EA 2 55101 Abgabetermin 20.11.2012

Ich bin schon sehr gespannt um was es diesmal gehen wird! Es ist sehr hilfreich, wenn man hier die Diskussionen liest! Danke Der Belgarath!!!!
 
Ich bin auch schon gespannt wie ein Flitzebogen....hatte bislang leider auch noch nichts im Briefkasten.

Schade, dass man sich die EA erst ab Bearbeitungsbeginn (29.10.12) im Moodle runterladen kann.....
 
Ich hab die EA gestern im Briefkasten gehabt, gerade bin ich auf dem Sprung, aber wenn es später noch niemand eingestellt hat, dann werde ich die einstellen.

LG
 
Also, ich versuche mal den Inhalt wieder zu geben der EA2:

Ein Kunstsammler (K) bekommt eine Einladung zu einer Vernissage von des Künstlers (V). Die Bilder auf der Vernissage sind mit Preisschildern gekennzeichnet. K interessiert sich für ein Bild das mit einem Preis von 5.000,00 € ausgezeichnet ist.
K spricht mit V und erklärt diesem, dass er das Bild kaufen möchte.

V merkt dass seine Bilder sehr gut ankommen bei den Gästen und verlangt statt der 5.000,00 € von K 7.000,00 €. K möchte sich noch überlegen ob er das Bild für den höheren Preis kaufen möchte. V gibt ihm Bedenkzeit von einer Woche da sich noch mehr Gäste für das Gemälde interessieren. K ist einverstanden mit der einen Woche Bedenkzeit.

Drei Tage später hat K sich überlegt das Gemälde für 7.000,00 € zu kaufen. Am selben Tag (Vernissage fand am 20.4. statt, am 23.4. hat K sich zum Kauf entschlossen) wirft K einen Brief in den Postkasten mit der Mitteilung an V dass er das Bild kaufen möchte.

Da derzeit ein Poststreik ist, welche in der lokalen Tagespresse bekannt gegeben wird, geht der Brief mit der Kaufzusage erst am 30.4. bei V ein. Auf dem Poststempel ist der 23.4. abgedruckt.

V meint mittlerweile sein GEmälde sei mehr wert als 7.000,00 € und zerreißt den Brief von K.

Nach drei Wochen geht K persönlich zu V in dessen Atelier. V ist der Meinung er habe mit K keinen Vertrag geschlossen da K die Bedenkzeit habe verstreichen lassen, jetzt kostet das Gemälde 10.000,00 €. V teilt ebenfalls mit, dass er ohnehin von einem möglicherweise geschlossenen Vertrag jederzeit zurücktreten kann, da das in seinen AGB steht. Hätte K ihn auf der Vernissage nach den AGB gefragt hätte er ihm diese gerne ausgehändigt.
Wortlaut der AGB "§ 5 Rücktrittsvorbehalt: Der Verwender ist bis zur Erfüllung des Vertrages jederzeit zum Rücktritt berechtigt".

Hat K gegen V einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes?

Als Bearbeitungshinweise steht unter dem Fall: "Der Rücktritt führt nach § 346 Abs. 1 BGB zum Untergang der vertraglichen Primäransprüche (§ 433 Abs. 1 S. 1 und § 433 Abs. 2 BGB)"


LG
 
Danke Dir, Sommerkind! :-)

Gleich zwei Komplexe in nur einer Arbeit - Frage des Zugangs einer Willenserklärung unter Anwesenden mit dem § 149 BGB und die Frage der wirksamen Einbeziehung von auch noch fragwürdigen AGB ...
 
ich hab mich gestern mal dran gesetzt und mir so ne grobe lösungsskizze gemacht..... ich finde das ein invitatio ad offerendum erstmal vorliegt und das ergebnis käme bei mir als übereignung des gemäldes rauß.... ????? was meint ihr??
 
ich hab mich gestern mal dran gesetzt und mir so ne grobe lösungsskizze gemacht..... ich finde das ein invitatio ad offerendum erstmal vorliegt und das ergebnis käme bei mir als übereignung des gemäldes rauß.... ????? was meint ihr??
So einfach ist es nicht. Du musst Dich nach der invitatio ad offerendum erstmal fragen wer hat nun ein Angebot abgegeben und wer hat es angenommen. Dann kommt die Frage, ob diese Annahme auch fristgerecht zugegangen ist (dies ist einer der Schwerpunkte der EA). Erst dann kannst Du feststellen, ob Du überhaupt einen wirksamen Vertrag hast.
 
ja ja das hab ich auch so gemacht...... und zugegangen is die annahme auch (trotz streik)
glaub ich hab mich da bisschen schlecht und zu schnell ausgedrückt..... ;-)
 
Bis zum Zugang ist das Risiko beim Absender. Der Absender wusste aber von dem Poststreik. Zugegangen ist die Annahme schon, aber wie sieht es mit dem fristgerechten Zugang aus?
 
fristgerecht wäre sie gewesen denn der poststempel ist ja glaub ich der 23.04.12 nur hat es der V verpasst unmittelbar nach kenntnisnahme seinen rücktritt zu erklären....
 
Verspäteter Zugang einer Annahmeerklärung z.B. wegen Poststreiks ist ein gerne abgeprüfter Punkt im Rahmen eines Falls zum BGB AT. Der Aufgabensteller will abprüfen ob man den § 149 BGB kennt.
"§ 149 BGB Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet."

Schaut auch mal in BGB I KE3 S. 17 unterer Teil der Seite unterhalb des grauen Kastens
 
Man muss denke ich auch berücksichtigen, dass der Empfänger hätte wissen können, dass die Post streikt. Ich habe auch als Endfeststellung, dass die Annahme fristgerecht zugegangen ist.
 
Vorsichtig - hier musst Du bei der Argumentation auf Deine Wortwahl achten.

Das Gesetz fordert nicht "hätte wissen können", sondern "und musste der Antragende dies erkennen".

Erkennen können und Erkennen müssen sind unterschiedliche Tatbestandsmerkmale!
 
Die Überlegung, dass Streiks in der Regel vorher angekündigt werden und K davon Kenntnis hatte, ging mir auch durch den
Kopf.

Ich gehe aber nicht davon aus, dass dieser Weg vom Lehrstuhl erwünscht wird, da man ja dann zum Schluss käme, dass kein KV zustande kam
und somit die AGB Prüfung außen vor bliebe.
 
Hier ist der Fall ja einfach gelagert.

Wenn das die sozial schwache Millionärin Gerda K. wäre, die in ihrer Villa hinter hohen efeubewachsenen Mauern einsam dahindämmert und einmal im Monat einen Brief bekommt, kein Radio, sondern alte Schellackplatten hört, dann kann das schon mal sein, daß sie von einem Poststreik nichts mitbekommt.

Wer Vernissagen durchführt und aktiv am Geschäftsleben teilnimmt, für den ist es eher unwahrscheinlich, daß ein Poststreik an ihm unbemerkt vorüberzieht.

Eine andere Ansicht ist natürlich vertretbar, dann ist die EA eben schnell zuende! :stupid:
 
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