EA 4 55101 Abgabetermin 02.01.2013 (Lotse)

danke carolin, nach dem zehnten mal lesen bin ich nun auch "erleuchtet"...
 
Ich bin eigentlich fertig mit der EA, das einzige was mich nach wie vor wirre macht sind die Aufgaben

7
8
9 und 10

Da hat jeder was anderes und ich änder auch ständig meine Meinung :))

zu 7)

a schließe ich aus, steht ja dabei dass j keine andere Möglichkeit hatte sich zu verteidigen.
b ist richtig, er hätte sich immerhin weniger brutal behelfen können.
c ist richtig, m.M.n., J hat gesehen dass F ihm zu Hilfe eilt, hätte er etwas besser aufgepasst hätte er das Folgende verhindern können.
d ist falsch, steht wieder dabei dass er ja keine andere Möglichkeit hatte sich zu verteidigen.
e ist falsch, er hat ja nur F verteidigt (da könnte man aber auch sagen, dass es gereicht hätte die Hand festzuhalten, da bin ich noch nicht sicher )
 
Habe auch so meine Probleme mit der Aufgabe 1.

Ist eine Einwilligung nicht genau als vorherige Zustimmung in § 183 definiert. Also wäre das für mich Antwort C). In Antwort C) steht auch für mich nicht, dass G nicht Nichtberechtigter ist oder gar als Stellvertreter des F auftritt. Wir wissen ja nicht, wie G dem H die Stereoanlage verkauft. Das Einverständnis des F ist ja nicht automatisch ein Indiz dafür, das G als Berechtigter auftritt und damit §185 unanwendbar ist. Oder sehe ich das falsch.

Bei Aufgabe 7 würde ich auf jeden Fall Antwort E) mit rein nehmen, egal ob Mann oder Frau. Ein Wegziehen der F hätte vollkommen gereicht, die unmittelbar drohenden Gefahr von dieser abzuwenden. Ein Schlag des J war zu diesem Zeitpunkt nicht verhältnismäßig, so meine Meinung.
 
Wenn ein einmaliges Zurückweichen bereits stets ausreichend wäre, um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff endgültig zu beenden, dann bräuchte man doch eigentlich keinerlei Regelungen zur Notwehr, oder?
 
So, nun mal meine Lösungen mit Begründungen:

Zu 1) A
Grund:
B nicht, da weder vor noch nach einem Diebstahl eine Einwilligung erteilt werden kann.
C nicht, da das Einverständnis vorliegt.
D nicht, dem G wurde zwar nur die Stereoanlage geliehen, da sie dem F aber nicht abhanden gekommen ist und H gutgläubig ist.
E nicht, da dem G ja die Stereoanlage übereignet wurde.

Zu 2) A + D
Grund:
A richtig weil da noch eine offene Bedingung (Ratenzahlungen) vorliegt.
B nicht, weil es einfach nur um ein Datum geht.
C nicht, weil hier geht es um eine Beendigung.
D richtig, weil die Baugenehmigung noch fehlt (=Bedingung)
E nicht, weil hier der Vertrag unwirksam werden soll

Zu 3) B + E
Grund:
A nicht, weil es hier nicht um die Verjährung geht, sondern darum, dass der Anspruch (der verjährt sein soll) erst garnicht entsteht.
B richtig, weil hier ja erreicht werden soll, dass die Sache geklärt wurde (erlöscht).
C nicht, weil das doch eigentlich das Gegenteil ist.
D nicht, weil diese Einwendung vom Amt kommt und nicht vom Schuldner.
E richtig, weil Leistungsverweigerungsrecht doch das Ziel der Verjährung ist.

Zu 4) E
Grund:
A nicht, weil die Verjährung ab dem Ende des Unfalles oder .... beginnt. und das wäre Ende 2009 und somit erst ab Ende 2012 verjährt.
B nicht, weil wie A
C nicht, weil ein Mahnbescheid bereits vor Ende 2012 zugestellt wird.
D nicht, weil alles bereits 2011 im Gange ist
E richtig, weil hier die 1. Klage nach Ende 2012 zugeht.

Zu 5) B + E
Grund:
A nicht, weil er es für weniger als erlaubt verkauft.
B richtig, weil er es für mehr verkauft.
C nicht, weil er es selbst kauft.
D nicht, weil er es jemand anderem verkauft.
E richtig, weil er es für den Mindestpreis verkauft.

Zu 6) A + B + D
Grund:
A richtig, weil es so im Heft steht
B richtig, weil es ein eingetragener Verein ist.
C nicht, weil es eine nicht eingetragene Verbindung ist.
D richtig, weil es eine eingetragene Aktiengesellschaft ist.
E nicht, weil keine anerkannte Stiftung ist.

Zu 7) B + C
Grund:
A nicht, weil es keine andere Möglichkeit gibt.
B richtig, weil er mehr als nötig unternimmt.
C richtig, weil in der Aufgabenstellung steht, dass J F zur Kenntnis nimmt und J demnach hätte aufpassen müssen.
D nicht, weil es Notwehr war.
E nicht, weil es richtig war.

Zu 8) B + C + D + E
Grund:
A nicht, weil die Verfügung zu unrecht verwurfen wurde, sie somit eigentlich stimmen müsste.
B richtig, weil er erst keine Verfügung beantragt hat.
C richtig, weil er nicht ins Ausland flüchtet.
D richtig, weil er das Schloss beschädigt hat und keine Gefahr drohte.
E richtig, weil er einfach was anderes schnappt.

Zu 9) A + E
Grund:
A richtig, weil abgenommen werden kann, ohne dass die Wand zerstört wird.
B nicht, weil die Matratze nicht fest verbunden ist und man somit über Matratze und Bett verfügen kann.
C nicht, weil beides von einandner getrennt werden kann, ohne etwas zu beschädigen und beide Einzelteile zusammen genauso wertvoll sind, wie das Auto mit Reifen.
D nicht, weil sie transportabel ist.
E richtig, weil der Fensterrahmen nicht entnommen werden kann, ohne die Hauswand zu beschädigen.

Zu 10 ) B + D
Grund:
Teil 8 Seite 45
 
btw, ich finde es mutig und gut, daß hier einmal jemand seine Beweggründe für jede einzelne Entscheidung einstellt, auch wenn man damit natürlich jeglicheR Kritik ein Scheunentor öffnet - woraus wir aber alle nur lernen können! :thumbsup:
 
Also das mit 7 c macht jetzt Sinn, dass es wohl auch eine Auswahl wäre. Ich hatte nichts genaues dazu gefunden in den Superheften also hab ich das mal allgemein begutachtet. Aber jetzt denke ich doch an das nach Sorgfalt, Prüfung etc. Und da steht doch auch, dass er es zur Knentnis nimmt. Ok 7c wird nun auch angekreuzt.
 
Wenn ein einmaliges Zurückweichen bereits stets ausreichend wäre, um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff endgültig zu beenden, dann bräuchte man doch eigentlich keinerlei Regelungen zur Notwehr, oder?

Ja schon richtig. Aber ich bin darüber stutzig geworden, weil explizit geschrieben steht, dass er sie vor dem Schlag wegzieht. Nach meiner Ansicht besteht ja die Gefahr nicht mehr wirklich. Ist also das Nasebrechen eine Art prophylaktische Abwehr und damit ok?


Was ist mir Aufgabe 1? Liege ich damit völlig falsch? Ich meine es ist ja definiert, dass eine Einwilligung eine vorherige Zustimmung ist. Ich bin etwas:confused:
 
Wenn Deiner Ansicht nach die Gefahr nicht mehr besteht, dann ist jede weitere Maßnahme natürlich rechtswidrig.

Zur Frage 1: Wenn der F sein Einverständnis vorab schon erteilt hat, ist dann zusätzlich noch eine Einwilligung nach § 185 BGB erforderlich, damit der H auch Eigentümer werden kann?
 
Ich hab jetzt auch meine 2 EA zurück, auch bestanden, dh ich schick die heut so ab wie ich die hab, die Zulassung ist nicht mehr gefährdet :)

Ich find es auch gut, wenn man mal seine Beweggründe zu seinen Antworten schreibt, auch wenn mal natürlich viel Platz für Kritik schafft. Wir wollen hier ja auch diskutieren, und wenn man auch mal falsche Denkansätze äußert find ich das durchaus hilfreich, zum einen für denjenigen der falsch gedacht hat, zum Anderen kann es den anderen auch eine Hilfe geben die vlt genausp denken, sich aber nicht trauen sich zu äußern..
 
Wenn Deiner Ansicht nach die Gefahr nicht mehr besteht, dann ist jede weitere Maßnahme natürlich rechtswidrig.

Zur Frage 1: Wenn der F sein Einverständnis vorab schon erteilt hat, ist dann zusätzlich noch eine Einwilligung nach § 185 BGB erforderlich, damit der H auch Eigentümer werden kann?

So wie ich das verstanden habe und auch im Heft 7 Seite 17 f. gelesen habe, ist das durchaus nötig. Auf Seite 17 steht im letzten Unterpunkt:

"Nichtberechtigter im Sinne des § 185 ist u.a. auch derjenige, der vom Berechtigten in einem gewissen Rahmen ermächtigt ist, die Grenzen der Ermächtigung mit der getroffenen Verfügung aber überschritten hat"

Und direkt unter 1. Überblick steht: "§ 185 behandelt solche Fälle, in denen ein Nichtberechtigter im eigenen Namen Verfügungen trifft." Wir wissen ja nicht, ob bei Antwort C) G im Auftrag des F die Anlage verkauft oder im Namen des F auftritt.

Unter 2. steht weiter: "Ein Nichtberechtigter kann im eigenen Namen eine wirksame Verfügung über ein Recht treffen, wenn der Berechtigte dazu vorher seine Zustimmung erteilt hat. Kann ja sein, dass F gesagt hat, hier schau mal, ich hab da eine alte Anlage, die nimmt nur Platz weg. G sagt dann, ich verkaufe die irgendwann mal für dich, wenn du willst. F sagt, o.k. mach, aber vielleicht behalte ich die Anlage auch, wenn ich beim Aufräumen demnächst mal ausmiste und einen Platz für die Anlage finde. Jetzt verkauft G an den H und sagt, hier ich habe da eine tolle Anlage, willste kaufen? Oder liege ich da komplett falsch :unsure:



Ich kann mir aber auch vorstellen, dass A) richtig ist. :deathlyill:
 
Kann ja sein, dass F gesagt hat, hier schau mal, ich hab da eine alte Anlage, die nimmt nur Platz weg. G sagt dann, ich verkaufe die irgendwann mal für dich, wenn du willst. F sagt, o.k. mach, aber vielleicht behalte ich die Anlage auch, wenn ich beim Aufräumen demnächst mal ausmiste und einen Platz für die Anlage finde. Jetzt verkauft G an den H und sagt, hier ich habe da eine tolle Anlage, willste kaufen? Oder liege ich da komplett falsch :unsure:

Wie war das noch mal? Wir sollen nichts in den Sachverhalt reininterpretieren??? ;-)
 
Ja und nein - man sollte aber auch immer daran denken, daß die gewählte Lösung auf alle naheliegenden Auslegungen der Fallfrage eine passende Antwort gibt.

Die oben angeführte Auslegung halte ich aber auch nicht für naheliegend, da ich den Begriff "Einverständnis" anders verstehe, besonders wenn man die Fallalternativen (a) und (c) vergleicht!
 
Hallo ICH und alle übrigen Mitforisten,

das Einstellen der Lösungen mit Begründung finde ich super; das eröffnet die Möglichkeit, selbst noch mal andere Gedankengänge nachzuvollziehen und für sich vielleicht zu bejahen oder auszuschließen. Insofern möchte ich da einfach mal nachziehen. EA1 und 2 sind bestanden, insofern schicke ich die Lösungen gleich auch so ab:

Aufgabe 1: Lösung A
A: richtig, G ist Nichtberechtigter und bedarf für seine Verfügung der Einwilligung des F
B: falsch (Diebstahl)
C: falsch, G ist Berechtigter und bedarf somit der Einwilligung des F nicht (mehr)
D: falsch, H ist gutgläubiger Erwerber; zum Eigentumsübergang bedarf es daher der Einwilligung des F nicht
E: falsch, G ist selbst Eigentümer geworden und somit Berechtigter

Aufgabe 2: A und D
A: richtig, aufschiebende Bedingung ist die vollständige Kaufpreiszahlung
B: falsch, Befristung
C: falsch, Befristung
D: richtig, aufschiebende Bedingung ist die Erteilung der Baugenehmigung
E: falsch, auflösende Bedingung

Aufgabe 3: E
alles falsch bis auf E, da die Einrede der Verjährung weder den Anspruch erlöschen noch ihn gar nicht erst entstehen lässt, auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, sondern vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners begründet, wenn er sich denn darauf beruht. Erfüllung ist nach wie vor möglich.

Aufgabe 4: E
Der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.12.

Aufgabe 5: B und E
Nur in diesen Fällen handelt F im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht

Aufgabe 6: A, B und D
A: richtig; jede natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt der Geburt rechtsfähig
B: richtig; eingetragen Vereine sind als juristische Personen des Privatrechts rechtsfähig
C: falsch; Studentenverbindung ist nicht eingetragen
D: richtig; AG = juristische Person
E: falsch; Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung erst mit der Anerkennung, § 80 BGB

Aufgabe 7: B, C und E
A: falsch, J hatte keine andere Möglichkeit
B: richtig, Notwehrexzess
C: richtig, Gefährdung unbeteiligter Dritter
D: falsch, J hatte keine andere Möglichkeit
E: richtig (mit Fragezeichen), Notwehrexzess. Nach meiner Interpretation hätte das Wegziehen ausgereicht; der Schlag war somit rechtswidrig.

Aufgabe 8: B, C und E
A: falsch, Schuldner will sich ins Ausland absetzen und obrigkeitliche Hilfe wurde zu Unrecht verweigert
B: richtig, eigenmächtige Sicherung nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht (rechtzeitig) zu erlangen ist oder zu Unrecht verweigert wurde
C: richtig, eigenmächtige Sicherung der Sache zur Sicherung des Anspruchs ist hier nicht erforderlich
D: falsch, Zerstörung von Sachen (z.B. Aufbruch von Schlössern und Wohnungstüren) zur eigenmächtigen Sicherung ist zulässig
E: richtig, die Wegnahme einer anderen Sache dient nicht der Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Rennrad

Aufgabe 9: A und E
A: richtig, Heizungsanlage nach §94 wesentlicher Bestandteil von Wohngebäuden
B: falsch, beide Einzelsachen sind nach der Trennung noch zum gleichen Zweck verwendbar (ggf. nach der Zusammenfügung mit anderen/neuen Einzelsachen)
C: falsch, dito
D: falsch, dito
E: richtig, Fenster nach §94 wesentlicher Bestandteil von Wohngebäuden

Aufgabe 10: B und D
s. Kurseinheit 8


So, vielleicht nützt das noch dem ein oder anderen, auch wenn ja schon kurz vor Toresschluss ist, und ansonsten: Feuer frei für Kritik :-)


Ach ja: Und ich wünsche euch allen ein tolles, neues Jahr, mit Liebe, Frieden und Gesundheit :-)

LG Alex
 
So, nun mal meine Lösungen mit Begründungen:

Zu 1) A
Grund:
B nicht, da weder vor noch nach einem Diebstahl eine Einwilligung erteilt werden kann.
C nicht, da das Einverständnis vorliegt.
D nicht, dem G wurde zwar nur die Stereoanlage geliehen, da sie dem F aber nicht abhanden gekommen ist und H gutgläubig ist.
E nicht, da dem G ja die Stereoanlage übereignet wurde.

Zu 2) A + D
Grund:
A richtig weil da noch eine offene Bedingung (Ratenzahlungen) vorliegt.
B nicht, weil es einfach nur um ein Datum geht.
C nicht, weil hier geht es um eine Beendigung.
D richtig, weil die Baugenehmigung noch fehlt (=Bedingung)
E nicht, weil hier der Vertrag unwirksam werden soll

Zu 3) B + E
Grund:
A nicht, weil es hier nicht um die Verjährung geht, sondern darum, dass der Anspruch (der verjährt sein soll) erst garnicht entsteht.
B richtig, weil hier ja erreicht werden soll, dass die Sache geklärt wurde (erlöscht).
C nicht, weil das doch eigentlich das Gegenteil ist.
D nicht, weil diese Einwendung vom Amt kommt und nicht vom Schuldner.
E richtig, weil Leistungsverweigerungsrecht doch das Ziel der Verjährung ist.

Zu 4) E
Grund:
A nicht, weil die Verjährung ab dem Ende des Unfalles oder .... beginnt. und das wäre Ende 2009 und somit erst ab Ende 2012 verjährt.
B nicht, weil wie A
C nicht, weil ein Mahnbescheid bereits vor Ende 2012 zugestellt wird.
D nicht, weil alles bereits 2011 im Gange ist
E richtig, weil hier die 1. Klage nach Ende 2012 zugeht.

Zu 5) B + E
Grund:
A nicht, weil er es für weniger als erlaubt verkauft.
B richtig, weil er es für mehr verkauft.
C nicht, weil er es selbst kauft.
D nicht, weil er es jemand anderem verkauft.
E richtig, weil er es für den Mindestpreis verkauft.

Zu 6) A + B + D
Grund:
A richtig, weil es so im Heft steht
B richtig, weil es ein eingetragener Verein ist.
C nicht, weil es eine nicht eingetragene Verbindung ist.
D richtig, weil es eine eingetragene Aktiengesellschaft ist.
E nicht, weil keine anerkannte Stiftung ist.

Zu 7) B + C
Grund:
A nicht, weil es keine andere Möglichkeit gibt.
B richtig, weil er mehr als nötig unternimmt.
C richtig, weil in der Aufgabenstellung steht, dass J F zur Kenntnis nimmt und J demnach hätte aufpassen müssen.
D nicht, weil es Notwehr war.
E nicht, weil es richtig war.

Zu 8) B + C + D + E
Grund:
A nicht, weil die Verfügung zu unrecht verwurfen wurde, sie somit eigentlich stimmen müsste.
B richtig, weil er erst keine Verfügung beantragt hat.
C richtig, weil er nicht ins Ausland flüchtet.
D richtig, weil er das Schloss beschädigt hat und keine Gefahr drohte.
E richtig, weil er einfach was anderes schnappt.

Zu 9) A + E
Grund:
A richtig, weil abgenommen werden kann, ohne dass die Wand zerstört wird.
B nicht, weil die Matratze nicht fest verbunden ist und man somit über Matratze und Bett verfügen kann.
C nicht, weil beides von einandner getrennt werden kann, ohne etwas zu beschädigen und beide Einzelteile zusammen genauso wertvoll sind, wie das Auto mit Reifen.
D nicht, weil sie transportabel ist.
E richtig, weil der Fensterrahmen nicht entnommen werden kann, ohne die Hauswand zu beschädigen.

Zu 10 ) B + D
Grund:
Teil 8 Seite 45

Hallo!
Zu Aufgabe 3:
Hab mich für C und E entschieden.Für mich B ist falsch,weil der Anspruch wird doch nicht gelöscht sondern der Schuldner ist berechtigt,die Leistung dauernd zu verweigern (213 Abs.1 BGB)
Zu Aufgabe 8:
Hab mich für A B C D E entschieden.In dem Fall erfährt F,dass G vor hat sich ins Ausland abzusetzen.Und erst wann er ,,eines Abends bei G vorbei fährt",sieht er,dass G tatsächlich am umziehen ist.Also hat er genug Zeit gehabt staatliche Hilfe zu holen.(z.B.Polizei rufen).A schließe ich aus,weil auch wenn das Gericht zu Unrecht abgelehnt hat kann man keine Selbstjustiz ausüben.
Jetzt bin ich total verunsichert!!! Hilfe :-(((
 
Also zu 3) sehe ich jetzt ein C und E.

Bei 8 macht es zwar Sinn, dass auch wenn es zu Unrecht abgelehnt wurde, er nicht dennoch das Fahrrad nehmen darf.
Was mich nur stört ist, dass ich nichts genaues darüber finde, ob in solchem Fall es nicht doch in Ordnung ist, zu handeln.
 
Also zu 3) sehe ich jetzt ein C und E.

Bei 8 macht es zwar Sinn, dass auch wenn es zu Unrecht abgelehnt wurde, er nicht dennoch das Fahrrad nehmen darf.
Was mich nur stört ist, dass ich nichts genaues darüber finde, ob in solchem Fall es nicht doch in Ordnung ist, zu handeln.

Ich denke,Selbsthilfe soll wirklich Ausnahmesituation bleiben... Es heißt wenn man wirklich keine andere Lösung hat und unbestritten sich im Recht befindet... Man konnte doch Polizei rufen oder sich an Amtsgericht wenden.. Was wird aus unserer Gesellschaft wenn jeder so handeln wurde?
bei A: wenn es vor Gericht nicht klappt dann regele ich es halt selbst?
 
Ich denke,Selbsthilfe soll wirklich Ausnahmesituation bleiben... Es heißt wenn man wirklich keine andere Lösung hat und unbestritten sich im Recht befindet... Man konnte doch Polizei rufen oder sich an Amtsgericht wenden.. Was wird aus unserer Gesellschaft wenn jeder so handeln wurde?
bei A: wenn es vor Gericht nicht klappt dann regele ich es halt selbst?[/QUOTE
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Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht: Selbsthilfe ist die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mit privaten Mitteln und daher in unserem Rechtssystem grds. verboten (Gefahr der "Selbstjustiz"), in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen jedoch zulässig, so unter den Voraussetzungen des

1)§ 229 BGBWenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder die Gefährdung der Verwirklichung eines Anspruchs droht, dürfen die Selbsthilfehandlungen des § 229 BGB vorgenommen werden, so z.B. Wegnehmen einer Sache oder Festnehmen eines Verpflichteten.
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