C
Christiane
abgemeldet
danke carolin, nach dem zehnten mal lesen bin ich nun auch "erleuchtet"...
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Wenn ein einmaliges Zurückweichen bereits stets ausreichend wäre, um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff endgültig zu beenden, dann bräuchte man doch eigentlich keinerlei Regelungen zur Notwehr, oder?
Wenn Deiner Ansicht nach die Gefahr nicht mehr besteht, dann ist jede weitere Maßnahme natürlich rechtswidrig.
Zur Frage 1: Wenn der F sein Einverständnis vorab schon erteilt hat, ist dann zusätzlich noch eine Einwilligung nach § 185 BGB erforderlich, damit der H auch Eigentümer werden kann?
Kann ja sein, dass F gesagt hat, hier schau mal, ich hab da eine alte Anlage, die nimmt nur Platz weg. G sagt dann, ich verkaufe die irgendwann mal für dich, wenn du willst. F sagt, o.k. mach, aber vielleicht behalte ich die Anlage auch, wenn ich beim Aufräumen demnächst mal ausmiste und einen Platz für die Anlage finde. Jetzt verkauft G an den H und sagt, hier ich habe da eine tolle Anlage, willste kaufen? Oder liege ich da komplett falsch![]()
So, nun mal meine Lösungen mit Begründungen:
Zu 1) A
Grund:
B nicht, da weder vor noch nach einem Diebstahl eine Einwilligung erteilt werden kann.
C nicht, da das Einverständnis vorliegt.
D nicht, dem G wurde zwar nur die Stereoanlage geliehen, da sie dem F aber nicht abhanden gekommen ist und H gutgläubig ist.
E nicht, da dem G ja die Stereoanlage übereignet wurde.
Zu 2) A + D
Grund:
A richtig weil da noch eine offene Bedingung (Ratenzahlungen) vorliegt.
B nicht, weil es einfach nur um ein Datum geht.
C nicht, weil hier geht es um eine Beendigung.
D richtig, weil die Baugenehmigung noch fehlt (=Bedingung)
E nicht, weil hier der Vertrag unwirksam werden soll
Zu 3) B + E
Grund:
A nicht, weil es hier nicht um die Verjährung geht, sondern darum, dass der Anspruch (der verjährt sein soll) erst garnicht entsteht.
B richtig, weil hier ja erreicht werden soll, dass die Sache geklärt wurde (erlöscht).
C nicht, weil das doch eigentlich das Gegenteil ist.
D nicht, weil diese Einwendung vom Amt kommt und nicht vom Schuldner.
E richtig, weil Leistungsverweigerungsrecht doch das Ziel der Verjährung ist.
Zu 4) E
Grund:
A nicht, weil die Verjährung ab dem Ende des Unfalles oder .... beginnt. und das wäre Ende 2009 und somit erst ab Ende 2012 verjährt.
B nicht, weil wie A
C nicht, weil ein Mahnbescheid bereits vor Ende 2012 zugestellt wird.
D nicht, weil alles bereits 2011 im Gange ist
E richtig, weil hier die 1. Klage nach Ende 2012 zugeht.
Zu 5) B + E
Grund:
A nicht, weil er es für weniger als erlaubt verkauft.
B richtig, weil er es für mehr verkauft.
C nicht, weil er es selbst kauft.
D nicht, weil er es jemand anderem verkauft.
E richtig, weil er es für den Mindestpreis verkauft.
Zu 6) A + B + D
Grund:
A richtig, weil es so im Heft steht
B richtig, weil es ein eingetragener Verein ist.
C nicht, weil es eine nicht eingetragene Verbindung ist.
D richtig, weil es eine eingetragene Aktiengesellschaft ist.
E nicht, weil keine anerkannte Stiftung ist.
Zu 7) B + C
Grund:
A nicht, weil es keine andere Möglichkeit gibt.
B richtig, weil er mehr als nötig unternimmt.
C richtig, weil in der Aufgabenstellung steht, dass J F zur Kenntnis nimmt und J demnach hätte aufpassen müssen.
D nicht, weil es Notwehr war.
E nicht, weil es richtig war.
Zu 8) B + C + D + E
Grund:
A nicht, weil die Verfügung zu unrecht verwurfen wurde, sie somit eigentlich stimmen müsste.
B richtig, weil er erst keine Verfügung beantragt hat.
C richtig, weil er nicht ins Ausland flüchtet.
D richtig, weil er das Schloss beschädigt hat und keine Gefahr drohte.
E richtig, weil er einfach was anderes schnappt.
Zu 9) A + E
Grund:
A richtig, weil abgenommen werden kann, ohne dass die Wand zerstört wird.
B nicht, weil die Matratze nicht fest verbunden ist und man somit über Matratze und Bett verfügen kann.
C nicht, weil beides von einandner getrennt werden kann, ohne etwas zu beschädigen und beide Einzelteile zusammen genauso wertvoll sind, wie das Auto mit Reifen.
D nicht, weil sie transportabel ist.
E richtig, weil der Fensterrahmen nicht entnommen werden kann, ohne die Hauswand zu beschädigen.
Zu 10 ) B + D
Grund:
Teil 8 Seite 45
Also zu 3) sehe ich jetzt ein C und E.
Bei 8 macht es zwar Sinn, dass auch wenn es zu Unrecht abgelehnt wurde, er nicht dennoch das Fahrrad nehmen darf.
Was mich nur stört ist, dass ich nichts genaues darüber finde, ob in solchem Fall es nicht doch in Ordnung ist, zu handeln.
Ich denke,Selbsthilfe soll wirklich Ausnahmesituation bleiben... Es heißt wenn man wirklich keine andere Lösung hat und unbestritten sich im Recht befindet... Man konnte doch Polizei rufen oder sich an Amtsgericht wenden.. Was wird aus unserer Gesellschaft wenn jeder so handeln wurde?
bei A: wenn es vor Gericht nicht klappt dann regele ich es halt selbst?[/QUOTE
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Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht: Selbsthilfe ist die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mit privaten Mitteln und daher in unserem Rechtssystem grds. verboten (Gefahr der "Selbstjustiz"), in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen jedoch zulässig, so unter den Voraussetzungen des
1)§ 229 BGBWenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder die Gefährdung der Verwirklichung eines Anspruchs droht, dürfen die Selbsthilfehandlungen des § 229 BGB vorgenommen werden, so z.B. Wegnehmen einer Sache oder Festnehmen eines Verpflichteten.
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