EA 4 55101 Abgabetermin 02.01.2013 (Lotse)

Es leuchtet ein. F hätte Zeit gehabt die Pilizei zu rufen. Aber ganz schön kompliziert finde ich diese Frage schon, da kommt man ganzr durcheinander. Nun ja, ich kreuz nun alles von A bis E an und dann wirds abgeschickt.

Bei der 7 bin ich dann auch noch für E, das Wegziehen hätte ganz klar gereicht. Der Schlag ist dann keine Notwehr.
 
Verstehe ich das Richtig? Beginn:13.11.2012, 10:00 / Ende:03.01.2013, 10:00 heißt das, wir können noch bis Donnerstag um 10:00 die Aufgaben bearbeiten?
 
Oh Gott, noch eine schlaflose Nacht mehr, mit Heft erneut öffnen und schließen :panik:

Immer noch unsicher mit Frage 1, 7 und 8 :dejection:


Die Diskussion um Frage 1 A oder C und 7 E ja oder nein mache ich jetzt nicht mehr auf. Entscheide mich da dann morgen um 9:57 Uhr ganz spontan. Aber ich habe da noch eine Frage zu 8

Ich habe da nur B und C angeklickt.

G packt gerade sein Auto um sich abzusetzen. Schnelles Handeln des F ist da gefragt, da man davon ausgehen muss, dass G, sobald er mit Packen fertig ist, abhaut. Richtig? Oder interpretiere ich da wieder? geht darum, ob F rechtzeitig obrigkeitliche Hilfe erlangen kann.

Warum geht eurer Meinung die Zerstörung des Schlosses nicht in Ordnung? Heißt es doch:Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt...handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Ist das Zerstören des Schlosses unverhältnismäßig? 950€ gegen vielleicht 35 €? Ich habe das so interpretiert, dass F das Schloss zerstört, aber aus dem Grund, da er davon ausgehen muss, dass er seinen Anspruch gegen G nicht mehr durchsetzen werden kann. Damit besteht Gefahr und damit ist das Zerstören des Schlosses nicht widerrechtlich. F muss aber das Schloss bezahlen? Eure Meinung?

Warum darf G nicht eine andere Sache nehmen und diese als Pfand behalten, bis zumindest obrigkeitliche Hilfe erlangt wurde? Bin bei der Recherche im Netz ständig auf einen Fall gestoßen, bei dem jemand einem anderen das Handy abgenommen hat, da dieser ihm die Kopfhörer seines mp3-Players zerstört hat.
 
Ich rechne mit 60 Punkten aber man kann ja nie wissen ;-)

Ich muss auch bestehen, sonst war das Semester für die Tonne. :chewingnails: Nächstes Semester versuche ich gleich die ersten beiden EAs zu schreiben :redface:
 
Warum muss die 8 nur so schwer sein?

Also ich sag mir ja immer, wenn ich etwas in den Heften finde und es dazu eine passende Aufgabe, dann muss es ja damit etwas zu tun haben.
Und in Heft 8 Seite 31 steht bei Notstand ja auch etwas von der Schaden (in diesem Beispiel: Schloss kaputt) nicht größer als der andere Schaden, (in diesem Beispiel: wenn er das Fahrrad verliert) ist... aber da gehts noch nur um wirkliche Notwehr.
Und ich denke, selbst wenn es nicht in Ordnung ist, dass der Typ dem F das Fahrrad nicht überlässt, ist es nicht wirklich eine Gefahr die ihm droht.

So und der G muss dem F zwar gemäß § 433 Abs. 1 das Fahrrad übergeben, aber tut er dies nicht, muss ja das Gericht dafür sorgen und nicht F selber.

Die Frage ist also, ob wenn jemand (G) gegen ein Gesetz (§ 433 Abs. 1) vertsößt, ob dann der Betroffene einfach dafür sorgen kann, dass es dennoch eingehalten wird und da sag ich dann nein.

Aber dann kann man auch sagen, dass F sich eigentlich nur genommen hat, was ihm sowieso gehörte, und das Fahrrad hing noch an der Wand... Ich weiß es einfach nicht sicher.

Ich bleibe aber bei A-E.
 
Ich halte die 8 mangels Eindeutigkeit auch nicht für unbedingt MC geeignet :-(

....abweichend von der Forenmeinung habe ich auf meinem Tipp lediglich E vermerkt, da nach der
Rechtswidrigkeit der Handlung gefragt wird.
In A, B, C bedarf es der "Gummi-Norm" Selbsthilfe nicht einmal zwingend. F nimmt lediglich das
Fahrrad an sich und erfüllt somit seinen gesetzlichen Anspruch auf Übereignung. Da damit keine
rechtswidrigen Handlungen (Diebstahl, Gewalt, Sachbeschädigung etc.) einhergehen, wegen welcher
er in Anspruch genomnmen werden könnte, lässt sich auch kein Verstoß gegen geltendes Recht fesstellen.
-> nicht rechtswidrig!

In D zerstört F das Schloss am Fahrrad, kann sich aber dabei auf Selbsthilfe berufen. -> nicht rechtswidrig

In E entwendet er die Lampe als Ersatz für die Stückschuld "Fahrrad" des G. -> rechtswidrig
 
Morgen ;)
ergebnisse sind raus, mit 100 % bestanden :)
kann mir jemand sagen was genau ich da jetzt für das prüfungsamt ausdrucken sollte?

ps. viel erfolg für eure ergebnisse
 
Erst mal noch ein gesundes und erfolgreiches Jahr @ ALL :thumbsup:

Am meisten interessiert mich ja die Lösung bei Frage 1.
Da nur eine Möglichkeit richtig ist, stehe ich nach wie vor auf dem Standpunkt, b ist es, aber man wird sehen. a) und c) sind Verpflichtungsgeschäfte, können daher m.E. gar nicht zu treffen, weil ich die Angabe so verstehe, dass H nach dem beschriebenen Rechtsgeschägt plus Einwilligung Eigentümer ist. Bei d) und e) ist keine Einwilligung nötig, bleibt nur b........

Bei 7 e) wird man sehen, ob das "wegziehen" reicht, um den "Angriff ab zu wehren"...hab da ja schon mal männlich-weibliche Ansichten beschrieben...aus meiner Sicht ist Ausweichen nicht gleich Abwehren, daher darf er zu schlagen....

Und die leidliche 8....nach alten EA's (das war hier fast mein ausschließliches Entscheidungskriterium) wären b) c) e) rechtswidrig....

Aber ich gehe davon aus, dass Alle, die wir hier diskutiert haben, mind 60-70 Punkte haben.
 
Erst mal noch ein gesundes und erfolgreiches Jahr @ ALL :thumbsup:

Am meisten interessiert mich ja die Lösung bei Frage 1.
Da nur eine Möglichkeit richtig ist, stehe ich nach wie vor auf dem Standpunkt, b ist es, aber man wird sehen. a) und c) sind Verpflichtungsgeschäfte, können daher m.E. gar nicht zu treffen, weil ich die Angabe so verstehe, dass H nach dem beschriebenen Rechtsgeschägt plus Einwilligung Eigentümer ist. Bei d) und e) ist keine Einwilligung nötig, bleibt nur b........

Aufgabe 1: B ist richtig. A oder C sind ebenfalls vertretbar.
 
Super, herzlichen Glückwunsch :) ich habe 96 Punkte und bin auch insgesamt sehr zufrieden:)
Wie meinst du das, dass wir was für das prüfungsamt ausdrucken müssen?
 
glückwunsch, meine hätte irgendwas gelesen dass wir etwas ausdrucken sollten. die ergebnisse oä. moment ich suche mal eben
 
schau mal auf der ea (also die papierversion) da steht auf der ersten seite unten unter "abruf der ergebnisse" etwas von : "...danach können sie ihre bewertung einsehen und für das prüfungsamt ausdrucken."
 
also ich hab auch 100 von 100...besser kann das Jahr ja nicht beginnen. Über einen Ausdruck fürs Prüfungsamt weiss ich allerdings auch nichts..
 
Das Ganze braucht man auch jetzt noch nicht auszudrucken, es bleibt auf den Seiten der Uni gespeichert, während Ausdrucke schnell mal verloren gehen können.

Man kann dann, wenn man sich sein Bachelorzeugnis beantragen will, alle Ergebnisse von Lotsenaufgaben zusammen ausdrucken und einreichen, zumindest habe ich es so gehalten.

Ansonsten zeigt dieses Ergebnis wieder deutlich die Gefahr von MC-Aufgaben: Je nachdem, wie sauber die Fragen formuliert sind und vor allem wie man sie interpretiert, sind immer wieder verschiedene Ergebnisse möglich - und vor allem auch richtig.

Dummerweise kann man in MC-Aufgaben aber nicht erklären, warum man sich für diese oder jene Aufgabe entschieden hat.

Wenn der Lehrstuhl dann, wie hier offensichtlich geschehen, auch vernünftige abweichende Erlärungen akzeptiert und bepunktet, dann ist es letztendlich ja "alles wieder gut".

Und in der Klausur gibt es ja gottseidank keine MC, sondern meist recht eindeutig formulierte Aufgaben, und am Text des Gutachtens erkennt der Korrektor, was sich der Schreiber dabei gedacht hat und vergibt meist, wo immer vertretbar, noch Punkte.
 
Das geht ja flott hier....
Also ohne Forum hätte ich 54 bzw. wenn 1c auch 10 Punkte gibt, 64 Punkte gehabt..also bestanden...

Mit Forum-Hilfe hab' ich nun 100...Danke sehr!
 
Warum muss ich eigentlich bei der Zeugnisbeantragung meine Ergebnisse der EAs vorlegen???? Das versteh ich überhaupt nicht..
 
Damit man prüfen kann, ob Du jeweils vor den Klausuren auch schon die Klausurzulassung besessen hast.

Wenn nicht, wird die Klausur nämlich noch nachträglich als "nicht bestanden" gewertet und Du kriegst kein Zeugnis!
 
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