Ich nehme mal grundsätzlich nur das BGB für die Antworten!
Frage 7c ....und demnach (BGB) gibt es keine Rechtfertigung das G die F niederschlägt...also handelt er widerrechtlich
8E. die Designerlampe gehört nicht F, er hat keinerlei Rechtfertigung sie zu nehmen. Bei den Punkten A,B,C bin ich ziemlich sicher, dass sie zu treffen. Und wenn einer zu trifft (a/b/c) dann treffen die anderen beiden auch zu. Also für mich ist entweder a,b,c,d,e richtig, oder nur d,e
Gegen a,b,c spricht, dass F nach §433 Anspruch auf Übereignung des Fahrrades hat und somit m.E. im Recht ist und somit nicht rechtswidrig handelt, wenn er das Fahrad nimmt.
Frage 7c ....und demnach (BGB) gibt es keine Rechtfertigung das G die F niederschlägt...also handelt er widerrechtlich
8E. die Designerlampe gehört nicht F, er hat keinerlei Rechtfertigung sie zu nehmen. Bei den Punkten A,B,C bin ich ziemlich sicher, dass sie zu treffen. Und wenn einer zu trifft (a/b/c) dann treffen die anderen beiden auch zu. Also für mich ist entweder a,b,c,d,e richtig, oder nur d,e
Gegen a,b,c spricht, dass F nach §433 Anspruch auf Übereignung des Fahrrades hat und somit m.E. im Recht ist und somit nicht rechtswidrig handelt, wenn er das Fahrad nimmt.