EA 4 55101 Abgabetermin 02.01.2013 (Lotse)

Hallo Allerseits!
die EA habe ich gleich nach Erhalt mal durchgearbeitet und bin zu folgenden Ergebnissen gekommen:
1 C
2 ABD
3 BCE
4 E
5 BE
6 ABD
7 BC
8 DE
9 BC
10 CD
Die genauen Überlegungen weiß ich nicht mehr, aber evtl. kann man durch Diskussion der Punkte, in denen ABweichugen voneinander bestehen, zur richtigen Lösung kommen - jetzt da HA in Verf-Recht und EA BGB passe (und hoffentlich bestanden) sind.

Mittlerweile bin ich bei:
1 b
2 a,d
8 b,c,e
9 a,e
10 b,d
aufgrund der hier stattgefundenen Diskussion und damit verbundenen Nachforschungen.
Damit hat das Forum exakt den gewünschten Zweck verfolgt
Danke sehr !
 
Ich bin auch noch nicht ganz fertig, bis jetzt habe ich :
1 B
2 A,D
3 C,E
4 E
5 B,E
6 A,B,D
7 B
8 B,C,E
9 A,E
10 B,D
 
Hallo Rechtsbeuger,

hast du bezüglich Aufgabe 7 schon mal über B und E nachgedacht? Indem J die F zur Seite zieht, ist Notwehr
noch OK; die Folgehandlung des J ist dann allerdings unnötig und mithin widerrechtlich, so vermute ich jedenfalls.
 
Die Meinungen gehen ja schon etwas auseinander.

Meine Lösungen:

1) a
2) a, d
3) c, e
4) e
5) b, e
6) a, b, d
7) b, c
8) b, c, e
9) a, e
10) b, d
 
Hallo Carolin,

zu 1): Antwort a kann nicht stimmen. H hat die Stereo gutgläubig erworben (§§ 932 ff., insbes. § 932 I) und ist daher zunächst Kraft des Gesetzes Eigentümer nach § 929 BGB geworden und unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes. Der ursprüngliche Eigentümer verliert in Fällen des gutgläubigen Erwerbs seinen Vindikationsanspruch (§ 985 BGB). Hier gilt die gesetzliche Vermutung des § 1006 I S. 1 BGB: Besitzer = Eigentümer, sofern das Rechtsgut nicht abhanden gekommen ist (§§ 1006 I S. 2). Die Einwilligung bzw. Genehmigung des ursprünglichen Eigentümers F wird fürs Verfügungsgeschäft gemäß § 929 BGB i.V.m. § 932 I BGB nicht benötigt. Nach dem Abstraktionsprinzip ist "die Übereignung einer Sache (dingliches Erfüllungsgeschäft) auch dann wirksam, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) ungültig ist."

Der Veräußerer G gilt dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Wenn eine Einwilligung bzw. Genehmigung benötigt wird, dann zur Wirksamkeit des Kaufvertrages nach § 433 BGB. Hat F den Verkauf nicht zugestimmt, dann kann er auf die Leistungs- bzw. Eingriffskondiktion (§ 812 BGB) zwecks der Rückübereignung zurückgreifen, und H hätte ggf. gegen G Anspruch auf Schadenersatz nach § 179 I BGB. Dies ändert aber nicht daran, dass H zunächst einmal auch ohne Zustimmung des F abstrakt wirksam Eigentum erlangt.


LG
 
Das sehe ich ganz und gar nicht so.

Zum einen gibt es laut Aufgabenstellung nur einen Fall des gutgläubigen Erwerbs, das ist die Antwortalternative D. In allen anderen Fällen ist davon nicht die Rede, wir haben also kein positives Wissen darüber. Handelte H in Alternative A zweifelsfrei in jedem denkbaren Fall gutgläubig, würde es auch in der Aufgabe stehen.

Im Fall der Antwortalternative A wissen wir also weder, ob der G überhaupt Besitzer der Stereoanlage ist, noch ob der H Kenntnis vom fehlenden Eigentum des G hat.

Eine wie auch immer geartete Lösung muß alle zulässigen realitätsnahen Auslegungen der Fallfrage ermöglichen, nicht nur eine, womöglich auch noch weit hergeholte, abdecken können.

Auch daß der G die Stereoanlage bereits übereignet hätte, steht nirgendwo. In den drei Fällen, wo eine Übereignung stattgefunden hat, ist dies jedesmal ausdrücklich erwähnt. Man muß also davon ausgehen, daß die Frage, ob die Übereignung bereits stattgefunden hat oder noch stattfinden soll, für die Antwortalternativen A und C keine Rolle spielt, sonst wäre es erwähnt.
 
Meiner Ansicht nach ja.

Im Falle von B kann H kein Eigentum erwerben, denn bereits unmittelbar nach dem Diebstahl - "sodann" - hat der G übereignet. Da bleibt keine Zeit für eine Einwilligung, später wäre es die "Genehmigung". Und vor dem Diebstahl kann der F nicht die Einwilligung erteilt haben, sonst wäre es kein Diebstahl gewesen.

Im Falle von C bedarf es einer Einwilligung nicht, denn aufgrund des vorherigen Einverständnisses wird der H mit Übergabe - wann immer die stattfindet - sofort Eigentümer.

In den Fällen von D und E ist H bereits Eigentümer geworden, in D aufgrund der Gutgläubigkeit, in E aufgrund des Erwerbs vom Berechtigten.
 
Hallo Rechtsbeuger,

vorab eine Frage: Willst Du das System von innen bekaempfen und studierst deshalb Jura? :-))

@ Frage 7, B scheint Konsensus zu sein. Sehe ich auch so. Scheint ein Fall von Notwehrexzess zu sein. Ansonsten gehe ich davon aus, dass es sich nur um einen zivilrechtlichen Fall handelt. An anderer Stelle habe ich gelesen, dass 32 StGB und 227 BGB deckungsgleich sind. Wie auch immer, J versetzt den G in die Situation, in der er aus Notwehr handeln duerfte und eine ansonsten widerrechtliche Koerperverletzung begehen darf, da er durch J bedroht wird. Er DARF also Gewalt (in Massen) anwenden, um die Gefahr abzuwenden. Dabei trifft er in der Ausuebung seines Ausnahmerechts die F und verletzt diese. Jetzt faengt es an fusselig zu werden. Aus dem SV ergibt sich m.E., dass es ein Unfall war, er also weder (grob) fahrlaessig noch vorsaetzlich gehandelt hat. G haette damit nicht schuldhaft gehandelt. Andererseits wurde das Rechtsgut der F, ihre Gesundheit, geschaedigt, wozu sie nicht eingewilligt hat. Hat sie das Risiko in Kauf genommen indem Sie dem G zur Hilfe geeilt ist? Sie ist allerdings in diese Situation "geraten", weil J diesen Notstand hergestellt hat. Da in der Notwehr keine Widerrechtlichkeit liegt, schliesse ich C aus...
 
Um C auszuschließen, die Tat also nicht widerrechtlich sein zu lassen, müsste der Schlag gegen die F also erforderlich gewesen sein, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von J oder einem anderen abzuwenden!

Erforderlich?

Wirklich?

Wenn nicht, dann ist sie widerrechtlich erfolgt.

Ob sie zusätzlich noch schuldhaft erfolgt ist, oder der G aufgrund von Exkulpationsgründen zwar widerrechtlich, aber nicht schuldhaft gehandelt hat, ist doch eine ganz andere Frage, die hier aber niemand gestellt hat ...
 
Gem. § 229 BGB: ....wenn obrigkeitl. Hilfe nicht rechtzeitig....." und die einstweilige Verfügung ist ja zu Unrechtabgelehnt worden!

Darueber bin ich auch gestolpert...Fuer mich ist hier fraglich, ob das aus seiner Sicht heraus so gelten kann. Der SV gibt an sich einen Anspruch auf Uebereignung her. Eine Uebereignung hat noch nicht stattgefunden, was auch so im RA Schreiben bestaetigt wird. Er hatte offensichtlich versucht seinen Anspruch behoerdlich zu bewirken, ist aber gescheitert. Das waere das geignete Mittel, um seinen Anspruch behoerdlich zu sichern. Nach einer gescheiterten EV bliebe ihm nur noch der Gerichtsweg. Der ist ihm aber verschlossen, wenn sich der Schuldner absetzt. Er hat demnach noch einen Anspruch auf Uebereignung und dieser Anspruch ist in Gefahr unterzugehen. Damit waere Selbsthilfe von der vorherigen EV unabhaengig, egal ob gescheitert oder nicht.. oder wie seht Ihr das?
 
Hallo Belgarath,

zunaechst vielen Dank fuer Deine Antwort. Da Du ja Tutor bist haette ich eine Frage. Was waere wenn er dem J einen Schlag verpasst haette, der erforderlich gewesen waere und dieser darauf hin mit dem Kopf die F an der Schlaefe erwischt haette und sie dadurch die gleichen Schaeden erlitten haette?

Viele Gruesse!
 
Hallo,

die Einwilligung ist doch die vorherige Zustimmung. Damit kann sie doch nicht erst noch gegeben werden, da es sonst eine Genehmigung waere. Bei Punkt C muesste diese Einwilligung im "Einverstaendnis" enthalten sein, weshalb sie hier nicht erforderlich waere. Es waere wohl auch kein Fall des 185. In E Bedarf es qua Eigentums keiner Einwilligung, D ist Leihe in der es vorab keine Einwillgung geben konnte, aehnlich B, womit nur A ueberhaupt Raum dafuer laesst, dass der Verfuegende mit Einwilligung gehandelt hat. Das verwirrende ist dann nur, dass er keine Kenntnis hatte. Allerdings kann Kenntnis ja auch bedeuten, dass er nur zu dem Zeitpunkt und ueber die Details keine Kenntnis hatte, mit der Transaktion grundsaetzlich ex ante aber einverstanden war. Umgekehrt, bedeute "Kenntnis", dass er von den Verkaufsbemuehungen keine Ahnung hatte, dann schloesse das auch ein, dass er dazu keine Einwilligung erteilt hatte. Dann kann er diese vorab auch nicht mehr erteilen...Dann waere 0 aus 5 richtig! eieieieieiei...:-))
 
Hallo Belgarath,

zunaechst vielen Dank fuer Deine Antwort. Da Du ja Tutor bist haette ich eine Frage. Was waere wenn er dem J einen Schlag verpasst haette, der erforderlich gewesen waere und dieser darauf hin mit dem Kopf die F an der Schlaefe erwischt haette und sie dadurch die gleichen Schaeden erlitten haette?

Viele Gruesse!



Dann wäre das Pech für den G und die 'F.

Solange die Tat - Schlag auf den G - von Notwehr getragen ist, haftet G für die Folgen.

Allerdings ist die Aufgabe etwas nachlässig formuliert, denn die Notwehrsituation ist nicht in der Grundfrage angelegt, sondern in den Antwortalternativen. Rein vom Text her könnte in Antwortalternative (C) auch der J der Aggressor sein und der G das Opfer.

Ich denke aber, daß das nicht so gemeint war, sondern diese Aufgabe eher nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausformuliert wurde und man auch bei (C) von einer Notwehrsituation ausgehen soll ...
 
hallo mitstudierende,

ich habe ein problem bei aufgabe 6: warum nicht auch c? auf seite 18 teil 8 der unterlagen steht "obwohl nicht juristische person, doch träger von rechten und pflichten sein kann" und das trifft doch auf die studentenverbindung zu.
 
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