EA 2 55101 Abgabetermin 20.11.2012

Habt ihr bei der AGB-Prüfung auch heraus, dass diese nicht wirksam mit einbezogen worden sind und somit nicht Vertragsbestandteil sind? Oder bin ich da auf falschen Wege? :unsure:
 
Nein, das dürftest Du ganz richtig sehen:

§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.


(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und


2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,


und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
 
Eine Frage an diejenigen, die den genauen Text der Aufgabe bereits besitzen:

Wann werden die angeblichen AGB des V erstmals erwähnt?

Und steht irgend eine Textpassage in der Aufgabe, aus der sich entnehmen liesse, daß der K eine auch nur hypothetische Chance der Kenntnisnahme bei Vertragsschluß - ohne erst nachfragen zu müssen - gehabt hat?
 
Hallo zusammen,

mir fehlt irgendwie ein Satz, wie ich den Dreh zwischen Kaufvertrag liegt vor zur Prüfung der ABG bekomme.

Hat vielleicht jemand ein Beispiel für mich?

LG Sammy
 
"Ein Kaufvertrag wurde mithin geschlossen.

Der Wirksamkeit des Vertrages und damit dem Anspruch auf Herausgabe könnte jedoch möglicherweise ein Rücktrittsrecht des V entgegenstehen.

Dazu müsste der V ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht besitzen und wirksam ausgeübt haben.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist nicht ersichtlich.

Ein vertragliches Rücktrittsrecht könnte sich aus den "Allgemeinen Vertragsklauseln" des V ergeben.

Diese müssten Bestandteil des zwischen K und V geschlossenen Vertrags geworden sein.

Gem. § 305 I 1 BGB ... "
 
Nur ein Vorschlag: :O_o:
"Der Kaufvertrag könnte aber durch den Rücktritt des V gem. § 5 Rücktrittsvorbehalt der von V gestellten allgemeinen Vertragsklauseln als ex nunc nichtig anzusehen sein. Dazu müsste die vorher genannte Klausel eine wirksame Vertragsklausel darstellen. Dies ist der Fall, wenn sie erstens als AGB zu qualifizieren, zweitens als solche wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist, und schließlich der Inhaltskontrolle standhält." (vgl. EA2 - WiSe 11/12)


Dann kann die AGB-Prüfung anfangen:

"Zunächst müsste....
 
So... grob gesehen habe ich die EA fertig... der Feinschlief mit Überprüfung Gutachtenstil, Rechtschreibprüfung, an der ein oder anderen Stelle andere Wortwahl usw. muss noch erfolgen.

Aber bevor ich mich da ran setzte habe ich mal wieder eine Verständnissfrage, die mich gerade mal völlig unsicher macht.

Ich habe den Bearbeitervermerk überhaupt nicht gebraucht!
Ich denke aber mal, dass der irgendeinen sittlichen Nährwert haben sollte, oder?
Ich habe auch den § des Bearbeitervermerkes überhaupt nicht gebraucht!
Das verunsichert mich gerade völlig.

Habe ich das Thema jetzt völlig verfehlt? Oder geht es anderen auch so?
 
In diesem Fall weist der Bearbeitervermerk nur ergänzend auf eine Bestimmung hin, die Du ja ohnedies berücksichtigt hast, hoffe ich.

Wenn Du den Rücktritt prüfst, musst Du natürlich auch die Folge des Rücktritts irgendwo unterbringen, diese bemisst sich nach dem § 346 BGB!

Wenn Du natürlich irgendwann zu dem Punkt kommst, daß diese Vertragsbedingungen gar keine AGB sind, dann solltest Du den § 346 BGB vorher irgendwo mal ansprechen...
 
Hallo zusammen,

ich habe die EA nun auch soweit bearbeitet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB zustande gekommen ist. Nun kommt der Teil mit den AGB. Hier bin ich mir nicht ganz sicher, was ich alles prüfen muss. Ich bin nun erstmal so vorgegangen:

- Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB (+)
- Vorliegen von AGB (+)
- Einbeziehungskontrolle (-)

Nun weiß ich aber auch, dass ich prüfen muss, ob es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, also ob K Verbraucher und V Unternehmer ist. Die Prüfung und das Ergebnis hierzu ist mir auch klar, nur weiß ich nicht, wo ich das genau einbringen muss.

Kann mir hier jemand weiterhelfen?
 
Nun weiß ich aber auch, dass ich prüfen muss, ob es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, also ob K Verbraucher und V Unternehmer ist. Die Prüfung und das Ergebnis hierzu ist mir auch klar, nur weiß ich nicht, wo ich das genau einbringen muss.

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Grundsätzlich sollte man das m.E. einbringen, wenn man das Vorliegen von AGB bejaht hat.

Denn dann regelt der § 310 I 1 BGB:

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.


und weiter es dann mit mit dem § 310 III BGB:

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
 
Das deutet darauf hin - die Prüfung ist ja eigentlich unproblematisch, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 305 I 1 BGB legaldefiniert sind, völlig unabhängig davon, welchen Namen ein Klauselpaket nun trägt!

Und ich bekenne mich dazu - ich bezweifle, ob es sich bei den Klauseln des V tatsächlich um AGB handelt!
 
Das deutet darauf hin - die Prüfung ist ja eigentlich unproblematisch, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 305 I 1 BGB legaldefiniert sind, völlig unabhängig davon, welchen Namen ein Klauselpaket nun trägt!

Und ich bekenne mich dazu - ich bezweifle, ob es sich bei den Klauseln des V tatsächlich um AGB handelt!

Hallo !
Das "AGB" Problem ist vielschichtig.
1. Ist ein freischaffender Künstler Unternehmer im Sinne des BGB?
2. V und K haben miteinander auf der Vernissage gesprochen, später sagt V, er hätte dem K gerne die AGB gezeigt, wenn dieser nur gefragt hätte!
Damit sind m. E. die AGB auf jeden Fall "tot"
3. Von den AGB sieht man nur den § 5 im Fall. Das macht m. E. eine Prüfung eh schwierig.

Außerdem sollte man m. E. auch den Kaufpreis ansprechen, wenn man von einem Vertrag ausgeht. Es wird 5.000, 7.000 und 10.000 genannt.
 
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