- Studiengang
- Bachelor of Laws
In 37 II GmbHG steht ja, dass eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung hat. In S.2 wird konkretisiert, dass dies insbesondere für den Fall gilt, dass die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften eingeschränkt werden soll. Dies gilt für eine eingetragene GmbH. Die Frage ist, ob das auch für die VOr-GmbH schon gilt. Die h.M. sagt nein. Bei der Vor-GmbH können die Geschäftsführer die Vor-GmbH nur bei Gründungsgeschäften vertreten.
Meines erachtens ist der Kauf von Geschäftswagen kein Gründungsgeschäft. Darunter fallen m.E. nur Geschäfte, die dazu notwendig sind die GmbH zu gründen, also entstehen zu lassen. Z.B. Gesellschaftsvertrag. Damit die GmbH entsteht, braucht es keinen Geschäftswagen.
Meines erachtens ist der Kauf von Geschäftswagen kein Gründungsgeschäft. Darunter fallen m.E. nur Geschäfte, die dazu notwendig sind die GmbH zu gründen, also entstehen zu lassen. Z.B. Gesellschaftsvertrag. Damit die GmbH entsteht, braucht es keinen Geschäftswagen.