EA 4 55101 Abgabetermin 02.01.2013 (Lotse)

Ich nehme mal grundsätzlich nur das BGB für die Antworten!

Frage 7c ....und demnach (BGB) gibt es keine Rechtfertigung das G die F niederschlägt...also handelt er widerrechtlich

8E. die Designerlampe gehört nicht F, er hat keinerlei Rechtfertigung sie zu nehmen. Bei den Punkten A,B,C bin ich ziemlich sicher, dass sie zu treffen. Und wenn einer zu trifft (a/b/c) dann treffen die anderen beiden auch zu. Also für mich ist entweder a,b,c,d,e richtig, oder nur d,e
Gegen a,b,c spricht, dass F nach §433 Anspruch auf Übereignung des Fahrrades hat und somit m.E. im Recht ist und somit nicht rechtswidrig handelt, wenn er das Fahrad nimmt.
 
Ich nehme mal grundsätzlich nur das BGB für die Antworten!

Frage 7c ....und demnach (BGB) gibt es keine Rechtfertigung das G die F niederschlägt...also handelt er widerrechtlich

Der J schlägt die F nieder und Rechtfertigungsgründe, dass eine Handlung nicht rechtswidrig ist kommen auch im BGB vor! Siehe oben.


8E. die Designerlampe gehört nicht F, er hat keinerlei Rechtfertigung sie zu nehmen. Bei den Punkten A,B,C bin ich ziemlich sicher, dass sie zu treffen. Und wenn einer zu trifft (a/b/c) dann treffen die anderen beiden auch zu. Also für mich ist entweder a,b,c,d,e richtig, oder nur d,e
Gegen a,b,c spricht, dass F nach §433 Anspruch auf Übereignung des Fahrrades hat und somit m.E. im Recht ist und somit nicht rechtswidrig handelt, wenn er das Fahrad nimmt.

Bei Frage 8 sieh Dir doch nochmals die §§ 226 ff. BGB an und vielleicht das dazugehörige Kapitel in der KE.

Notwehr, Notstand, Selbsthilfe u. a. sind übrigens Rechtfertigungsgründe, das ein Tatbestand dann eben nicht rechtswidrig ist.
 
Zu 7, ja J schlägt die F nieder, m.E. widerrechtlich, weil er sich nicht gegen sie wehren musste.

Zu 8: wenn E richtig wäre, dann wäre m.E. auch D richtig, somit höchstens C falsch, was m.E. nicht logisch ist, es könnten allerdings auch B und C zu treffen.
Ich denke trotzdem, dass meine ursprüngliche Ansicht richtig ist. Das mit der Selbsthilfe nach abgelehnter Verfügung halte ich für ziemlich dünn.

Bei 9 sehe ich ein, dass auch A richtig ist, weil offenbar im Gebäude eingebaut. E ist m.E. falsch, weil eine Hauswand kein Gebäude ist, und auch ohne Fensterrahmen eine Hauswand, (gleiches gilt für den Rahmen), Der Rahmen wird nicht notwendigerweise zerstört, wenn man ihn ausbaut.
Ein Bett ohne Matratze ist m.E. kein Bett sondern ein Bettgestell, ein Auto ohne Räder kann nicht fahren, also kein Auto sein.

Bei 1 bin ich ja völlig von der Rolle, dass A richtig sein soll! Ich meine das Einverständnis ist hier als "Einwilligung gem. § 185 BGB" zu sehen. Wir sind hier bei der ersten Frage und in Kurs BGB I! In den EA's vorher mussten wir prüfen, ob das gesprochene Angebot "ich kaufe das Gemälde" auch tatsächlich das Kriterium "empfangsbedürftige Willlenserklärung" erfüllt !!!

Wenn A tatsächlich die richtige Lösung ist, dann wäre m.E die komplette EA ein Lotteriespiel!
 
Ad 1) Die EA ist kein reines Lotteriespiel, wenn Du den § 185 BGB mal nach den Tatbestandsmerkmalen durchgehst. Du wirst sehen, dass dann nur mehr 3 Antworten übrigbleiben. Von diesen 3 fallen dann aber noch 2 weg, so dass nur mehr A richtig ist. Habe ich aber weiter oben genau geschrieben.

Ad 7) Aber wie sieht es mit dem Rechtfertigungsgrund "mutmassliche Einwilligung der F"? Könnte doch darin zu sehen sein, dass F sich einmischt und sie ja wüssten müsste, dass das böse ausgehen kann. Aber da ich bei der Aufgabe auch nicht sicher bin, lasse ich Dein Argument auch gelten.

Ad 8) Hast Du Dir dazu wirklich schon die KE angesehen. Ausserdem müsste in der EA 4 WS 11/12 so eine ähnliche Aufgabe drin sein.
Gem. § 229 BGB: ....wenn obrigkeitl. Hilfe nicht rechtzeitig....." und die einstweilige Verfügung ist ja zu Unrecht abgelehnt worden!
Übrigens, BGB I umfasst auf alle Fälle §1 - § 240 BGB (was nicht heisst, dass nicht auch andere §§ drankommen können, siehe AGB, Haustürgeschäfte etc.)

Ad 9) Damit sind alle Baustoffe und alle Sachen gemeint, die dem Gebäude seinen besonderen Charakter verleihen, ohne die es im Verkehr als unfertig angesehen würde. Die wirkliche Festigkeit der Verbindung ist dabei nicht von Bedeutung! Ein Heizkörper wäre einfach auszubauen, aber dann wäre das Gebäude danach unfertig (BGH 79/712 NJW), sie wird daher trotz der einfachen Verbindung zum Bestandteil des Grundstücks.

Gem. § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die
zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Die Fenster wurden zur Herstellung
des Gebäudes in das Haus des E eingefügt. Damit handelt es sich bei den Fenster um
wesentliche Bestandteile des Gebäudes. (aus einer Musterlsg. einer Klausur).
Wobei man nun natürlich auf die Hauswand abstellen könnte, aber ganz ehrlich wer stellt eine Wand hin und baut dann in diese Wand Fenster ein. Danach stellt er dann die andere Wand hin.
Hast Du Dir dazu schon KE 8 ab Seite 33 durchgelesen?
Die Reifen kannst Du an ein anderes Auto montieren und beim Auto ohne Reifen kannst Du die einzelnen Teile auch verwenden (in der KE ist das Beispiel mit dem Austauschmotor).Ein Auto bleibt immer ein Auto, mit oder ohne Reifen.
 
Nach Durchlesen der entsprechenden Skripte komme ich bei Frage 9 auch zu dem Ergebnis, dass A und E richtig ist. Ich stimme bei der Erklärung mit bookworm überein, dem ist nichts hinzuzufügen.

Bei Frage 7 bleibt bei mir nur B übrig. Bei C bin ich auch im Zweifel. Man könnte argumentieren, dass J hier fahrlässig (also gemäß § 276 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassend) handelte, da er wahrnahm, dass F ihm helfen wollte und sich darüber klar sein müssen, dass er versehentlich auch F treffen konnte. Aber auch F musste das erkennen und begab sich trotzdem ins Gerangel, in dieser Notwehrsituation des J auch noch auf F zu achten, wäre vielleicht etwas viel verlangt, ich habe mich daher dagegen entschieden.

Ach ja - Frage 8: ich habe A B C D E. Er war doch noch nicht Eigentümer, da hierfür die Einigung und ÜBERGABE durch den Eigentümer fehlte (§ 929). Daher hatte er so oder so einfach nicht das Recht, das Fahrrad zu nehmen und natürlich auch nicht ersatzweise die Lampe. Aber richtig sicher bin ich mir nicht .... wie immer :unsure:
 
Gebe zu, dass ich das mit "noch nicht übereignet" überlesen habe, da habe ich mich zu stark von meiner damaligen Lotse beeinflussen lassen.:hopelessness: Wenn ich Zeit habe denke ich nochmals darüber nach. Wobei beim § 229 BGB nur vom Verpflichteten die Rede ist und nirgends ein Hinweis steht, dass es sich bei der Sache um Eigentum desjenigen handeln muss, der die Selbsthilfe anwendet. Es steht zusätzlich im letzten Satz des § 229 BGB auch "dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde".
 
Ich glaube nicht, dass für Frage 8 der § 229 überhaupt anwendbar ist. Selbsthilfe bezieht sich doch hier auf "Gefahr", § 230 definiert dann die Grenzen der Selbsthilfe und da steht klar, dass es nur zur Abwendung der Gefahr angewendet werden darf.
Wenn überhaupt, könnte eher G das Recht zur Selbsthilfe als Besitzer (und sogar noch Eigentümer) aus § 858 haben.
Aber vielleicht übersehe ich da etwas.... :confused: ..jetzt wäre ein kleiner hilfreicher Kommentar von unserem geschätzten Belgarath sehr willkommen :-)
 
Zuviel der Ehre, teuerste Susanne - alles weiß ich ja auch nicht auswendig.

Ich müsste mich erst einmal einlesen, bemerkenswert ist zunächst auf den ersten Blick, daß F weder Eigentümer noch Besitzer des Rennrades ist und daher lediglich einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung gegen den G hat.

Ganz klar rechtswidrig dürfte unstrittig die Aktion dann sein, wenn der G lediglich in einen anderen Stadtteil umzuziehen vorhat.
 
Also doch Lotterie....ich meinte da die gesamte EA, nicht nur die erste Aufgabe...

wenn ich mir Urteile und alte EA's so anschaue, dann wird mehr und mehr unklarer.....ein "Auto", Abkürzung für Automobil heißt so, weil es sich selbst bewegen kann. Ohne Motor unmöglich! Also ist ein Auto ohne Motor in seinem Wesen verändert, weil es kein Auto mehr ist. Wenn ein Richter (oder mehrere) nun entscheidet, dass der Motor quasi unwesentlich ist, dann hat der m.E. einen Knall....aber aus BFH Entscheidungen sollte ich es ja wissen, dass manche Richter vollkommen irre sind....

Nun ja...dann wären Reifen auch unwesentlich für die Fortbewegung... Hauswand bleibt Hauswand, aber da bei den drei beweglichen Sachen alle drei sicher unwesentlich sind, bleibt nur die Hauswand, und wenn die tatsächlich Teil eines Gebäudes sein soll, dann sind die FR wesentlich...bliebe also 9 a,e
8 wäre b,c, e wenn man den 229 doch gelten lässt...
7 bleib ich bei b,c weil mind zwei an zu kreuzen sind und in den anderen Fällen eindringlich beschrieben wird, dass es keine andere Möglichkeit gab usw.... e ist evtl. fraglich, da er F schon zur Seite zieht, aber BGB sagt ja "Verteidigung", die erforderlich ist....

Rest Morgen....


Weiß jemand, wie bewertet wird? gibt es für die richtige Antwort 2, für die Falsche 0 Punkte, oder werden Punkte abgezogen?
 
Ich glaube nicht, dass für Frage 8 der § 229 überhaupt anwendbar ist. Selbsthilfe bezieht sich doch hier auf "Gefahr", § 230 definiert dann die Grenzen der Selbsthilfe und da steht klar, dass es nur zur Abwendung der Gefahr angewendet werden darf.

Nach Überlegungen, bei Frage 8 rechtswidrig: B (obrigkeitl. Hilfe nicht rechtzeitig versucht zu erlangen, da Aufwand zu gross),.
C (da G ledigl. in anderen Stadtteil zieht und daher keine Gefahr besteht, dass F einen vorhandenen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann).
E (da nur die Gefahr besteht, dass F einen Anspruch auf Erfüllung aus dem KV für das Fahrrad verliert, darf er nicht irgendeine Sache anstatt des Fahrrades nehmen).

D ist nicht rechtwidrig, da F eigenmächtig und gewaltsam seinen Anspruch durchsetzen darf bei der Selbsthilfe, §§ 229ff. BGB

Daher greift bei Frage 8 der § 229 BGB schon. § 230 I BGB sagt nur, dass die Selbsthilfe nicht weiter gehen darf als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (auch ein Grund warum ich nun Antwort E als rechtswidrig sehe).

Es besteht doch die Gefahr, dass der Anspruch des F auf Verwirklichung der Erfüllung (aus § 433 I BGB) vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es steht in beiden §§ nichts, dass es nur um Eigentum geht, sondern § 229 BGB spricht eindeutig von "Verwirklichung des Anspruchs", daher ist es unwesentlich, ob F bereits Eigentümer und/oder Besitzer ist. Vielmehr geht es hier eben darum, dass für F die Verwirklichung des Anspruchs auf Erfüllung erschwert oder vereitelt wird.
 
Für falsche Antworten werden Punkte abgezogen.

Null Fehler - 10 Punkte,
1 Fehler - 6 Punkte,
2 Fehler 2 Punkte,
3 und mehr Fehler - 0 Punkte.

Das würde z.B. bei Frage 1 - unterstellt dass a) richtig ist - bedeuten:

ich kreuze a) an: 10 Punkte
ich kreuze a) UND c) an: 6 Punkte
ich kreuze c) an: 2 Punkte
ich kreuze a) und c) an obwohl d) richtig ist: 0 Punkte

also kreuze ich d) an ;-)


Zu 2: Bookworm, Du hast 2 b) nicht erwähnt, was gibt es eindeutigeres als ein Datum in der Zukunft für eine "aufschiebende Bedingung"?
 
Zu 2: Bookworm, Du hast 2 b) nicht erwähnt, was gibt es eindeutigeres als ein Datum in der Zukunft für eine "aufschiebende Wirkung"?


Es geht aber nicht um die Frage einer aufschiebenden Wirkung, sondern einer aufschiebenden Bedingung! :belehren:

Und die Bedingung ist so definiert, daß damit der Eintritt eines ungewissen Ereignisses gemeint ist.

Der Eintritt des Datums ist hingegen, solange es nicht später liegt als der 21.12.2012 nie ungewiß! ;-)
 
Danke Belgarath, vielleicht sollte ich doch mal die KE's lesen....

Hier jedenfalls das offizielle Statemnet zur Bewertung:

beim Antworttyp 1 aus 5 (10 Punkte) bekommt man ausschließlich für die richtige Antwort 10 Punkte, in allen anderen Fällen 0 Punkte.
Beim Antworttyp x aus 5 (10 Punkte) bekommt man je richtige Markierung und richtige Nichtmarkierung 2 Punkte. Für falsches Markieren und Nichtmarkieren bekommt man 2 Punkte abgezogen.

siehe auch: http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/bewertung.shtml
 
Danke Belgarath, vielleicht sollte ich doch mal die KE's lesen....

Hier jedenfalls das offizielle Statemnet zur Bewertung:

beim Antworttyp 1 aus 5 (10 Punkte) bekommt man ausschließlich für die richtige Antwort 10 Punkte, in allen anderen Fällen 0 Punkte.
Beim Antworttyp x aus 5 (10 Punkte) bekommt man je richtige Markierung und richtige Nichtmarkierung 2 Punkte. Für falsches Markieren und Nichtmarkieren bekommt man 2 Punkte abgezogen.

siehe auch: http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/bewertung.shtml

Woher hast Du das mit dem Abzug von 2 Punkten bei falscher Markierung und Nichtmarkierung?

Richtig ist die Bewertung wie sie Belgarath geschrieben hat!

Null Fehler - 10 Punkte,
1 Fehler - 6 Punkte,
2 Fehler 2 Punkte,
3 und mehr Fehler - 0 Punkte.
 
Woher hast Du das mit dem Abzug von 2 Punkten bei falscher Markierung und Nichtmarkierung?

.

Hat mir Herr Michael Schröder von der Fernuni geschrieben. Frau Wichering hat meine Anfrage an ihn weiter geleitet.
Seine und die Aussage von Belgarath sind übrigens identisch (wenn man davon ausgeht, dass man nicht weniger als Null Punkte erreichen kann) ....und unter dem Link ist es allgemein definiert
 
Hat mir Herr Michael Schröder von der Fernuni geschrieben. Frau Wichering hat meine Anfrage an ihn weiter geleitet.
Seine und die Aussage von Belgarath sind übrigens identisch (wenn man davon ausgeht, dass man nicht weniger als Null Punkte erreichen kann) ....und unter dem Link ist es allgemein definiert

Deine Aussage: "Für falsches Markieren und Nichtmarkieren bekommt man 2 Punkte abgezogen."

Die Aussage von Belgarath (die ist richtig) ist aber, bei einem Fehler (und das ist falsches Markieren) in der Aufgabe, bekommt man nur mehr 6 Punkte für die Aufgabe, und bei 2 Fehler bekommt man nur mehr 2 Punkte.
Nach Deiner Behauptung, würde aber bei einem Fehler die Aufgabe noch 8 Punkte bringen und bei 2 Fehlern noch 6 Punkte. Das ist aber so nicht richtig.
 
Woher hast Du das mit dem Abzug von 2 Punkten bei falscher Markierung und Nichtmarkierung?

Richtig ist die Bewertung wie sie Belgarath geschrieben hat!

Null Fehler - 10 Punkte,
1 Fehler - 6 Punkte,
2 Fehler 2 Punkte,
3 und mehr Fehler - 0 Punkte.

Da hat er natürlich Recht.

Denn durch den Abzug von zwei Punkten wegen der falschen Markierung/Nichtmarkierung kommt es ja gerade erst zu den 6 Punkten.

Ohne den Abzug wären es bei einem Fehler 8, bei zwei Fehlern 6, bei drei Fehlern 4 Punkte usw.

Nehmen wir an, A wäre allein richtig, und es wird A und C angekreuzt.

Dann gibt es für A angekreuzt 2 Punkte, B nicht angekreuzt 2 Punkte, D nicht angekreuzt 2 Punkte und E nicht angekreuzt 2 Punkte. Macht 8 Punkte brutto.

Dann werden 2 Punkte abgezogen für C nicht nicht angekreuzt, was ja falsch ist.

8 - 2 = 6 Punkte!
 
Nach Deiner Behauptung, würde aber bei einem Fehler die Aufgabe noch 8 Punkte bringen und bei 2 Fehlern noch 6 Punkte. Das ist aber so nicht richtig.

si tacuisses.......zudem ist es ja nicht mal "meine" Behauptung...

Wie sind denn nun die Meinungen zu 1?

Die Diskussion zu 8 hat mir da quasi die Augen geöffnet. Nachdem ich bei 8 der Ansicht war: F ist auf jeden Fall Eigentümer, weil Kaufvertrag erfüllt, aufschiebende Bedingung eingetreten, also kann er "sein" Fahrrad doch nehmen, wenn er sonst nix kaputt macht....FALSCH (Danke übrigens für die Hinweise)....kann also weder 1a noch 1c richtig sein...durch den (Ver)Kauf wird keiner Eigentümer, er erwirbt lediglich den Anspruch...also muss erst noch das Verfügungsgeschäft her....und das ist d).....abweichende Meinungen?
 
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