Einsendeaufgaben EA IPR WS19/20

Hallo, ich habe zwar noch nicht angefangen die EA zu bearbeiten, würde aber gerne dazustoßen wenns soweit ist.
Hast du denn schon angefangen? :-)
LG
 
Zuerst wäre m.E. fraglich, was für ein Schuldverhältnis hier überhaupt vorliegt. Man könnte laut Sachverhalt meinen, es geht um einen dinglichen Herausgabeanspruch des K gegen B (das Auto steht bei B auf dem Firmengelände…). Wenn das so ist, wäre Rom I-VO nicht einschlägig, weil kein vertragliches Schuldverhältnis zugrunde liegt. Hier bin ich mir jedoch nicht sicher. Andernfalls ist das weiterhergeholt und es könnte eigentlich doch auf den KV (vertragliches Schuldverhältnis) zwischen K und B abgestellt werden, der die „Lieferung“ an K vorsieht. Insofern wäre Rom I-VO einschlägig. Ansonsten sehe ich aus jetziger Sicht keine Tücken bei dem Fall. Es mag sein, dass ich mich täusche. Was meint Ihr?
 
Zuerst wäre m.E. fraglich, was für ein Schuldverhältnis hier überhaupt vorliegt. Man könnte laut Sachverhalt meinen, es geht um einen dinglichen Herausgabeanspruch des K gegen B (das Auto steht bei B auf dem Firmengelände…). Wenn das so ist, wäre Rom I-VO nicht einschlägig, weil kein vertragliches Schuldverhältnis zugrunde liegt. Hier bin ich mir jedoch nicht sicher. Andernfalls ist das weiterhergeholt und es könnte eigentlich doch auf den KV (vertragliches Schuldverhältnis) zwischen K und B abgestellt werden, der die „Lieferung“ an K vorsieht. Insofern wäre Rom I-VO einschlägig. Ansonsten sehe ich aus jetziger Sicht keine Tücken bei dem Fall. Es mag sein, dass ich mich täusche. Was meint Ihr?

Vor dem Problem stand ich auch - und es hat mir auch etwas Kopfzerbrechen bereitet. Ich bin mittlerweile der Ansicht, dass es um die Erfüllung des Kaufvertrages (Art. 12 Abs. 1 lit. b Rom I-VO) geht. Wenn dem nicht so wäre (Sachenrechtlicher Anspruch), wären dazu Hinweise gegeben worden. Insofern schließe ich mich an, dass der Fall keine wirklichen Tücken birgt.
 
Vor dem Problem stand ich auch - und es hat mir auch etwas Kopfzerbrechen bereitet. Ich bin mittlerweile der Ansicht, dass es um die Erfüllung des Kaufvertrages (Art. 12 Abs. 1 lit. b Rom I-VO) geht. Wenn dem nicht so wäre (Sachenrechtlicher Anspruch), wären dazu Hinweise gegeben worden. Insofern schließe ich mich an, dass der Fall keine wirklichen Tücken birgt.
Bin auch derselben Meinung wie du, dass hier um die Erfüllung des Kaufvertrages geht.
 
Habt ihr auch nach diese Prüfungsschema den Sachverhalt geprüft?
I. IPR Sachverhalt mit Auslandbezug +
II. UN Kaufrecht - CISG
1. sachlicher Anwendungsbereich +
2. persönlich räumlicher Anwendungsbereich +
3. keine Ausnahme vom Anwendungsbereich
a) persönlichen Gebrauch -
b) erkennbar für den Verkäufer +
c) ZE CISG wäre einschlägig, findet hier keine Anwendung lt. Vereinbarung. -
III. Rom I - VO
1. Anwendbarkeit +
2. Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO
Paragraph 3 aus KV - Rechtswahl nicht ausdrücklich vereinbart aber KV in Spanien abgeschlossen. (Hier bin ich mir nicht so sicher ob nicht nach dem engsten Verbindung geht, da Auto nach Deutschland geliefert werden müsste und Zahlung ging auch aus Deutschland) Was meint ihr?
3. objektive Anknüpfung nach Art. 4 Rom I-VO Spanien

so weit bin ich gekommen ....
was meinen die anderen? Wie habt ihr gemacht? Grüsse Julia
 
Habt ihr auch nach diese Prüfungsschema den Sachverhalt geprüft?
I. IPR Sachverhalt mit Auslandbezug +
II. UN Kaufrecht - CISG
1. sachlicher Anwendungsbereich +
2. persönlich räumlicher Anwendungsbereich +
3. keine Ausnahme vom Anwendungsbereich
a) persönlichen Gebrauch -
b) erkennbar für den Verkäufer +
c) ZE CISG wäre einschlägig, findet hier keine Anwendung lt. Vereinbarung. -
III. Rom I - VO
1. Anwendbarkeit +
2. Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO
Paragraph 3 aus KV - Rechtswahl nicht ausdrücklich vereinbart aber KV in Spanien abgeschlossen. (Hier bin ich mir nicht so sicher ob nicht nach dem engsten Verbindung geht, da Auto nach Deutschland geliefert werden müsste und Zahlung ging auch aus Deutschland) Was meint ihr?
3. objektive Anknüpfung nach Art. 4 Rom I-VO Spanien

so weit bin ich gekommen ....
was meinen die anderen? Wie habt ihr gemacht? Grüsse Julia


Hallo,
ich dachte, dass Portugal kein Vertragsstaat ist.. ist das CISG nicht dann schon ausgeschlossen? oder bin ich jetzt ganz falsch...
 
Räumlich wird von Art. 1 Abs. 1 CISG verlangt, dass entweder die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassung i.S.d. Art. 10 CISG in zwei unterschiedlichen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a) oder das Kollisionsrecht das Recht eines Vertragsstaates für anwendbar erklärt (Art. 1 Abs. 1 lit. b). Meist ist der räumliche Anwendungsbereich bereits nach Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG eröffnet, da das Übereinkommen mittlerweile in über 80 Staaten gilt. Dazu gehören wichtige Handelspartner Deutschlands, wie die Benelux-Staaten, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien; Großbritannien und Portugal sind dagegen keine Vertragsstaaten.
Gerade im Verhältnis zu Großbritannien und Portugal kann daher Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG relevant werden.
BEISPIEL

Ein englischer Spielwarenhersteller kauft Holz von einem Unternehmen aus dem Schwarzwald.

Es geht um einen „Kaufvertrag über Waren“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 CISG, folglich ist der sachliche Anwendungsbereich des CISG eröffnet. Der räumliche Anwendungsbereich ist nicht nach Art. 1 Abs. 1 lit. a eröffnet, da zwar Deutschland seit 1.1.1991 Vertragsstaat ist, nicht aber England. Da jedoch die Regeln des internationalen Privatrechts (hier Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO) zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates (hier: Deutschland) führen, ist der räumliche Anwendungsbereich des CISG vorliegend gem. Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG eröffnet.
 
"Die Vereinbarung des Rechts eines Vertragsstaates (etwa: „Es gilt deutsches Recht“) reicht jedoch nicht, um eine Abbedingung des CISG zu erreichen.

Dies liegt daran, dass das CISG Bestandteil des nationalen Rechts ist. In einem Kaufvertrag beruft die nicht näher konkretisierte Wahl deutschen Rechts daher das CISG selbst – als integralen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung mit Vorrang gegenüber dem BGB und dem HGB (beliebte Klausurfalle"

https://www.juracademy.de/internationales-privatrecht/un-kaufrecht.html

was sagt ihr dazu? ich bin mir jetzt irgendwie unsicher, da sie so betont: egal welches recht.. geschrieben haben
 
"Die Vereinbarung des Rechts eines Vertragsstaates (etwa: „Es gilt deutsches Recht“) reicht jedoch nicht, um eine Abbedingung des CISG zu erreichen.

Dies liegt daran, dass das CISG Bestandteil des nationalen Rechts ist. In einem Kaufvertrag beruft die nicht näher konkretisierte Wahl deutschen Rechts daher das CISG selbst – als integralen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung mit Vorrang gegenüber dem BGB und dem HGB (beliebte Klausurfalle"

https://www.juracademy.de/internationales-privatrecht/un-kaufrecht.html

was sagt ihr dazu? ich bin mir jetzt irgendwie unsicher, da sie so betont: egal welches recht.. geschrieben haben

ich dachte, dass die Vereinbarung (wenn es eindeutig in KV UN Recht ausgeschlossen wird) gilt, oder wie siehst du das? Dann wären wir eigtl bei meiner Prüfungsschema richtig.... sicher bin ich mir auch nicht, aber ich sehe im Moment kein anderen Weg um das ganze anders zu lösen.
Was meint ihr??
 
ich glaube auch, dass du es richtig machst... ich werde es nun auch so machen. ich bin mir aber bei allem auch recht unsicher, da man auch so wenig findet und die unteragen auch nicht so viel hergeben.
es soll eine datei mit prüfungsschemata in moodle geben, so zumindest der begrüßungstext des instituts... habt ihr die schon gefunden? ich bin irgendwie zu blind
 
ich glaube auch, dass du es richtig machst... ich werde es nun auch so machen. ich bin mir aber bei allem auch recht unsicher, da man auch so wenig findet und die unteragen auch nicht so viel hergeben.
es soll eine datei mit prüfungsschemata in moodle geben, so zumindest der begrüßungstext des instituts... habt ihr die schon gefunden? ich bin irgendwie zu blind
Ich habe nicht danach geschaut. Werde morgen mal suchen...
Ich bin mir etwas unsicher bei Punkt III 2 wg dem Rechtswahl. Wenn der Rechtswahl nicht eindeutig getroffen wurde dann geht nach dem engsten Verbindung. In Portugal ist zwar die Hauptniederlassung aber es gibt nicht ein so enge Verbindung zu dem Sachverhalt. Da tendiere ich jetzt zu entscheiden dass es deutschen recht anwendbar wäre. Hast du was dazu gefunden? Ich finde immer nur Beispiele wo Verträge zwischen ein Unternehmen und Verbraucher abgeschlossen werden und nicht wie in unser Fall zwischen zwei Unternehmern.
 
Genauso geht es mir auch. Ich bin mir da ziemlich unsicher in dem punkt. ich glaube, dass eventuell doch spanisches recht anwendbar ist... ich setze mich nun aber erst wieder dran und wenn ich zu etwas brauchbarem komme, dann sag ich bescheid :-)
 
Hallo zusammen,
das Schema ist im Fernuni-Skript ab Seite 217 (ganz hinten).
Prüft ihr die CISG komplett durch? Ich habe nur kurz die Anwendungsmöglichkeit eröffnet, aber direkt wieder wegen des opting-out beendet. Ich befürchte sonst die Randbemerkung "Schwerpunkt falsch gesetzt". Aber irgendwie ist die Lösung dann so kurz...
So richtig happy bin ich nicht!
 
Meine Lösung hat momentan auch nur 8 Seiten! Irgendwie komisch...

Würde dir auch abraten, das CISG komplett durchzuprüfen! Sehe den Schwerpunkt auch klar bei der Rechtswahlproblematik Art. 3 Rom I VO!
 
Zuletzt bearbeitet:
Meine Lösung hat momentan auch nur 8 Seiten! Irgendwie komisch...

Würde dir auch abraten, das CISG komplett durchzuprüfen! Sehe den Schwerpunkt auch klar bei der Rechtswahlproblematik Art. 3 Rom I VO!
Hab auch nicht das CISG komplett durchgeprüft. Jetzt muss ich doch noch fragen, habt ihr den Art.5 Rom I-VO vorrangig geprüft? Oder seit ihr bei der Objektive Anknüpfung auf Art. 4 Rom I-VO eingestiegen? Jetzt bin ich mir total unsicher ob die Lieferung des Fahrzeuges als Beförderungsgut anzusehen ist.
 
Zurück
Oben