Hier die erste Aufgabe:
K folgt einer „Einladung zu einer kostenlosen Ausflugsfahrt mit umfangreichem Unterhaltungsprogramm für Leib und Seele“ Die Einladung war eine Postwurfsendung eines selbstständigen Vertriebshändlers (V). K hat diese Einladung in ihrem privaten Briefkasten gefunden. Der Ausflug war eine Verkaufveranstaltung mit Mittagessen. Zum Abschluss der Veranstaltung sollten die Teilnehmer die einmalige Gelegenheit erhalten, sich mit Name und Anschrift in eine List einzutragen um weitere Vorschläge für interessante Ausflüge zu erhalten.
Auf der Verkaufveranstaltung wurde die neuste Küchensensation der Auftauhelfer vorgestellt. Unter größter Anstrengung hat es V geschafft für jeden Teilnehmer genau 1 Gerät reserviert zu bekommen. Dieses Gerät hat den unschlagbaren Preis von 189,90€. Um das Gerät zu erhalten, müssen sich die Teilnehmer nur in eine Liste mit Namen und Anschrift eintragen, die am Abend rumgereicht wird. K ist nicht von der Nützlichkeit des Gerätes überzeugt und hat nicht vor eine Bestellung aufzugeben.
Eine Stunde später, geht eine Liste rum in der man Name und Anschrift eintragen kann. Der Sitznachbar von K glaubt, dass es sich um Liste handelt, wenn man an weiteren Ausflügen interessiert ist, woraufhin sich K auf der Rückseite der Liste (1.Seite war schon voll mit Namen) einträgt. Hätte K die Liste umgedreht, wäre ihr die Überschrift „Bestellliste für den original Auftauhelfer zum Preis von 189,90 €“ aufgefallen.
3 Tage später erhält K einen Auftauhelfer von V. Beigefügt ist die Rechung, die zur Zahlung von 189,90€ auffordert. Auf der Rechung findet sich außerdem der Hinweis: „Die gesetzlichen Widerrufsrechte bleiben unberührt.“
Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 189,90 € aus § 433 Abs. 2 BGB?
Wie sieht es mit dem Bearbeitervermerk aus? Das ich den "Original" reinsetzten? Da könnte ich nichts umformulieren oder drehen oder so?
Bearbeitervermerk:
Ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB kommt durch zwei empfangsbedürftige und übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme gem. § 145ff. BGB. Eine Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB ist nicht zu prüfen; das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht bleibt außer Betracht. Besonderer Wert wird bei der Bearbeitung der Aufgabe auf eine saubere Anwendung des Gutachtenstils gelegt.