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Hi, ich habe mich die letzten Tage bereits etwas in die Studienskripte eingelesen und mir auch die 1. EA angesehen. Ich muss dazu sagen, dass ich Schuldrecht AT ebenfalls erst dieses Semester belegt habe, weshalb ich also die möglicherweise nötigen Vorkenntnisse erst jetzt parallel erwerbe.
Ich tue mich daher bereits mit der Anspruchsgrundlage in der 1. EA schwer. Aus den Skripten ist da jetzt recht wenig herauszulesen, inwieweit das Verhalten nun eine Pflichtverletzung des A darstellt oder eher eine unerlaubte Handlung. Zuerst dachte ich in meinem anfänglichen Eifer "ja, ganz klar 823 BGB unerlaubte Handlung", nun bin ich aber eher bei 280 BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung.Die nötigen Schemata sind ja leider auch nicht den Skripten zu entnehmen, da verlass ich mich jedoch voll auf Dr. Google.
Wer mag sich hierzu austauschen und mir den Unterschied erklären oder mich ggfs. auf eine ganz andere Spur schicken?
LG
Hi, aus meiner Sicht bestehen die Ansprüche nach §280 BGB mit §241 BGB (vertragliche Haftung) und nach §823BGB (deliktische Haftung) nebeneinander und müssen beide geprüft werden. A schädigt ja seinen Arbeitgeber die P-GmbH. Das Schuldverhältnis besteht über den Arbeitsvertrag nach §611a.
VG, Tim
Hallo zusammen,
ich bin dieses Semester dabei. Sowohl bei Arbeitsvertragsrecht als auch bei Schuldrecht.
Ich würde vorschlagen, dass wir zusammen ein Schema erstellen. Ich denke an §§ 280 I, 823 BGB.
Zuerst der § 280 I.
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung, § 241 II
III. Vertretenmüssen
IV. Kausalität
V. Haftungserleichterung
....
Zum Anfang, wir können das ganze ja jetzt mit Leben füllen.
Sollten bzgl. der Haupt- und Nebenpflichten jeweils einen Unterpunkt aufmachen?II. Pflichtverletzung, § 241 II
Verletzung der Hauptpflicht § 611a BGB i.V.m. Arbeitsvertrag
evtl. Verletzung der Nebenpflicht --> Schadensabwendungspflicht §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (hier bin ich mir unsicher, ob man das prüfen muss; aber laut Skript heißt es ja "die Schadensabwendungspflicht gebietet es AN auch, in Notfällen über den Rahmen der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht hinaus tätig zu werden"; hier Frage ich mich, was ist ein Notfall und liegt in diesem Fall ein Notfall vor, bzw. kann A überhaupt beurteilen ob es sich um einen Notfall handelt)
Welche Verletzung einer Hauptpflicht seht ihr hier? Ich würde direkt auf eine Verletzung einer Nebenpflicht (Abwendung von Schäden und Störung gem. §§ 241 II, 242 BGB) gehen.
Ich habe mal einen ersten Entwurf geschrieben. Ich hoffe wir können darüber diskutieren. Gerne Kritik. Die Abgabe ist noch ein wenig hin und ich habe einen Entwurf, zwar ausformuliert aber noch kann alles geändert werden.
Obersatz (§§ 280 I und 823 I BGB)
I. Anspruch aus § 280 I
1. Schuldverhältnis (§ 611a BGB)
2. Pflichtverletzung (Hier bin ich auf die Nebenpflichten, Hauptpflicht habe ich nicht erwähnt)
3. Vertretenmüssen, §280 I 2 (§ 276 I 1, § 280 I 2, § 619a)
4. Auf der Pflichtverletzung beruhender kausaler Schaden
a) Schaden
b) Kausalität
c) ZE
5. Haftungserleichterung (Argumentation zu einem Punkt grober Fahrlässigkeit, wie sieht es mit einem Anspruch auf 500.000 € aus.
6. ZE
II. Anspruch aus § 823 I
1. Handlung (+)
2. Rechtsgutverletzung (Hier: Eigentum)
3. Verschulden (+)
4. Kausaler Schaden (+)
5. Haftungsbegrenzung
6. ZE
III. ZE
ERGEBNIS
Im Rahmen von 823 I habe ich fast ausschließlich auf oben verwiesen.
Die Stufen der Fahrlässigkeit befinden sich in KE 2 S. 182
Ich glaube ich habe eine Lösung.
Schau mal in Beck online in den Münchener Kommentar zum BGB zu § 823 Rn. 296
Meint ihr echt, dass die FU hier in der ersten EA schon solch krasse Fallen einbauen würde? Ich hab leider keine Ahnung was die jetzt schon von uns erwarten oder eben auch nicht.