EA 3 Unternehmensrecht I SS 2016

In 37 II GmbHG steht ja, dass eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung hat. In S.2 wird konkretisiert, dass dies insbesondere für den Fall gilt, dass die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften eingeschränkt werden soll. Dies gilt für eine eingetragene GmbH. Die Frage ist, ob das auch für die VOr-GmbH schon gilt. Die h.M. sagt nein. Bei der Vor-GmbH können die Geschäftsführer die Vor-GmbH nur bei Gründungsgeschäften vertreten.
Meines erachtens ist der Kauf von Geschäftswagen kein Gründungsgeschäft. Darunter fallen m.E. nur Geschäfte, die dazu notwendig sind die GmbH zu gründen, also entstehen zu lassen. Z.B. Gesellschaftsvertrag. Damit die GmbH entsteht, braucht es keinen Geschäftswagen.
 
Ja okay, wenn du das so sagst, dann macht das Sinn. Habe mir gerade mal die Def. von "Gründungsgeschaft" angesehen.
Und dann habt ihr Debattiert und @KaNarlist ist dann der neuen Meinung im MüKo gefolgt, die § 37 II GmbHG doch auf die Vor-GmbH anwenden lässt.
§ 37 II GmbHG stellt also nur auf die Innenwirkung ab, nicht auf die Außenwirkung, weil wenn die Norm keine rechtliche Wirkung haben soll, dann ist sie ja nicht relevant im Außenverhältnis.Oder sehe ich das falsch?
 
Zu Frage 2 habe ich auch den Kaufpreisanspruch aus 433 II BGB geprüft. Den 377 HGB habe ich unter dem Prüfungspunkt "Anspruch untergegangen" eingebracht. Heißt: Der Kaufpreisanspruch besteht zunächst. Dem steht aber ein Recht auf Minderung des Kaufpreises entgegen. Das aber wiederum ist untergegangen, weil die GmbH nicht rechtzeitig gerügt hat. Im Endergebnis bleibt es dann beim Kaufpreisanspruch in voller Höhe.

Als zweites prüfe ich auch den Schadensersatz neben der Leistung, spricht Verzugszinsen nach 288 II BGB. Ich denke, Schadensersatz statt der Leistung werde ich auch prüfen. Es ist ja gefragt, welche Ansprüche K hat, unabhängig davon, welche in seinem Interesse sind.

Prüft ihr noch weitere Ansprüche?
 
Ja okay, wenn du das so sagst, dann macht das Sinn. Habe mir gerade mal die Def. von "Gründungsgeschaft" angesehen.
Und dann habt ihr Debattiert und @KaNarlist ist dann der neuen Meinung im MüKo gefolgt, die § 37 II GmbHG doch auf die Vor-GmbH anwenden lässt.
genau
§ 37 II GmbHG stellt also nur auf die Innenwirkung ab, nicht auf die Außenwirkung, weil wenn die Norm keine rechtliche Wirkung haben soll, dann ist sie ja nicht relevant im Außenverhältnis.Oder sehe ich das falsch?
Das hab ich jetzt nicht verstanden :)
 
Ist 377 HGB denn eine Norm, die man bei Anspruch untergegangen prüfen kann? Gibt ja nur ausgewählte.
Ich nenne 377 HGB beim vertreten müssen in den SE Ansprüchen.

Ja so habe ich es auch gemacht allerdings ohne Verzugszinsen.
Bei SE statt der Leistung habe ich als Schaden die 25.000€ (also wert der Anlage) und beim SE neben der Leistung habe ich als Schaden 5000€ entgangener Gewinn (wenn der KV mit den 20.000€ zustande kommen würde).
Was habt ihr als Schaden?

Ja fraglich ist, ob man beide SE Ansprüche nebeneinander prüfen darf. Also ob die sich nicht ausschließen - das weiß ich nicht :/.


37 II GmbHG hat für mich irgendwie nur Innenwirkung, weil die Norm ja vorsieht, dass so eine beschränkte Befugnis keine rechtliche Wirkung hat ergo Wirkung nach außen oder verstehe ich das falsch.
Ich weiß nicht wie ich den anwenden soll. :/
 
Aber gerade dann hat die Norm doch ernorme Außenwirkung indem sich jeder Dritte darauf berufen kann. Die Rechtsfolge daraus ist natürlich, dass eine Überschreitung der Befugnis nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern ausgeglichen werden kann.

Ich sehe hier auch keinen Grund einen Schadensersatz anzuprüfen, weil es ja schon an der Pflichtverletzung fehlt und es auch keine Hinweise im Sachverhalt gibt, dass K einen Schadenerlitten, außer der Minderung, erlitten hat.
 
SE statt der Leistung habe ich 280 I,III, 281 I 1 Alt. 1 BGB geprüft und dafür ist ja die Nichtleistung ausschlaggebend - das ist hier die ausgebliebene Zahlung.
SE neben der Leistung habe ich 280 I,II, 286 BGB geprüft. Das ist aufgrund des Verzuges.
Allerdings bin ich mir nicht sicher. Im Endeffekt wird was anderes noch zu prüfen sein als nur der Kaufpreiszahlungsanspruch. Das wäre ja eff für 50 Punkte als zweite Aufgabe, wo das ja schon in Aufgabe 1 geprüft werden musste.
Rücktritt scheitert ja eh.

Also bezüglich 37 II GmbHG stehe ich total auf dem Schlauch und verstehe den Sinn nicht. Allerdings werde ich mir morgen mal ein paar Kommentare zu Gemüte führen. Vielleicht verstehe ich das dann besser.
 
Sorry aber dann müsstest du ja immer wenn du einen Kaufpreisanspruch prüfst zusätzlich auch einen Schadensersatzanspruch vorweg prüfen, falls der andere nicht bezahlt.
Es gibt im Sachverhalt keinerlei Angaben darüber, wann der Kaufpreis fällig ist. Wir wissen nur, dass er irgendwann in der Zukunft fällig ist und B angekündigt hat dann weniger zu bezahlen. Von daher halte ich Verzugs oder Nichterfüllungsprüfungen etwas aus der Luft gegriffen.
 
Und was prüfst du bei Aufgabe 2?
Nur einen Kaufpreiszahlungsanspruch?
 
Wäre jetzt erstmal der einzige den ich sehe. Ich muss mich heute Abend aber mal daran setzen die Lösung zur 2. frage niederzuschreiben.
 
Hm, da muss noch was anderes sein. Allein schon, weil die Fallfrage im Plural formuliert ist. Kann auch nur "Zufall" sein aber sowas lässt mich immer nachdenken.
 
Naja im Prinzip ist es halt einfach eine offene Frage die einen zum Nachdenken anregt, anstatt einfach nur zu fragen "Har er einen Anspruch auf Zahlung von xy?".
Dann wären wir ja z.B. auch gar nicht auf die Schadensersatzdiskussion gekommen, welche ja nicht schlecht ist um darüber mal nachzudenken. Nur würde ich es halt nicht schriftlich anprüfen, weil ich es in dem Fall für abwegig halte.

Ich lasse mich aber gerne noch von weiteren Ansprüchen überzeugen :) Weil die Prüfung für den Kaufpreisanspruch scheint mir jetzt auch nicht so umfangreich zu sein. Erst kurz darauf eingehen, dass der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der GmbH zustandegekommen ist, wobei ich hier nirgendwo die Notwenigkeit sehe all zu sehr ins Detail zu gehen. Dann bei Anspruch untergegangen die Minderung prüfen um im Zuge des vorliegenden Sachmangels den 377 HGB ansprechen und dass die GmbH auch ein Handelsgewerbe ist. Auf den ersten Blick alles nicht so wild.

Auf der anderen Seite sind es aber auch eine ganze Menge EAs die man in kurzen Abständen einreichen muss, so dass sie deshalb vielleicht vom Inhalt einfach etwas kürzer gehalten sind. Schließlich hat ja fast jeder noch mindestens ein anderes Modul belegt und auch noch andere Dinge zu tun.
 
Also ich habe den Kaufpreisanspruch geprüft und beim Anspruch untergegangen auch Minderung geprüft und Rücktrittsrecht und bei beiden dann 377 HGB erwähnt. Da ein bisschen über die Handelsgewerbeeigenschaft gestritten die ja trotz freiem beruf bei der gmbh vorliegt. Minderung habe ich nur geprüft, weil rücktritt scheitert und minderung ja nur anwendbar statt Rücktritt ist. So habe ich zuerst Rücktritt dann Minderung geprüft und habe dann noch SE neben der Leistung geprüft aus § 286 BGB. Ich bin mir aber wie gesagt noch sehr unsicher ob das drin bleibt.

Allerdings habe ich immer noch Schwierigkeiten mit § 37 GmbHG. Im Skript wird der Paragraph nur erwähnt, wenn es sich um Gesellschafter und Geschäftsführer handelt.
Ich bin bei euch zu sagen, dass der Kauf der Geschäftswagen kein Gründungsgeschäft war und der A somit ohne VM gehandelt hat.
Ich verstehe auch, dass § 37 II GmbHG eigentlich nur auf die GmbH anzuwenden ist, wenn die Gesellschafter die Vertretung der GF beschränken. Und ich habe auch gelesen, dass eine Anwendbarkeit des § 37 II GmbHG ausgeschlossen ist bei einer Vor-GmbH. Die anderen GF haben den Kauf ja auch nicht genehmigt und somit hat der A keine VM gehabt, der KV ist nicht mit der GmbH zustande gekommen, sondern mit A persönlich.
Dann prüfe ich danach die Handelndenhaftung, die ja dann durch geht, weil die Haftung nicht mit Eintragung ins HR erlischt, sondern unbeschränkt bestehen bleibt, weil A ohne VM handelte. Somit haftet er für die 40k € unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Die Unterbilanzhaftung, die ich angeprüft habe, nehme ich ja dann wieder raus, da sich die GmbH nicht verpflichtet hat.

Sehe ich das alles so richtig?
Wenn ich wieder falsch mit § 37 II GmbHG liege, dann wäre es wirklich prima von Euch mir mal zu zeigen, wie ihr argumentiert habt bzw. wie ihr das Problem gelöst habt. :)
 
weil die Haftung nicht mit Eintragung ins HR erlischt, sondern unbeschränkt bestehen bleibt, weil A ohne VM handelte.
Eh doch. Steht im Skript, dass sie bestehen bleibt? Weil Kommentare und google sagen, dass sie mit Eintragung der GmbH endet.

Von daher ist die einfachste Lösung der neuren (noch) Mindermeinung zu folgen, dass der § 37 II GmbHG doch auch auf die Vor-GmbH anwendugn findet. Aber kann man natürlich auch sehr gut verneinen und dann zu dem Ergebnis kommen, dass keine VM bestand und somit kein Vertrag mit der GmbH zustande gekommen ist.
 
Anderes gilt jedoch, wenn die Vor-GmbH nicht wirksam verpflichtet wurde, weil die Tätigkeit des Handelnden nicht von seiner Vertretungsmacht gedeckt war.

Der Handelnde haftet hierbei unbeschränkt, kann aber wegen der verdrängenden Wirkung des § 11 Abs. 2 GmbHG nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haftbar gemacht werden.
(Quelle: http://www.streifler.de/1.4.-gmbh--...-gemaess--26sect-3B-11-abs.2-gmbhg-_9198.html ).
Was im Skript steht weiß ich nicht.

Wenn die Handelndenhaftung ja nicht unbeschränkt im Falle der fehlenden Vertretungsmacht ist dann geht der V ja leer aus oder sehe ich das falsch?
Oder, weil der Vertrag ja dann mit A persönlich zu Stande kommt, haftet A eh persönlich (unabhängig von 11 II GmbHG)?

Wo hast du diese "neuere Mindermeinung" denn gefunden. Du schriebst oben MüKo aber da habe ich unter dem Punkt nichts gefunden.
Könntest du mir dazu einen Link senden oder so?
 
.... mein Problem ist noch immer, was ist ein Gründungsgeschäft und dann auch noch ein notwendiges.
Davon hängen ja m.E. zumindest das Ergebnis und die detaillierte Prüfungsfolge ab.

Wenn man Lit.-Beispiele liest, sind Gründungsgeschäfte auch Darlehensverträge, Grundstückskäufe, Patentkäufe, Arbeitsverträge etc.
Warum sollen denn "Fahrzeuge" kein notwendiges Gründungsgeschäft (Betriebsmittel) sein, wenn man davon ausgehen kann, dass die Geschäftsfahrzeuge zumindest zur Akquisition und zu Mandantenbesuchen genutzt werden sollen. Die Fahrzeuge sind ja keine Picassos!
Und wenn man nach der (neueren) Mindermeinung vorgeht, dann wäre der Anspruch für Frage 1 gegeben, denn A kauft ja von V unter Nennung der "GmbH in Gründung". Damit hat sich die Frage der Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH auch erledigt, oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn die Handelndenhaftung ja nicht unbeschränkt im Falle der fehlenden Vertretungsmacht ist dann geht der V ja leer aus oder sehe ich das falsch?
Oder, weil der Vertrag ja dann mit A persönlich zu Stande kommt, haftet A eh persönlich (unabhängig von 11 II GmbHG)?
Mit A persönlich kann der Vertrag nicht zustande kommen weil A nicht in eigenem Namen aufgetreten ist. Mein Verständnis der Haftungsproblematik war bisher, dass in der Zwischenphase nach § 11 II gehaftet wird. Dies aber mit der Eintragung endet. Danach haftet dann die GmbH weil sie sich das Handeln ihrer Geschäftsführer/Gesellschafter zurechnen lassen muss. Hat einer davon seine im Innenverhältnis festgelegte Vertretungsmacht überschritten müssen die anderen Gesellschafter, den Schaden den die Gesellschaft dadurch erlitten hat dann von ihm wieder einfordern. So ist aber der Dritte geschützt, weil er sich den Schaden von der GmbH holen kann und nicht hoffen muss, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht solvent genug ist.
Die Lösung wie es bei der Seite der Kanzlei steht konnte ich bisher noch aus keinem Kommentar so rauslesen. Aber das ist ja eigentlich immer so, man hat 2 Probleme und 3 Meinungen :)

(und wenn man der Meinung folgt, dass § 37 II GmbHG doch anwendbar ist, war das Geschäft ja eh innerhalb der VM :))

Wo hast du diese "neuere Mindermeinung" denn gefunden. Du schriebst oben MüKo aber da habe ich unter dem Punkt nichts gefunden.
Könntest du mir dazu einen Link senden oder so?
MüKo § 11 GmbHG Rn. 61.

Wenn man Lit.-Beispiele liest, sind Gründungsgeschäfte auch Darlehensverträge, Grundstückskäufe, Patentkäufe, Arbeitsverträge etc.
Warum sollen denn "Fahrzeuge" kein notwendiges Gründungsgeschäft (Betriebsmittel) sein, wenn man davon ausgehen kann, dass die Geschäftsfahrzeuge zumindest zur Akquisition und zu Mandantenbesuchen genutzt werden sollen. Die Fahrzeuge sind ja keine Picassos!
Für mich hat sich das bisher immer nach Geschäften angehört die rechtlich dafür notwendig sind die GmbH zu gründen. Dabei geht es ja nur um den Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht, das heißt ja nicht, ss die das andere nicht auch alles schon machen können. Sie müssen es nur entweder im Vertrag festhalten, dass diese erweiterte Vertretungsmacht besteht oder die Geschäfte nachträglich genehmigen.
Und wenn man nach der (neueren) Mindermeinung vorgeht, dann wäre der Anspruch für Frage 1 gegeben, denn A kauft ja von V unter Nennung der "GmbH in Gründung". Damit hat sich die Frage der Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH auch erledigt, oder?
Meinem Verständnis nach ja.
 
Hallo zusammen!

Ich habe es nun auch endlich mal wieder geschafft, mich an die EA zu setzen...

Ich habe eine Frage bzgl. des Meinungsstreits Anwendbarkeit des § 37 II GmbHG auf eine Vor-GmbH.
Im oben genannten Abschnitt MüKo § 11 Rn. 60ff stehen ja drei Meinungen:
1. hM; keine Anwendbarkeit des § 37 II GmbHG, da der Zweck der Vor-GmbH nur auf Eintragung ins HR beschränkt ist.
2. MM; Anwendbarkeit des § 37 II GmbHG, da Verpflichtung der Vor-GmbH heute unbeschränkt möglich ist.
3. vermittelnde Meinung; Anwendbarkeit des § 37 II GmbHG grds. nein, es sei denn, die Vor-GmbH ist bereits unternehmerisch Tätig geworden.

Ich bin jetzt die ganze Zeit am Überlegen, ob die Vor-GmbH durch den Autokauf bereits unternehmerisch Tätig geworden ist?
Durch den Kauf von Firmenwagen ist es den Wirtschaftsprüfern möglich, zu ihren Kunden zu fahren, dient also dem unternehmerischen Zweck. Oder vertue ich mich hier?
 
Schwer zu sagen, ich würde dass jetzt so sehen, dass unter die unternehmerische Tätigkeit fällt wenn sie schon konkret Kontakt zu einem Kunden aufgebaut hätten, oder sie irgendwas gekauft/gemietet hätten, dass konkret mit der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zusammenhängt. Ansonsten würde ja jedes Geschäft das die Vor-GmbH durchführt bedeuten, dass sie unternehmerisch Tätig geworden ist.
Von daher hab ich das verneint (allerdings ohne näher drauf ein zu gehen).
 
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