EA 3 Unternehmensrecht I SS 2016

Hallo Schnecke
ich bin neu Hier und möchte gerne wissen, ob über die Unternehmensrecht /EA 3 KE 4 irgendwo diskutiert worden ist? Danke...
 
Hallo alle,
ich habe mir die EA3 nun ein wenig näher angeschaut, hänge aber an einem Punkt der Frage 1: Zum Zeitpunkt des Kaufvertragabschlusses war es ja mangels Eintragung ins Handelsregister noch eine Vor-GmbH. Nach der Eintragung geht die Vor -GmbH in der GmbH auf. Die in der Vor-GmbH eigegangenen Rechte und Pflichten gehen auch auf die GmbH über. Welcher Zeitpunkt ist nun für die Beurteilung massgeblich? Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags oder der der Inanspruchnahme durch V?
 
Natürlich der Zeiptung wenn V seine Rechte gelten machen will bzw. sich fragt welche Ansprüche er denn jetzt hat. Da nützt es ihm ja nichts zu erfahren was er irgendwann in der Vergangenheit mal an Ansprüchen hatte.

Ich hab mir gestern mal ein paar Gedanken gemacht wo ich diese ganzen Probleme mit der Vor-GmbH welche in die GmbH übergegangen ist Anspreche und ich denke mal ich werde das im Prüfungspunkt "Auftreten in Fremden Namen" bei der Vertretungsmacht machen.
 
Hallo zusammen!
Schön, dass sich hier schon ein paar austauschen, das hat mir bei den anderen EA ein wenig gefehlt... :-(

Ich werde die Probleme mit Vor-GmbH und GmbH bei dem Punkt "wirksame Verpflichtung der GmbH" ansprechen. Dort sage ich, dass die GmbH selber keine Verpflichtung eingegangen ist, aber sie muss sich die Verpflichtung der Vor-GmbH zuschreiben lassen, da mit Eintragung ins HR alle Rechte und Pflichten der Vor-GmbH auf die GmbH übergehen. Fraglich ist, ob die Vor-GmbH eine wirksame Verpflichtung eingegangen ist.... Und hier wird dann noch schön ausgeführt was es mit der Vor-GmbH auf sich hat und wie sie haftet etc...

Ich habe folgende Probleme bei Aufgabe 1:
Definiert ihr "Handelsgesellschaft"? Eine GmbH wird ja eine Handelsgesellschaft...
Und geht ihr darauf ein, dass es sich bei Wirtschaftsprüfern um freie Berufe handelt, die kein Handelsgewerbe betreiben können? Freie Berufe können zwar eine GmbH gründen, verlieren dadurch aber ihre Vorteile als Freiberufler... Erwähnt ihr das irgendwo? Ich glaube, so beim Nachdenken, würde ich die Vorteile weglassen, aber auf dieses Nicht-Handelsgewerbe eingehen...
m.M.n. hat A seine VM überschritten, weshalb nicht die Vor-GmbH bzw. die GmbH haftet und der Vertrag nicht zwischen der GmbH und V geschlossen wurde. A haftet hier unbegrenzt mit seinem Privatvermögen, gilt dann auch der Vertrag automatisch als mit A geschlossen, oder erlischt er ganz einfach?

Zu Aufgabe 2 habe ich auch noch ein paar Fragezeichen, aber ich werde erstmal Aufgabe 1 schreiben... :-)
 
Wieso hat A deiner Meinung nach seine Vollmacht überschritten, wenn alle 3 Geschäftsführer sein sollen?
 
Weil nach § 35 GmbHG die GF nur gemeinschaftlich vertreten können, es sei denn, es wurde etwas anderes im GV vereinbart.
Der Satz: "Alle drei werden zudem zu Geschäftsführern bestellt und sollen auch schon vor Eintragung die Gesellschaft in Gründung vertreten dürfen." impliziert m.E. keine geänderte Vertretung in Form einer Einzelvertretung...
 
Ah gut..hmmm aber dann ist der Vertrag ja schwebend unwirksam. Wenn ich den Sachverhalt richtig in Erinnerung habe wurde ja nichts dazu gesagt ob die anderen beiden den genehmigen oder ablehnen. Da A im Namen der Gesellschaft aufgetreten ist kommt auch kein Vertrag mit A selbst zustande, so dass wir doch eigentlich wieder bei der selben Konstellation wie bei der vorherigen EA sind oder nicht?
 
Die Frage stelle ich mir auch.
M. M. n. haben B und C dem Autokauf nicht zugestimmt. Im SV steht weder, dass sie dazu etwas gesagt haben, noch dass sie überhaupt etwas wussten. Es steht nur dadrin, dass A Geschäftswagen im Namen der Vor-GmbH gekauft hat...

Ich habe auf der folgenden Internetseite etwas dazu gefunden: (Ich hoffe, es ist in Ordnung, wenn ich den Link hier einstelle!)
http://www.streifler.de/1.4.-gmbh--...-gemaess--26sect-3B-11-abs.2-gmbhg-_9198.html
Hier steht (mit anderen Worten), dass im Falle einer Überschreitung der VM der Vertragsabschluss nicht gedeckt ist, die Vor- bzw. GmbH daher nicht haftet. Gemäß § 11 II GmbHG haftet der Handelnde allerdings unbegrenzt mit seinem Privatvermögen (Handelndenhaftung) auch noch NACH Eintragung ins HR.
Jetzt allerdings meine Frage: Haftet der A lediglich für den nicht zustandegekommenen Vertrag, oder geht der Vertrag automatisch auf ihn über?
Und ist das hier überhaupt wichtig?
:durcheinander
 
Habs gerade mal im Beck Online Kommentar überflogen und § 11 II verdrängt in dem Fall den § 179 als lex spezialis.

Der Müko sagt zur Schuld des Haftenden, dass sie neben der Verpflichtung der Gesellschaft besteht, sofern für diese überhaupt eine besteht, und hat den selben Umfang. Das heißt also A haftet auf die vollen 40k €.

Aber wie gesagt nur überflogen, muss ich mir später nochmal in Ruhe durchlesen.
 
Stand gerade auf moodle


!! Fehler in EA zu Teil 5 !!


Leider befindet sich in der EA zu Teil 5 ein Fehler. Die Geschäftsführer A, B und C sind alleinvertretungsberechtigt.

Bitte entschuldigen Sie diesen Fehler, viel Erfolg bei der Bearbeitung.
 
Ah, danke für den Hinweis!

Das macht es ja dann einfacher. Der Vertrag ist mit der Vor-GmbH zustande gekommen und mit Eintragung dieser auf die GmbH übergegangen, gleichzeitig haftet A nicht mehr persönlich dafür.

Ich überlege allerdings gerade noch anhand welcher Anspruchsgrundlage(n) man das für A prüfen könnte. Klar könnte man § 433 prüfen, käme aber dann ja direkt zu dem Schluss das A keinen Kaufvertrag für sich selbst abgeschlossen hat.
Man könnte § 11 II GmbHG (in Verbindung mit §433 oder alleine?) prüfen, aber hier käme man ja auch direkt zu dem Schluss, dass A mit der Eintragung der GmbH nicht mehr persönlich haftet. Gibt es da noch was wo man ein bisschen mehr zu schreiben könnte?
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe auch grad von der Info gehört, das ist so natürlich wirklich einfacher:-D
Ich würde sagen, durch 11 II GmbHG und der Tatsache, dass die Handelnden nach Eintragung eben nicht mehr persönlich haften, hat V gegen A keine Ansprüche...
 
Das mit dem alleinvertretungsberechtigt ist ein guter Hinweis! ich hatte den SV zwar eh so interpretiert, aber so ist es ganz sicher.Mein erster Prüfpunkt ist "Bestehen der GmbH". Darüber dass eine GmbH eigentlich erst entstanden ist, wenn sie eingetragen wurde, bin ich dann gekommen, dass es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags um eine Vor-GmbH handelt. Der Anspruch ist dann nur entstanden, wenn die eingegangenen Rechte und Pflichten auch auf die eigentliche GmbH übergegangen ist. So habe ich alles drin. Danach habe ich den ANspruch gegen A aus § 11 II GmbHG geprüft und verneint.
Habt ihr den Meinungsstreit über die uneingeschränkte/eingeschränkte Vertretungsmacht (Umfang) des Geschäftsführers der Vor-GmbH mit drin?
Prüft ihr eine analoge Haftung gem § 128 HGB V gegen A?
zu Teil 2 weiss ich noch gar nichts...
 
Hmm also wenn man sich das mal in den Kommentaren durchliest geht die h.M. wohl davon aus, dass die Geschäftsführer der Vor-GmbH keine unbegrenzte Vertretungsmacht haben (sofern das nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist) sondern nur über Geschäfte welche dem Zweck der Vor-GmbH dienen die GmbH zu gründen. Damit wäre der Kauf dann nicht von As Vertretungsmacht gedeckt, so dass kein Anspruch gegen die Gesellschaft besteht und es wohl wieder auf eine Haftung des A hinausläuft.
 
Ja die h.M. sieht das so. Aber das soll nicht gelten wenn die Gesellschafter einstimmig die Vertretungsmacht erweitern. Könnte man das hier nicht sagen?
Warum läuft es wenn die GmbH nicht haftet automatisch auf eine des A hinaus? Nach 11 II ja wohl nicht. Oder hast du noch einen andere Anspruchsgrundlage?
 
Zumindest nach § 179 würde er dann haften.

Ich habsmir aber einfach gemacht und bin nach Gegenüberstellung der Meinungen, der neuren im MüKo erwähnten gefolgt welche den § 37 II doch auf die Vor-GmbH anwendet. Finde ich eh sinnvoller.
 
So habe ich es gestern auch geschrieben. Die Erweiterung ist ja dem SV nicht wirklich zu entnehmen. Hat jemand schon Ideen zur Frage 2?
 
Ich verstehe gerade nicht so Recht euren letzten Ansatz. Kann mir den jemand erklären? :/
Der Kauf von Geschäftswagen ist für mich ein "Gründungsakt". Aber das kann man ja debattieren.
Allerdings weiß ich nicht, wie man in dem Zusammenhang auf § 37 II GmbHG kommt.

Nachdem der Fehler in der EA ja aufgetaucht ist, geht für mich nun die Vertretung durch und der V hat gegenüber der Vor-GmbH (jetzigen GmbH) einen Anspruch auf KPZ. Die Besonderheiten der Vor-GmbH habe ich wie Mökki unter "Wirksame Verpflichtung" ausgeführt.
Allerdings weiß ich nicht, ob ich nun die Handelndenhaftung noch drin lassen soll wegen der Verpflichtung des A und ob ich dann noch die Unterbilanzhaftung mit rein nehmen soll. Diese greift ja ein, wenn die GmbH ans Stammkapital gehen muss, um Verbindlichkeiten zu zahlen, was ja hier der Fall ist. Dann müssen die GF anteilig diese Betrag wieder einzahlen.
Was sagt ihr dazu?

Zu Frage 2 habe ich den Kaufpreisanspruch aus § 433 II BGB (weiß aber nicht wie und ob ich hier § 377 HGB einbringen soll), SE statt und neben der Leistung (da weiß ich nicht welchen SE ich hier nehmen soll. Tendiere eher zu neben der Leistung, weil er ja die EDV Anlage mMn nicht zurück haben will) und ich überlege, ob ich noch den Rücktritt prüfen soll.
Was prüft ihr?
 
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