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Hi,Hallo, ich habe zwar noch nicht angefangen die EA zu bearbeiten, würde aber gerne dazustoßen wenns soweit ist.
Hast du denn schon angefangen?
LG
Zuerst wäre m.E. fraglich, was für ein Schuldverhältnis hier überhaupt vorliegt. Man könnte laut Sachverhalt meinen, es geht um einen dinglichen Herausgabeanspruch des K gegen B (das Auto steht bei B auf dem Firmengelände…). Wenn das so ist, wäre Rom I-VO nicht einschlägig, weil kein vertragliches Schuldverhältnis zugrunde liegt. Hier bin ich mir jedoch nicht sicher. Andernfalls ist das weiterhergeholt und es könnte eigentlich doch auf den KV (vertragliches Schuldverhältnis) zwischen K und B abgestellt werden, der die „Lieferung“ an K vorsieht. Insofern wäre Rom I-VO einschlägig. Ansonsten sehe ich aus jetziger Sicht keine Tücken bei dem Fall. Es mag sein, dass ich mich täusche. Was meint Ihr?
Bin auch derselben Meinung wie du, dass hier um die Erfüllung des Kaufvertrages geht.Vor dem Problem stand ich auch - und es hat mir auch etwas Kopfzerbrechen bereitet. Ich bin mittlerweile der Ansicht, dass es um die Erfüllung des Kaufvertrages (Art. 12 Abs. 1 lit. b Rom I-VO) geht. Wenn dem nicht so wäre (Sachenrechtlicher Anspruch), wären dazu Hinweise gegeben worden. Insofern schließe ich mich an, dass der Fall keine wirklichen Tücken birgt.
Habt ihr auch nach diese Prüfungsschema den Sachverhalt geprüft?
I. IPR Sachverhalt mit Auslandbezug +
II. UN Kaufrecht - CISG
1. sachlicher Anwendungsbereich +
2. persönlich räumlicher Anwendungsbereich +
3. keine Ausnahme vom Anwendungsbereich
a) persönlichen Gebrauch -
b) erkennbar für den Verkäufer +
c) ZE CISG wäre einschlägig, findet hier keine Anwendung lt. Vereinbarung. -
III. Rom I - VO
1. Anwendbarkeit +
2. Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO
Paragraph 3 aus KV - Rechtswahl nicht ausdrücklich vereinbart aber KV in Spanien abgeschlossen. (Hier bin ich mir nicht so sicher ob nicht nach dem engsten Verbindung geht, da Auto nach Deutschland geliefert werden müsste und Zahlung ging auch aus Deutschland) Was meint ihr?
3. objektive Anknüpfung nach Art. 4 Rom I-VO Spanien
so weit bin ich gekommen ....
was meinen die anderen? Wie habt ihr gemacht? Grüsse Julia
"Die Vereinbarung des Rechts eines Vertragsstaates (etwa: „Es gilt deutsches Recht“) reicht jedoch nicht, um eine Abbedingung des CISG zu erreichen.
Dies liegt daran, dass das CISG Bestandteil des nationalen Rechts ist. In einem Kaufvertrag beruft die nicht näher konkretisierte Wahl deutschen Rechts daher das CISG selbst – als integralen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung mit Vorrang gegenüber dem BGB und dem HGB (beliebte Klausurfalle"
https://www.juracademy.de/internationales-privatrecht/un-kaufrecht.html
was sagt ihr dazu? ich bin mir jetzt irgendwie unsicher, da sie so betont: egal welches recht.. geschrieben haben
Ich habe nicht danach geschaut. Werde morgen mal suchen...ich glaube auch, dass du es richtig machst... ich werde es nun auch so machen. ich bin mir aber bei allem auch recht unsicher, da man auch so wenig findet und die unteragen auch nicht so viel hergeben.
es soll eine datei mit prüfungsschemata in moodle geben, so zumindest der begrüßungstext des instituts... habt ihr die schon gefunden? ich bin irgendwie zu blind
Hab auch nicht das CISG komplett durchgeprüft. Jetzt muss ich doch noch fragen, habt ihr den Art.5 Rom I-VO vorrangig geprüft? Oder seit ihr bei der Objektive Anknüpfung auf Art. 4 Rom I-VO eingestiegen? Jetzt bin ich mir total unsicher ob die Lieferung des Fahrzeuges als Beförderungsgut anzusehen ist.Meine Lösung hat momentan auch nur 8 Seiten! Irgendwie komisch...
Würde dir auch abraten, das CISG komplett durchzuprüfen! Sehe den Schwerpunkt auch klar bei der Rechtswahlproblematik Art. 3 Rom I VO!