Einsendeaufgaben EA-Besprechung 31061 WS 2016/17 EA1 40560 (10.11.2016)

Ich fang mal an, die Zeit drängt ja langsam :
1. C, E
2. D
3. E
4. B, E
5. B
6. A, B, C, D
7. B, D


Rest folgt in kürze, wobei ich bei Aufgabe 10 noch wg der Verjährung überlege.
 
1. C, E
2. E wie kommst du auf 7 Willenserklärungen ?
3. E
4. B, E
5.B
6. A, B, C, D,
7. A, B, D
8. B
9. E
10. E

Gesendet von meinem GT-I9301I mit Tapatalk
 
Aus Musterlösung. War Aufgabe in Mentoriat letztes Jahr. Schick Dir morgen die Ausführliche Erklärung, bin noch unterwegs
 
Hier meine komplette Lösung :

1. C, E
2. D
3. E
4. B, E
5. B
6. A, B, C, D
7. B, D
8. A, B, E
9. D
10. B
 
Erklärung meiner Abweichungen :

Aufgabe 2:
Das sind 7 Willenserklärungen:
1.) Invitatio ad Offerendum zum Brötchenkauf durch K, der sagt: Ein Brötchen bitte.
2.) V handelt konkludent und nimmt das Angebot an.
3.) Verpflichtung zum Eigentumsübergang von V auf K des Brötchens und des Geldes (4.)
5.) und 6.) Tatsächlicher Eigentumsübergang von 3. und 4.
7.) V bietet K 20 Cent an, wiederum ein Angebot.

Zu Aufgabe 8:

Um herauszuarbeiten, ob der F die Vertretungsmacht hatte, muss man zunächst bemerken, dass F eine Generalvollmacht erteilt wurde, solange A nicht anwesend ist.
Diese Generalvollmacht bezieht auch den Verkauf des TV-Geräts mit ein. Das ist also der Grund, weshalb A richtig sein muss.

B ist richtig, weil aus der Generalvollmacht eben nicht folgt, dass die Beschränkungen des §181 BGB für dieses Rechtsgeschäft nicht gelten sollen.

Zu D und E: Insichgeschäfte sind nach §181 BGB unzulässig, es sei denn es liegt eine Befreiung durch die Generalvollmacht vor. Hier greift nun §164 Abs. 1 BGB. Die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt ein, da es unerheblich ist, ob F direkt als Käufer aufgetreten wäre.
 
Aufgabe 7

A ist falsch, weil N im vorliegenden Fall lediglich eine bereits „fertige“ Willenserklärung überbracht hat. Er gab also keine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab, sondern handelte lediglich als Bote. Es lag also bereits kein Fall der Stellvertretung vor.
 
Aufgabe 9
D ist richtig.
B handelte ohne Vertretungsmacht, da die Vollmacht nach § 105 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Da er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht kannte, haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das
negative Interesse. S ist demnach so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf das Bestehen der Vertretungsmacht vertraut hätte. Dann hätte er das Angebot des Dritten angenommen und 379, 90 € erhalten, dafür freilich die Platte mit einem Marktwert von 350 € herausgegeben. Sein Vertrauensschaden beträgt damit 29, 90 €. Der
Schadensersatz ist aber nach § 179 Abs. 2 BGB auf das positive Interesse begrenzt. Dieses betrug hier 19, 90 €, da
S bei Wirksamkeit des Vertrages mit A lediglich einen Gewinn in dieser Höhe gemacht hätte.

Aufgabe 10
B ist richtig.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss. Der Anspruch entstand zwar im Jahre 2011, doch erst am 27.1.2012 erhielt A Kenntnis vom Täter. Da keine Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Identität des Täters vor dem 27.1.2012 ersichtlich sind, beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2012 und endet mit Ablauf des 31.12.2015. § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen bezeichnen; d. h. die Ansprüche des A würden jedenfalls in zehn bzw. dreißig Jahren verjähren, wenn A nicht erfahren hätte, dass T den Raubüberfall begangen hat. Vorliegend hat A aber seit dem 27.1.2012 Kenntnis von der Person des T, so dass der Anspruch bereits nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres 2012 verjährt. A, C, D und E sind also falsch. B ist richtig.
 
Aus §312g I BGB folgt nur, dass die Einwendung des §355BGB auch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt. ( vgl. Palandt, Kommentar zum BGB )
 
Aufgabe 7

A ist falsch, weil N im vorliegenden Fall lediglich eine bereits „fertige“ Willenserklärung überbracht hat. Er gab also keine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab, sondern handelte lediglich als Bote. Es lag also bereits kein Fall der Stellvertretung vor.
Danke MSK
Für deine ausführlichen Antworten.


Gesendet von meinem GT-I9301I mit Tapatalk
 
Hallo zu Aufgabe 2:
habe auch nur 6 Willenserklärungen....:panik:
1. "Ein Brötchen Bitte"
2. konkludentes Handeln ->Annahme Angebot
3. Angebot 30 Cent 4. Neues Angebot 50 Cent; Vertrag noch nicht zustande gekommen, da Annahme aber mit Änderungen
5. Erfüllungsgeschäft 50 Cent 6. Erfüllungsgeschäft 20 Cent .... zur Annahme der 20 Cent kommt es nicht, weil er das 20 Cent Stück liegen lässt !

Grüße Tatjana
 
zu Aufgabe 8:
da habe ich B und E
Die Generalvollmacht bezieht sich zwar auf "alle" Geschäfte.....
aber eben nur auf gesetzlich zulässige !
Insichgeschäfte können nicht vorgenommen werden,
es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Vbl. besteht.
 
Also Aufgabe 6
da habe ich ABCDE
E ist definitiv richtig ..siehe Skript S. 109 Zeile 3!!!!

E ist falsch, da es sich hierbei nicht um einen Fall der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht, sondern um einen Fall der gesetzlichen Vertretung handelt. !
 
Wie kommt ihr bei Aufgabe 3 auf E??

Der Kaufvertrag bzw. die beiden Kaufverträge sind gültig, die V geschlossen hat. Damit kann er nach §929 Satz 1 BGB eine Eigentumsübertragung vornehmen.

Da zwei Kaufverträge vorhanden sind, ist Antwort A + B falsch ( "nur e i n e n gültigen ... " ).
C + D falsch, da er das Eigentum ja nicht nur an den jeweils einen übertragen kann, durch die zwei gültigen Kaufverträge.

Deswegen E, weil alle anderen falsch sind.
 
zu Aufgabe 8:
da habe ich B und E
Die Generalvollmacht bezieht sich zwar auf "alle" Geschäfte.....
aber eben nur auf gesetzlich zulässige !
Insichgeschäfte können nicht vorgenommen werden,

Um herauszuarbeiten, ob der F die Vertretungsmacht hatte, muss man zunächst bemerken, dass F eine Generalvollmacht erteilt wurde, solange A nicht anwesend ist.
Diese Generalvollmacht bezieht auch den Verkauf des TV-Geräts mit ein. Das ist also der Grund, weshalb A richtig sein muss.

Insichgeschäfte sind nach §181 BGB unzulässig, es sei denn es liegt eine Befreiung durch die Generalvollmacht vor. Hier greift nun §164 Abs. 1 BGB. Die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt ein, da es unerheblich ist, ob F direkt als Käufer aufgetreten wäre.
 
Zurück
Oben