EA 3 55101 Abgabetermin 11.12.2012

Sehe ich das jetzt richtig, dass es schon die 3. EA gibt?
Oder verbirgt sich hinter dem noch nicht freigeschalteten Anhang etwas anderes?

Ich bin noch nicht mal mit der 2. EA fertig...

LG Sammy
 
Hallo Sammy,

Du hast recht, aber es wirs nicht freigeschaltet.
Dabei wollte ich nur gutes Tun .-)

Ich kämpfe übrigens auch noch en der 2. EA!

Gruß
Gamundius
 
Oha, einige haben die wohl schon und ich schlag mich noch mit der 2. rum.

gamundius, magst Du vielleicht (wenn es Deine Zeit erlaubt) kurz erläutern, um was es
dieses Mal geht?
 
Dann war der Zeitplan offensichtlich diesmal knapper als von der 1. zur 2. EA...
Naja, erstmal muss eh die 2. EA fertig werden und dann müssen erst noch die Skripte 5 und 6 gelesen werden...
Über zu geringe Arbeitsauslastung kann ich mich momentan weder beruflich noch privat beklagen ;-)
 
14 jähriger A geht in Buchladen des V und will Buch für 20 EUR, hat aber nur 10 EUR dabei und sagt V er
habe nur 10 EUR wolle aber noch Süßigkeiten kaufen.

A wolle am nächsten Monat vom Taschengeld den Preis bezahlen. V ruft Eltern B und C an, die einverstanden sind.
V übergibt das Buch an A.
A bekommt im Folgemonat Taschengeld und geht zu V, wird aber unterwegs von Rowdy R überfallen und geplündert.
A geht weinend in den Laden des V und erzählt Kassiererin M, er könne das gelesene Buch nicht zahlen.
M sagt sie werde es V erzählen und der A müsse nicht mehr die 20 EUR zahlen.
V jedoch ist später mit Aussage der M nicht einverstanden, auch weil es dem Buchladen schlecht
gehe und er nicht auf 20 EUR verzichten könne.
Er teilt dies umgehend A, B und C mit, die Kassiererin M sei gar nicht bevollmächtigt gewesen auf Forderungen zu verzichten.

Hat V Anspruch auf Zahlung von 20 EUR?

Auf § 397 BGB wird hingewiesen, § 56 HGB bleibt außer Betracht.
 
Yep! und Vertragsrecht zum zweiten, weil § 397 vom "Erlassvertrag" spricht.

Der Kaufvertrag ist zwischen V und A geschlossen und durch B und C bewilligt.
Muß man da § 110 BGB ansprechen?

Gem § 397 BGB ist evtl ein Vertrag zwischen V und A entstanden, M ist als Kassiererin Stellvertreterin, erst mal egal ob berechtigt oder nicht.
Problematisch sehe ich auf jeden Fall die fehlende Genehmigung / Einwilligung der Eltern wobei wiederum dieser Vertrag ausschließlich vorteilhaft für A ist.
 
Die Stellvertretung betrifft ja faktisch immer Verträge, denn die zu prüfenden Willenserklärungen sind zumeist auf den rechtlichen Erfolg eines Vertrags gerichtet.

Von daher ist die Frage, ob denn die Kassiererin berechtigt war, einen Aufhebungsvertrag nach § 397 BGB zu schließen, also im Rahmen ihrer Vertretungsmacht handelt, natürlich von Relevanz.

Wenn das Schließen von Aufhebungsverträgen nicht von ihrer Handlungsmacht gedeckt ist, wird man die Folgen entsprechend zu untersuchen haben, eine diesbezügliche Erklärung des V liegt vor.

Ein kurzes Ansprechen des § 110 BGB scheint mir sinnvoll, sobald das Wort "Taschengeld" im Sachverhalt vorkommt. Hier ist dieser Teil unproblematisch, weil der A die Leistung nicht bewirkt, er zahlt ja nicht sofort und in bar, sondern kauft auf Pump.
 
Ähm blöde Frage: Warum gibt es die 3.EA schon und ich hab nicht mal ein Blättchen dazu bekommen??? mmmhhh seltsam
 
Weil nie alle Sendungen an die ganzen verschiedenen Studenten am gleichen Tag in Hagen rausgehen, sondern gestreckt über einen gewissen Zeitraum.

Da wirst Du Dich dran gewöhnen (müssen)!
 
Weil nie alle Sendungen an die ganzen verschiedenen Studenten am gleichen Tag in Hagen rausgehen, sondern gestreckt über einen gewissen Zeitraum.

Da wirst Du Dich dran gewöhnen (müssen)!

oder man hat nette mitstudierende die einen die ea einscannen und schicken ;-)

somit lässt sich feststellen, dass ich auch hier die arbeit aufnehmen kann.....
 
In Bezug auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, kann ich dass bejahen indem ich sage, durch das Aushändigen des Taschengeldes seitens des gesetzlichen Vertreters ist eine Einwilligung zum Kauf zu sehen..oder vernein ich eine ausdrückliche Einwilligung, komme dann auf § 110 zu sprechen?...oder anderer Vorschlag, ich verneine beides, da A ja quasi "Schulden" macht, und komme dann auf die nachträgliche Zustimmung /Genehmigung?
Hab da n Knoten im Kopf :deathlyill:
 
Bei der Prüfung des Taschengeldparagraphen kommst Du in diesem Fall zu dem Ergebnis, daß er nicht zutrifft, da der Knabe die Leistung nicht mit dem Taschengeld - oder womit auch immer - bewirkt hat, sondern auf Pump kauft. Auch wenn er vor hat, die Schuld möglicherweise mit dem Taschengeld zu begleichen, scheitert die Anwendung des § 110 BGB stets an der fehlenden "Bewirkung", also der bereits erfolgten Bezahlung!

Die Eltern stimmen dem Deal bereits vor Vertragsschluß zu, also Einwilligung und nicht Genehmigung.
 
Heißt, ich prüfe nach "lediglich rechtlichem Vorteil § 107" den § 110 (-) und stelle dann fest, dass eine Einwilligung der Eltern vorliegt.. wenn ich das jetzt richtig verstanden habe..DANKE für die schnelle Antwort:-)
 
Zustandekommen des Vertrags.
Wirksamkeit der Erklärung?
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A
Wirksamkeit aufgrund § 107 BGB => wirksamer Kaufvertrag zw. A und V

Dann geht es aus meiner Sicht nur mehr darum, ob die Aussage der Kassiererin dem V zuzurechnen ist oder nicht, und darum, ob der Erlassvertrag gem. § 397 I BGB wirksam ist oder nicht (und hier wieder die Minderjährigkeit des A).

Wäre meine Einschätzung nach dem Überfliegen des Sachverhalts.
 
Allerdings wird eine nicht oder noch nicht wirksame Erkärung auch einem Minderjährigen gegenüber nicht dadurch, daß sie möglicherweise nur rechtlich vorteilhaft für diesen ist auch wirksam ...
 
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