Also, ich versuche mal den Inhalt wieder zu geben der EA2:
Ein Kunstsammler (K) bekommt eine Einladung zu einer Vernissage von des Künstlers (V). Die Bilder auf der Vernissage sind mit Preisschildern gekennzeichnet. K interessiert sich für ein Bild das mit einem Preis von 5.000,00 € ausgezeichnet ist.
K spricht mit V und erklärt diesem, dass er das Bild kaufen möchte.
V merkt dass seine Bilder sehr gut ankommen bei den Gästen und verlangt statt der 5.000,00 € von K 7.000,00 €. K möchte sich noch überlegen ob er das Bild für den höheren Preis kaufen möchte. V gibt ihm Bedenkzeit von einer Woche da sich noch mehr Gäste für das Gemälde interessieren. K ist einverstanden mit der einen Woche Bedenkzeit.
Drei Tage später hat K sich überlegt das Gemälde für 7.000,00 € zu kaufen. Am selben Tag (Vernissage fand am 20.4. statt, am 23.4. hat K sich zum Kauf entschlossen) wirft K einen Brief in den Postkasten mit der Mitteilung an V dass er das Bild kaufen möchte.
Da derzeit ein Poststreik ist, welche in der lokalen Tagespresse bekannt gegeben wird, geht der Brief mit der Kaufzusage erst am 30.4. bei V ein. Auf dem Poststempel ist der 23.4. abgedruckt.
V meint mittlerweile sein GEmälde sei mehr wert als 7.000,00 € und zerreißt den Brief von K.
Nach drei Wochen geht K persönlich zu V in dessen Atelier. V ist der Meinung er habe mit K keinen Vertrag geschlossen da K die Bedenkzeit habe verstreichen lassen, jetzt kostet das Gemälde 10.000,00 €. V teilt ebenfalls mit, dass er ohnehin von einem möglicherweise geschlossenen Vertrag jederzeit zurücktreten kann, da das in seinen AGB steht. Hätte K ihn auf der Vernissage nach den AGB gefragt hätte er ihm diese gerne ausgehändigt.
Wortlaut der AGB "§ 5 Rücktrittsvorbehalt: Der Verwender ist bis zur Erfüllung des Vertrages jederzeit zum Rücktritt berechtigt".
Hat K gegen V einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes?
Als Bearbeitungshinweise steht unter dem Fall: "Der Rücktritt führt nach § 346 Abs. 1 BGB zum Untergang der vertraglichen Primäransprüche (§ 433 Abs. 1 S. 1 und § 433 Abs. 2 BGB)"
LG