Hallo suumcuique,
danke für Deine Hinweise!
Die Strukturierung ist schwieriger als die eigentliche Ausarbeitung. Die "Trierer Weinversteigerung" hatte ich schon entdeckt, sehe nun durch Deinen Beitrag, daß ich "auf dem richtigen Dampfer" bin.
Allerdings "hänge" ich noch bei Aufgabe 2 und bin interessiert, wie andere das Problem lösen.
K "möchte sich vom Vertrag lösen" heißt für mich, der Vertrag soll ex nunc nicht mehr gelten.
(In meiner laienhaften Art denke ich beispielsweise, daß ich jahrelang in einer Wohnung lebe und dann kündige, wenn ich mich vom Vertrag lösen will)
Also für mich heißt das einfach nur K möchte nichts mehr mit dem Vertrag zu tun haben. Egal ob von nun an oder von Anfang an, nur raus aus dem Vertrag. Ich lese daher aus dem Satz auch ein ex tunc heraus.
Außerdem eine Kündigung von nun an bei diesem KV wie soll das funktionieren? K verlangt dann von V noch Lagergebühren, da sie den Auftauhelfer für V in der Orginalverpackung aufbewahrt hat? Ironie off!
Um bei Deinem Beispiel zu bleiben. Du hast bei der Miete eine Kündigung ex nunc, da Du ja vorher in der Wohnung gewohnt hast, sprich der Vermieter hat seine Leistung ja schon erbracht, die Du ja auch genutzt hast. Wie willst Du da eine ex tunc Wirkung?
Sie schreibt aber sie "nehme die Einwilligung zum Vertragsschluß" zurück was einem "ex tunc" entspräche.
Stimmt.
Der verwendete Begriff "Einwilligung" soll den widerstrebenden Probanden wohl auf die Elemente des Handlungswillens weisen.
Was sind die Elemente des Handlungswillens? Du meinst vermutlich damit die Elemente des subjektiven Tatbestandes einer WE.
Ich habe manchmal auch Probleme bestimmte Begrifflichkeiten exakt zu bestimmen, aber dann werfe ich einfach mal einen Blick in eine Definitionensammlung!
Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung. Übrigens als Legaldefinition im BGB, § 183 S. 1 BGB.
Hier bedeutet der Satz für mich nichts anderes, als dass K einem Vertrag zugestimmt hat und nun aus diesem Vertrag raus will. Aber vielleicht bin ich ja einer dieser "widerstrebenden" Probanden.
Bei den "8 Monaten" sagte Belgarath schon weiter oben, daß die Frist wegen unzureichender Belehrung noch nicht begonnen habe zu laufen.
Hast Du Dir schon Gedanken gemacht warum nicht, und welche §§ Du daher durchprüfen mußt?
Und das "kaufmännische Gewährleistungsrecht" zielt auf §§ 433 ff BGB ??
Das kaufmännisch Gewährleistungsrecht kommt eigentlich erst in BGB II, daher soll es bei der Prüfung ja auch unbeachtlich sein.
Dies nur, damit Du siehst wofür Gewährleistungsrecht steht. In der EA steht aber extra, dass dieses außer Betracht bleibt.
"der Käufer den Sachmangel/Rechtsmangel (wäre für mich hier, dass K das Gerät nicht kaufen wollte, sie aber einem Erklärungsirrtum unterlegen ist) erst nach der an ihn erfolgten Übergabe der Kaufsache (Gefahrübergang nach § 446 S. 1 BGB) bemerkt, und er daher vom Verkäufer gar nicht mehr die Erfüllung seines auf Sach- und Rechtsmängelfreiheit gerichteten primären Leistungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen kann, sondern statt dessen Leistungsstörungsansprüche in Gestalt von Gewährleistungsrechten geltend
macht."
Noch etwas, es gibt verschiedene Gestaltungsrechte. Eins davon ist die Kündigung, andere sind Anfechtung, Widerruf usw.