Aufgabe 9
D ist richtig.
B handelte ohne Vertretungsmacht, da die Vollmacht nach § 105 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Da er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht kannte, haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das
negative Interesse. S ist demnach so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf das Bestehen der Vertretungsmacht vertraut hätte. Dann hätte er das Angebot des Dritten angenommen und 379, 90 € erhalten, dafür freilich die Platte mit einem Marktwert von 350 € herausgegeben. Sein Vertrauensschaden beträgt damit 29, 90 €. Der
Schadensersatz ist aber nach § 179 Abs. 2 BGB auf das positive Interesse begrenzt. Dieses betrug hier 19, 90 €, da
S bei Wirksamkeit des Vertrages mit A lediglich einen Gewinn in dieser Höhe gemacht hätte.
Aufgabe 10
B ist richtig.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss. Der Anspruch entstand zwar im Jahre 2011, doch erst am 27.1.2012 erhielt A Kenntnis vom Täter. Da keine Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Identität des Täters vor dem 27.1.2012 ersichtlich sind, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2012 und endet mit Ablauf des 31.12.2015. § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen bezeichnen; d. h. die Ansprüche des A würden jedenfalls in zehn bzw. dreißig Jahren verjähren, wenn A nicht erfahren hätte, dass T den Raubüberfall begangen hat. Vorliegend hat A aber seit dem 27.1.2012 Kenntnis von der Person des T, so dass der Anspruch bereits nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres 2012 verjährt. A, C, D und E sind also falsch. B ist richtig.