EA 2 55101 Abgabetermin 21.05.2013

Hier mal der Sachverhalt:

Der Unternehmer M, der ein juristisches Repetitorium betreibt, möchte für seine Räumlichkeiten in Köln neue Deckenlampen bestellen. Am 01.08. fragt der Großhändler V ihn schriftlich per E-Mail, ob er seinen Posten Lampen (12 Stück) inkl. Leuchtmittel zu je 98,00 Euro, also insgesamt 1.176,00 Euro kaufen wolle. Die E-Mail des V wird auf dem Computer des M in der Mailbox gespeichert, sodass dieser sofort nach ihrem Eingang Kenntnis von dem Inhalt nehmen kann. Nach dem Lesen der E-Mail sendet M die von V angeforderte und automatisch generierte Lesebestätigung. Diese wird unmittelbar nach der Bestätigung als E-Mail auf dem Computer des V in dessen Mailbox gespeichert. In der Vergangenheit haben V und M schon mehrfach miteinander kontrahiert. Daher sind M auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V bekannt, die dieser schon über mehrere Jahre unverändert benutzt. Am 03.08. ruft M den V an. Da er seinen Bedarf nochmals überschlagen hat und ihm aufgefallen ist, dass er nur zehn Lampen benötigt, bestellt er nun eben diese Menge bei V. Dabei spricht er laut und deutlich. Da V abgelenkt ist, versteht er "zwölf Lampen" anstatt "zehn Lampen". V sagt die Lieferung innerhalb von zwei Wochen zu. M bedankt sich und legt auf.
Am 06.08. geht dem M ein Schreiben des V zu, das mit Auftragsbestätigung überschrieben ist und folgenden Inhalt hat:

"Hiermit bestätige ich - wie schon telefonisch vereinbart - die Lieferung von zwölf Deckenlampen (Raster-Anbauleuchte, 2x36 Watt inkl. Leuchtmittel) für jeweils 98,00 Euro."

M legt das Schreiben ungeöffnet in ein Ablagefach auf seinem Schreibtisch. Erst als er am 15.08. eine Rechnung des V über 1.176,00 Euro erhält, nimmt er Kenntnis vom Inhalt des Schreibens. Telefonisch erklärt er dem V, dass er allenfalls zur Zahlung und Abnahme von zehn Lampen (insgesamt 980,00 Euro) bereit sei. V ist fest davon überzeugt, 1.176,00 Euro von M verlangen zu können. Er begründet dies in erster Linie mit seinem Schreiben vom 01.08. Daneben weist er auf den § 8 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin. Dieser lautet:

„Sollte der (potenzielle) Vertragspartner sich nicht binnen 24 Stunden zu dem von V erklärten Angebot äußern, gilt dieses als angenommen.“


Schließlich sei wenigstens die „Auftragsbestätigung“ an sich hinreichende Grundlage für das Zahlungsverlangen.
M ist der Ansicht, dass V sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf gar keinen Fall berufen könne, weil ihm diese – was zutrifft – im Zusammenhang mit der Verhandlung über die Deckenlampen nicht ausgehändigt worden seien. Auf die Tatsache, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren geschäftlichen Kontakten mit V hinlänglich bekannt sind, könne es nicht ankommen. Des Weiteren stimme die Auftragsbestätigung nicht mit dem telefonisch Vereinbarten überein, da sie eine Abweichung enthalte.

Kann V von M die Zahlung von 1.176,00 Euro verlangen? (100 Punkte)

Bearbeitervermerk: Die §§ 119 ff. BGB sind nicht zu prüfen!
 
Vielen Dank für das sinngemäße Wiedergeben der Aufgabe, cankanorey! :-)

Die Aufgabe beinhaltet neben der Frage des Zugangs von WE die "Klassiker" des kaufmännischen Bestätigungsschreibens und die Frage der AGB, diesmal unter Unternehmern.
 
Genau das waren auch meine Gedanken... im ersten Moment war ich etwas erschrocken, aber so Stück für Stück sehe ich die Machbarkeit :freuen:
 
Ich hänge gerade ein bisschen. Die E-Mail des V ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots?
Oder kann man sie direkt als Angebot sehen?
 
Das ist tatsächlich ein wesentliches Element der Prüfung.

Ist dieses E-Mail-Angebot an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet, und damit fern einer beabsichtigten rechtlichen Bindung des Versenders, oder sendet er diese Mail ganz dezidiert einem oder einer geringen Zahl von Empfängern und lässt daraus erkennen, daß es tatsächlich ein Angebot im Sinne des BGB ist?

Wenn man einem oder wenigen Personen, nicht mehr, als man tatsächlich auch an Erfüllung erbringen kann, ein konkretes Angebot macht, dann ist es nämlich keine invitatio ad offerendum.

In der Prüfung und vor allem sauberen Begründung der Entscheidung werden einige Punkte zu holen sein, denke ich mal - oder zu verlieren!
 
Lt. Sachverhalt ist nicht erkennbar, dass V die Lampen auch noch anderen Interessenten anbietet. Invitatio ad offerendum würde ich hier verneinen. Nach meiner Meinung handelt es sich um ein Angebot des V an M, welches M nicht annimmt, sondern mir seinem Telefon eine neues Angebot abgibt.
 
Also ich sehe in der E-Mail auch eine direkte Anrede an M; also ein Angebot!

Doch was ist M? Unternehmer und Verbraucher? :durcheinander:

Denn wenn M ein Unternehmer wäre (und das glaube ich :ohyeah:), dann wären ja die AGB-Hinweise ein Falle, da diese ja nicht geprüft werden müssten (und das an arme Studenten :angel:).

Doch ein ganzer Absatz über die AGB schreibt man doch nicht nur als Falle in den SV!?!
 
Natürlich muß die Frage der wirksamen Einbeziehung von AGB geprüft werden, wenn der Sachverhalt Anlaß dazu gibt!

Die Wirksamkeit der Einbeziehung von AGB bei Verträgen zwischen Unternehmern ist ein Prüfpunkt, bei dem man dann allerdings beachten muß, daß der § 310 BGB da einige Einschränkungen macht.

Ansonsten gibt es sicherlich auch Musterfälle genug in Fallsammlungen und im Internet, wo es um die Wirksamkeit von AGB und die AGB-Kontrolle bei Nichtverbraucherverträgen geht ...
 
An welchem Punkt prüft ihr die AGB?
Für mich machen die eigentlich nur im Zusammenhang mit der E-Mail Sinn und dann auch nur wenn sie nicht wirksam werden.

(P.S.: Ich finde es in diesem Thread ziemlich ruhig. Habe nur ich den Eindruck?)
 
Wir sind noch alles geschockt von der ersten EA :troest:!

Ich selber such immer noch (nach dem Hinweis von Belgarath) AGB Beispiele zwischen Unternehmer und Infos über die Auftragsbestätigung. Ich nehme mal an, das man den SV nur mit dem BGB lösen sollte (und kann) und das HGB sollte man geschlossen halten.

Suchen, lesen, suchen,lesen...:dejection:
 
Lt. Sachverhalt ist nicht erkennbar, dass V die Lampen auch noch anderen Interessenten anbietet. Invitatio ad offerendum würde ich hier verneinen. Nach meiner Meinung handelt es sich um ein Angebot des V an M, welches M nicht annimmt, sondern mir seinem Telefon eine neues Angebot abgibt.

Lt Sachverhalt "fragt der Großhändler V. schriftlich per Email".
Daraus schließe ich auf ein persönliches (direktes) Angebot und keinen "Rundumschlag" als invitatio ad offerendum.
Allerdings glaube ich auch, daß dieser Punkt angesprochen werden muß!
 
Also ich sehe in der E-Mail auch eine direkte Anrede an M; also ein Angebot!

Doch was ist M? Unternehmer und Verbraucher? :durcheinander:

Denn wenn M ein Unternehmer wäre (und das glaube ich :ohyeah:), dann wären ja die AGB-Hinweise ein Falle, da diese ja nicht geprüft werden müssten (und das an arme Studenten :angel:).

Doch ein ganzer Absatz über die AGB schreibt man doch nicht nur als Falle in den SV!?!

Also der M ist eindeutig Unternehmer!
Notfalls hilft ein Blick in die Aufgabe: "Der Unternehmer M, der ein juristisches ..." ;-)

AGB werden erst nach Prüfung des Vertrages (Zustandekommen) geprüft weil ohne Vertrag keine AGB gegeben sind!?

Prüfen der AGB "von hinten nach vorn" lt. Studienzentrum Frankfurt.
Sofern man von der Wirksamkeit der AGB ausgehen sollte müßte nach meiner Auffassung der § 8 der AGB in der Prüfung scheitern weil unangemessen benachteiligt.

Irgendwie sollte man auch den § 312g ansehen, da steht im Gegensatz zu den übrigen §§ , die immer vom "Verbraucher" handeln, der Kunde im Text, und auch der Unternehmer M ist Kunde!

Fraglich ist für mich auch, ob die AGB als bekannt vorausgesetzt werden können.
M. E. ist der Hinweis auf frühere Geschäfte eine Falle der gedanklich irrig auf rechtliche Dauerverhältnisse leiten soll!?
Ich glaube, daß für jeden neuen Vertrag die AGB neu gestellt werden müssen, der Käufer kann ja auch nicht wissen, ob die alten AGB noch unverändert gelten.

Für das kaufm. Bestätigungsschreiben gilt nach meiner Meinung, daß es wirklich nur bestätigt was vorher verhandelt wurde und insofern auch logischerweise keine erneute Zustimmung benötigt.
Hier müßte man evtl. auf einen Dissens eingehen und ggf auf ein neues Angebot eingehen!?

Weiterer Schritt ist für mich der Zugang des Schreibens. Es ist m. E. zugegangen weil der M. es hätte lesen können (in den Machtbereich des Empfängers gelangt).

Zweifel habe ich, ob eine Auftragsbestätigung ein kaufm. Bestätigungsschreiben ist.

Auch sollte m. E. geprüft werden, ob die Auftragsbestätigung als Grundlage einer Forderung ausreicht, denn § 433 I spricht von "übergeben und Eigentum verschaffen", was lt Sachverhalt nicht geschehen ist, Vorkasse scheint nicht vereinbart gewesen zu sein.
 
Für das kaufm. Bestätigungsschreiben gilt nach meiner Meinung, daß es wirklich nur bestätigt was vorher verhandelt wurde und insofern auch logischerweise keine erneute Zustimmung benötigt.
Hier müßte man evtl. auf einen Dissens eingehen und ggf auf ein neues Angebot eingehen!?
...


Nein, natürlich nicht.

Würde ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben tatsächlich immer nur das bestätigen, was ohnedies vertraglich vereinbart worden wäre, dann gäbe es ja überhaupt keine Diskussion, auch eine Antwort oder die Frage, was das Schweigen bedeutet wären völlig überflüssig.

Die gesamte Problematik macht doch überhaupt erst und nur dann einen Sinn, wenn der Inhalt des Bestätigungsschreiben vom Inhalt des Vertrags abweicht - oder es noch gar keinen Vertrag gegeben hat - und diese Abweichung gleichzeitig nicht wesentlich und in redlicher Absicht zustandegekommen ist!
 
Zum KBS gibt es einiges an Literatur und natürlich auch Musterfälle, der folgende Aufsatz enthält eine Zusammenstellung von Grundsätzen und weiterführenden Hinweisen sowie Urteilen: http://www.ja-aktuell.de/root/img/p...ennisches_bestaetigungsschreiben_schaertl.pdf


Die Prüfung an einem praktischen, wenn auch anders gelagerten Fall sehen wir u.a. hier:

http://www.wiso.uni-hamburg.de/file...___Einheit_WiPR_Faelle__Folien__Loesungen.pdf

Hallo Belgarath,
danke für die Hinweise, ich fand sie sehr hilfreich!
 
Was haltet ihr hiervon:

- 01.08. Angebot - Begründung warum hier Voraussetzungen für Angebot vorliegen
- Annahme: Schweigen keine Annahme, möglicherweise hier die AGBs prüfen?!
- 03.08. neues Angebot am Telefon, keine Annahme nach § 150 II BGB
- Anahme: erfolgt, da nach Treu und Glauben auszugehen war, dass alles richtig notiert wurde - Kaufvertrag über 10 kommt zustande
- 06.08. KBS - Angebot Vertrag über 10 auf 12 zu ändern
- Schweigen unter Kaufleuten führt zu Zustimmung
- 15.08. ist länger als eine Woche, d.h. zu lang für Widerspruch

Ergebnis: Anspruch auf Zahlung vorhanden

Ich weiß, ist etwas kurz und nicht gut begründet, aber irgendwie so würde ich versuchen es aufzuziehen...
 
Hallo zusammen,

so in der Art ist auch meine Lösung. Ich habe auch einen Anspruch auf Zahlung.
Insgesamt habe ich 9 Seiten geschrieben.
 
Erwähnst du den Dissens gem. § 155 BGB?

ich bin nämlich gerade an der Stelle angelangt und überlege, dass ein Einigungsmangel über einen Teil der essentialia negotii (Menge des Kaufgegenstands und Kaufpreis) für mich bedeuten würde, dass der Vertrag nicht ohne diese Klärung geschlossen würde.

Was haltet ihr hiervon:

- 01.08. Angebot - Begründung warum hier Voraussetzungen für Angebot vorliegen
- Annahme: Schweigen keine Annahme, möglicherweise hier die AGBs prüfen?!
- 03.08. neues Angebot am Telefon, keine Annahme nach § 150 II BGB
- Anahme: erfolgt, da nach Treu und Glauben auszugehen war, dass alles richtig notiert wurde - Kaufvertrag über 10 kommt zustande
- 06.08. KBS - Angebot Vertrag über 10 auf 12 zu ändern
- Schweigen unter Kaufleuten führt zu Zustimmung
- 15.08. ist länger als eine Woche, d.h. zu lang für Widerspruch

Ergebnis: Anspruch auf Zahlung vorhanden

Ich weiß, ist etwas kurz und nicht gut begründet, aber irgendwie so würde ich versuchen es aufzuziehen...
 
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