EA I Abgabetermin 23.10.2012

Muss ich denn bei Aufgabe I auch auf die Annahme eingehen?
Das habe ich komplett außen vor gelassen, weil es m.M.n nicht relevant für die Aufgabe ist.
 
Muss ich denn bei Aufgabe I auch auf die Annahme eingehen?
Das habe ich komplett außen vor gelassen, weil es m.M.n nicht relevant für die Aufgabe ist.
Die Annahme ist nicht relevant bei Aufgabe 1?:panik:

Ich würde mir an Deiner Stelle einmal die Diskussion hier und in moodle durchlesen.
 
In diesem Zusammenhang sollte man vielleicht auch (nochmals) darauf verweisen, daß insbesondere in den Schreiben des ehemaligen virtuellen Mentors Herrn Holzhauers gute Beispiele zur Prüfung des Zustandekommens eines Vertrags durch Angebot und Annahme enthalten sind, die nur wärmstens ans Herz gelegt werden können! :thumbsup:
 
Hallo :)

wie habt ihr denn die aufgabe 2 begonnen? Habt ihr das ergebnis von 1 erstmal zusammengefasst? wie lautet denn bei euch der obersatz :/
 

hallo

wie habt ihr denn die aufgabe 2 begonnen? Habt ihr das ergebnis von 1 erstmal zusammengefasst?

Nee! Es heißt doch in der Aufgabenstellung, dass wir davon ausgehen sollen, dass ein Anspruch entstanden ist.

wie lautet denn bei euch der obersatz :/

1. Anspruch entstanden
2. Möglicherweise ist der Anspruch aufgrund des WR Rechts nach §§ 312, 355 BGB erloschen.

Klick Dich evtl. auch mal durch den Thread, einige Seiten zuvor gab es hierüber auch einige Beiträge.
 
Ich würde wieder mit dem "traditionellen" Obersatz anfangen: "V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 189,90€ aus § 433 II BGB haben."

Dann kann man wie immer fortfahren: "Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen"

Dann könnte man kurz historisch werden: "Zunächst lag ein wirksamer Kaufvertrag vor. (s. Aufg. 1)

Dessen Wirksamkeit könnte aber wieder verlorengegangen sein.

In Frage kommt ein Widerruf der K."


Oder: "Der Wirksamkeit des Vertrags könnte ein Widerruf der K entgegenstehen."

Weiter:

"Dann müsste die K ein vertragliches oder gesetzliches Widerrufsrecht besitzen und fristgerecht ausgeübt haben."

Ein vertragliches Widerrufsrecht ist nicht ersichtlich, aber ein gesetzliches.

Das kann man dann durchprüfen!
 
hallo



Nee! Es heißt doch in der Aufgabenstellung, dass wir davon ausgehen sollen, dass ein Anspruch entstanden ist.



1. Anspruch entstanden
2. Möglicherweise ist der Anspruch aufgrund des WR Rechts nach §§ 312, 355 BGB erloschen.

Klick Dich evtl. auch mal durch den Thread, einige Seiten zuvor gab es hierüber auch einige Beiträge.


Dankesehr :)
 
Erbsenzähler :-p

Für mich ist eine Wiederholung des Sachverhalts überflüssig, da in der Aufgabe explizit steht,
dass ein Anspruch des V gegen K entstanden ist.
 
Für mich ist eine Wiederholung des Sachverhalts überflüssig, da in der Aufgabe explizit steht,
dass ein Anspruch des V gegen K entstanden ist.

Das sehe ich genauso.

Wir kommen allerdings nicht drum herum, daß die klassische Frage "Wer will von wem was woraus?" immer noch den Obersatz vorgibt.


Und das stimmt ja auch - und führt damit zur Kernfrage, ob der ursprünglich entstandene Kaufvertrag durch einen Widerruf seine Wirksamkeit eingebüßt haben könnte.

Die Wirksamkeit ist Dreh- und Angelpunkt der Anspruchsgrundlage des V!
 
So ihr Lieben,

ich habe es gerade geschafft, bei der Aufgabe 2 der EA mich selber ins Aus zu schießen und mich selber komplett zu verwirren.

Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann und meinen Blick mal wieder in die richtige Richtung lenken kann.

In den Bearbeitervermerk zu der 2. Aufgabe wird auf die §§ 312, 355 BGB hingewiesen.
So weit, so gut!

Das es sich nach § 312 abs. 1 Nr. 2 BGB um ein Haustürgeschäft handelt, dachte ich bis dahin verstanden zu haben. Demnach steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Somit war ich schon bei dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen usw.

Jetzt stolpere ich beim Nachlesen über den § 312a BGB.
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 dieses Gesetzes zu, ist das Widerrufsrecht gemäß § 312 ausgeschlossen.

Beachtet werden sollen hierzu die Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 9 EGBGB.

Die Überleitungsvorschriften helfen mir an dieser Stelle nicht weiter.

Und irgendwie kommt hier mein Denkfehler.
Warum wird im Bearbeitervermerk auf § 312 BGB und §355 BGB hingewiesen und nun stelle ich fest, dass der § 312 BGB gar nicht greift???

Wo ist mein Denkfehler und was ist nun richtig???

Ich brauche Hilfe!!!

LG Sammy
 
Dein Denkfehler ist der, daß der Verbraucher andere Anspruchsgrundlagen hätte und deshalb der § 312 BGB nicht zum Zuge käme.

Der Verbraucher hat aber keine anderen Vorschriften, aus denen sich ein Widerrufsrecht ergibt, und deshalb ist die Anwendung des § 312 nicht ausgeschlossen.

Blockade gelöst? :thumbsup:
 
Also meint §312a BGB mit anderen Vorschriften nicht nur den § 312a BGB sondern den §312 BGB insgesamt? :confused:

Dann hättest du meine Blockade verdammt schnell gelöst!!! :thumbsup:
 
Er meint "andere Vorschriften als den § 312 BGB", wie sich aus dem "zugleich" ergibt. Also neben dem § 312 BGB noch weitere.

Solche sind in unserem Fall aber nicht ersichtlich - Widerspruch gelöst,hoffe ich!
 
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