..mal schauen wo ich da dann rausfliege :D Falls jemand den § 376 prüft wäre ich dankbar über einige hilfreiche Ideen, wie man ihn doch annehmen könnte. Denn irgendwie finde ich den so "schön", weil man da auch den 286 BGB unterbringen könnte.

in kommentaren u.a. ist immer von käufer und verkäufer die rede. und ich habe das hier gefunden
https://www.juraforum.de/lexikon/handelsgeschaeft
"Das wichtigste Handelsgeschäft ist der Handelskauf. Hierbei handelt es sich um einen Kaufvertrag nach § 433 BGB, [...]"
auch, wenn das nicht unbedingt eine seriöse quelle ist.
anprüfen schadet ggf nicht
 
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