EA I Abgabetermin 23.10.2012

Hat ja auch keiner gesagt, dass es einfach ist.

... Wer sagt Dir, dass sich nur die anwesenden Gäste mit Name und Anschrift eintragen, und nicht auch noch andere Namen und Anschriften in die Liste eintragen, da sie so von dem Gerät überzeugt sind, dass sie es auch für die Oma etc. gleich mitbestellen wollen

Weil nichts dergleichen im Text steht und ich nichts dazu interpretiere, was nicht da steht.

Hat K das Angebot wenn, dann womöglich erst bei Zusendung angenommen.
...dann müsstest Du prüfen, ob es sich evtl. um unbestellte Ware handelt.

Für mich geht der Annahmeprozess bereits mit Eintragung in die Bestellliste los.
 
Natürlich steht nichts dabei, und natürlich sollst Du nichts dazu interpretieren. Bei der Ware im Regal steht aber im SV auch nicht, dass da noch hunderte in das Geschäft kommen und die gleiche Ware wollen.

Bei der Annahme des Angebotes durch K erst bei Zusendung sollte es richtig heissen, durch die Zusendung hat V das Angebot der K angenommen.
 
Ich glaube es kommt nicht auf die richtige Antwort an... Wichtiger ist, die Möglichkeit zu nutzen, den Gutachtenstiel zu üben. Daher soll es nur mal eine Hilfe sein.

Warum eine invitaio ad offerendum:
- Grundsätzlich hat der die Geräte "reserviert"
D.h. er hat die Geräte noch nicht. Somti würde er sich Sachadenersatzpflichtig machen, wenn er die Geräte doch nicht beschaffen kann, z.b. der Lieferat insolvent wird etc. Weiterhin was würde passieren, wenn jemand zwei Geräte haben will? Liegt dann ein wirksames Angebot für ein Gerät vor, welches nach dem § 151 BGB als neues Angebot zu sehen ist, weil der Kunde doch 2 haben will? Oder sogar zwei Verträge, einer der durch das Angebot des V zustande kommt und das andere ist dann nur eine "invitatio ad offerendum"? Weiter will sich der Verkäufer trotz des Angebotes an einen bestimmbaren Personenkreis vorbehalten mit nicht zahlungsfähigen Kunden keinen Vertrag zu schließen. Somit würde ich zu einer invitatio ad offerendum tendieren.

Wie gesagt, es ist aber wohl eine Begründungssache und deswegen zum Üben gedacht.


Was mit noch einfällt: Das mit der "Auf der Liste Name eintragen" ist genau das Problem mit dem "Eine Unterschrift unter ein ungelesenes Schriftstück".

@xuesheng: Für eine wirksame Willenserklärung (d.h. Angebot oder Annahme) ist es nicht nötig, irgendwas zu unterschreiben. Es geht sogar konklundet (Euro euf das Tresen beim Bäcker und Brezel mitnehmen - ohne Worte und Schriftwechsel - trotzdem ein wirksamer Kaufvertrag)
 
ihr verwirrt mich :confused:

Ich komme schon nicht zu zwei kongurenten Willenserklärungen!
Denn der Geschäftwille felht für mich definitiv auf der Seite von K!!!

Warum felht der denn bei euch nicht?
 
Ich glaube es kommt nicht auf die richtige Antwort an... Wichtiger ist, die Möglichkeit zu nutzen, den Gutachtenstiel zu üben. Daher soll es nur mal eine Hilfe sein.

Warum eine invitaio ad offerendum:
- Grundsätzlich hat der die Geräte "reserviert"
D.h. er hat die Geräte noch nicht. Somti würde er sich Sachadenersatzpflichtig machen, wenn er die Geräte doch nicht beschaffen kann, z.b. der Lieferat insolvent wird etc. Weiterhin was würde passieren, wenn jemand zwei Geräte haben will? Liegt dann ein wirksames Angebot für ein Gerät vor, welches nach dem § 151 BGB als neues Angebot zu sehen ist, weil der Kunde doch 2 haben will? Oder sogar zwei Verträge, einer der durch das Angebot des V zustande kommt und das andere ist dann nur eine "invitatio ad offerendum"? Weiter will sich der Verkäufer trotz des Angebotes an einen bestimmbaren Personenkreis vorbehalten mit nicht zahlungsfähigen Kunden keinen Vertrag zu schließen. Somit würde ich zu einer invitatio ad offerendum tendieren.

Sage doch das gleiche, wenn ich von Bestellliste und man kann mehrere Namen und Adressen eintragen schreibe.

Wie gesagt, es ist aber wohl eine Begründungssache und deswegen zum Üben gedacht.


Was mit noch einfällt: Das mit der "Auf der Liste Name eintragen" ist genau das Problem mit dem "Eine Unterschrift unter ein ungelesenes Schriftstück".

@xuesheng: Für eine wirksame Willenserklärung (d.h. Angebot oder Annahme) ist es nicht nötig, irgendwas zu unterschreiben. Es geht sogar konklundet (Euro euf das Tresen beim Bäcker und Brezel mitnehmen - ohne Worte und Schriftwechsel - trotzdem ein wirksamer Kaufvertrag)

gebe ich Dir recht, nur wann nimmt V das Angebot an? Wenn er die Listen einsammelt? Müßte ja während der Vorstellung sein, oder nicht, da es sich doch um WE unter Anwesenden handelt?

Das Problem der EA sehe ich übrigens auch beim obj. und subj. TB einer WE, und hier das Erklärungsbewußtsein beim subj. TB.
 
ihr verwirrt mich :confused:

Ich komme schon nicht zu zwei kongurenten Willenserklärungen!
Denn der Geschäftwille felht für mich definitiv auf der Seite von K!!!

Warum felht der denn bei euch nicht?

Natürlich fehlt der. Aber der ist nicht nötig für eine wirksame WE. Konstitutiv sind der Handlungswille sowie potentielles Erklärungsbewusstsein (siehe mein ursprünglicher Post).
 
ihr verwirrt mich :confused:

Ich komme schon nicht zu zwei kongurenten Willenserklärungen!
Denn der Geschäftwille felht für mich definitiv auf der Seite von K!!!

Warum felht der denn bei euch nicht?
Der Geschäftswille ist für eine wirksame WE nicht notwendig, daher diskutiere ich den nicht. Die Grettchenfrage ist hier, ob das Erklärungsbewußtsein für eine wirksame WE notwendig ist oder nicht. Da gibt es eben 2 Meinungen, Willenstheorie-> Erklärungsbewußtsein nötig, Erklärungstheorie-> potentielles Erklärungsbewußtsein reicht aus.
 
Natürlich fehlt der. Aber der ist nicht nötig für eine wirksame WE. Konstitutiv sind der Handlungswille sowie potentielles Erklärungsbewusstsein (siehe mein ursprünglicher Post).
Wie der ist nicht nötig? Wo steht das im Skript? *dumm aus der Wäsche schau*
Und am Erklärungsbewusstsein hapert es für mich auch ein wenig...
 
Wie der ist nicht nötig? Wo steht das im Skript? *dumm aus der Wäsche schau*
Und am Erklärungsbewusstsein hapert es für mich auch ein wenig...
Schau Dir auf moodle die Schreiben 25 und 37 von Hr. Holzhauer dazu an, ich glaube da ist es ganz gut beschrieben.
 
@xuesheng

Im Sachverhalt steht nichts von Ware im Regal. Aber an Deinem Beispiel sieht man den feinen Unterschied.

Das, was Du beschreibst (Ware im Regal)ist die typische Invitatio ad offerendum. Der Großhändler weiß, dass viele Kunden kommen, er weiß allerdings
nicht wieviele und hat eben auch (vermutlich) nicht den Vorrat um mit allen einen Kaufvertrag abzuschließen, mithin ist die Auslegeware im Supermarkt die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Unternehmer will sich eben noch nicht endgültig binden, weil sein Vorrat möglicherweise nicht ausreicht.

Hier im Sachverhalt geht es um eine Gruppe von Leuten für welche er alle ein Gerät reserviert hat. Sprich Vorrat reicht und V ist willig mit den Anwesenden einen Vertrag einzugehen.

@Benji


Deine Überlegungen führen m.E zu weit. Natürlich kann sowas in der Realität passieren.

Im Sachverhalt steht explizit, er konnte für jeden Besucher genau ein Gerät reservieren.



Das heißt nix anderes, das jeder auch nur eines bekommt, egal ob er zwei will oder der Oma noch eines mitbringen will.

Es geht auch nicht um richtig oder falsch, viele Wege führen bekanntlich nach Rom.

Das sollte auch keine Kritik an Deiner Gliederung sondern eher ein Ansatz zu diskutieren und zu hören, wie oder welche
andere Argumente möglich sind.

....5 Juristen 10 Meinungen ;)
 
...Die Grettchenfrage ist hier, ob das Erklärungsbewußtsein für eine wirksame WE notwendig ist oder nicht. Da gibt es eben 2 Meinungen, Willenstheorie-> Erklärungsbewußtsein nötig, Erklärungstheorie-> potentielles Erklärungsbewußtsein reicht aus.

Dazu hab ich in meinem Gutachten einen Meinungsstreit eröffnet und komme zu dem Schluss, dass es nach h.M ihr zuzurechnen ist, da sie wusste, dass 2 Listen im Umlauf sind und somit hätte verhindern können, dass sie sich in die falsche Liste einträgt.
 
Im Sachverhalt steht explizit, er konnte für jeden Besucher genau ein Gerät reservieren.

Jetzt kann ich aber auch sagen, im SV steht nichts, dass auch jeder nur eines kaufen darf.

Das einzige, was für mich gegen eine invitatio ad offerendum in diesem Fall sprechen würde ist, dass diese immer an eine unbestimmte Anzahl von Käufer gerichtet ist. Hier ist die Käuferzahl definiert, aber wie gesagt es ist nirgends vermerkt, dass auch jeder nur eins kaufen darf.

Es geht auch nicht um richtig oder falsch, viele Wege führen bekanntlich nach Rom.
Vor allem, da es bei der EA insbesondere auf den Gutachtenstil ankommt.
 
Dazu hab ich in meinem Gutachten einen Meinungsstreit eröffnet und komme zu dem Schluss, dass es nach h.M ihr zuzurechnen ist, da sie wusste, dass 2 Listen im Umlauf sind und somit hätte verhindern können, dass sie sich in die falsche Liste einträgt.
In den EAs und Klausuren nie mit h.M. argumentieren!
Aber das Abwägen ist aus meiner Sicht genau das Problem der EA.
 
Jetzt kann ich aber auch sagen, im SV steht nichts, dass auch jeder nur eines kaufen darf.

Das einzige, was für mich gegen eine invitatio ad offerendum in diesem Fall sprechen würde ist, dass diese immer an eine unbestimmte Anzahl von Käufer gerichtet ist. Hier ist die Käuferzahl definiert, aber wie gesagt es ist nirgends vermerkt, dass auch jeder nur eins kaufen darf.

Da hast Du Dir die Antwort schon selbst gegeben.

Gesetz den Fall, es will nicht jeder eines kaufen, dann war das Angebot immer noch an eine vordefinierte Anzahl von Käufern gerichtet. Also keine
invitatio.

Vor allem, da es bei der EA insbesondere auf den Gutachtenstil ankommt.

Schon, aber man sollte sich nicht damit ausreden und schon mal versuchen den Sachverhalt zu lösen ;)
 
Du fängst ja auch erst an:troest:

Ja, aber es ist ein wenig deprimierend. Ich habe zuerst die Aufgabe 1 der EA für mich alleine gelöst, gefühlt hat das Stunden meines Lebens gekostet. Ich wollte erst danach hier rein schauen. Und eigentlich fand ich meine Lösung "gelungen". Nun habe ich eher den Eindruck, dass ich Zeitverschwendung betrieben habe :wall:

Aber danke für´s aufmuntern!!!
 
@sammy

Wenn man seinen Lösungsweg gut begründen kann, ist es doch ok.

Ich glaube, wir haben hier alle andere Lösungswege, kommen aber schlussendlich aufs dasselbe Ergebnis.
 
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