Einsendeaufgaben EA l - WiSe 20/21

Bin bei den Punkten 2 bis 5 bei dir und habe mein Schema auch so aufgebaut.
Allerdings verstehe ich Punkt 1 nicht, was sprichst du da genau an?

Meiner Meinung nach steigt man bei Punkt 2 "Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid" ein, oder?
Sehe ich eigentlich auch so; für den Mahnbescheid gibt es ja kaum infos
 
Ich würde mit dem Mahnbescheid beginnen, da M beide mit zu R nimmt und es ja um die Verteidigungsfrage geht.
 
Ich würde mit dem Mahnbescheid beginnen, da M beide mit zu R nimmt und es ja um die Verteidigungsfrage geht.

Verstehe deine Argumentation, tue mir mit dem Einstieg auch schwer, weil ich Angst habe, die "leichten" Punkte zu übersehen.

Aber ist man überhaupt noch in dem § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid? Weil im 2. HS heißt es " ...schriftlichen Widerspruch einlegen, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist"
Gerade der ist aber bereits verfügt, insoweit kommt man gar nicht in den § 694 Abs. 2, dieser greift nur, wenn die zwei Wochen Frist versäumt ist, aber der VB noch nicht verfügt ist, also eine Notfrist.
In unserem Fall ist aber die Frist abgelaufen UND der VB verfügt, somit ist man meiner Meinung nach im § 694 falsch, das könnte zu Minuspunkten führen und man MUSS mit dem Einspruch gegen den VB einsteigen.
Der Mahnbescheid wird nur am Rande erwähnt, um das zuständige Gericht etc. zu wissen.

Bitte um Korrektur, falls jemand andere Ideen hat! :)
 
Du hast absolut Recht, deshalb verneine ich diese Frage dann auch.

Ich finde die Aufgabenstellung total doof.
Deshalb habe ich oben ja auch einmal die Frage eingeworfen, ob man dieses Gutachten nicht komplett anders aufbauen muss. Was meinst Du?
 
Verstehe deine Argumentation, tue mir mit dem Einstieg auch schwer, weil ich Angst habe, die "leichten" Punkte zu übersehen.

Aber ist man überhaupt noch in dem § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid? Weil im 2. HS heißt es " ...schriftlichen Widerspruch einlegen, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist"
Gerade der ist aber bereits verfügt, insoweit kommt man gar nicht in den § 694 Abs. 2, dieser greift nur, wenn die zwei Wochen Frist versäumt ist, aber der VB noch nicht verfügt ist, also eine Notfrist.
In unserem Fall ist aber die Frist abgelaufen UND der VB verfügt, somit ist man meiner Meinung nach im § 694 falsch, das könnte zu Minuspunkten führen und man MUSS mit dem Einspruch gegen den VB einsteigen.
Der Mahnbescheid wird nur am Rande erwähnt, um das zuständige Gericht etc. zu wissen.

Bitte um Korrektur, falls jemand andere Ideen hat! :)
Sehe ich auch so.

Gegen den MB kann kein Widerspruch mehr eingelegt werden, die Frist ist durch und der vollstreckungsbescheid da. Deswegen finde ich das obsolet überhaupt zu erwähnen, zumal im SV ja auch irgendwie steht, dass er nicht darauf reagiert hat
 
Sehe ich auch so.

Gegen den MB kann kein Widerspruch mehr eingelegt werden, die Frist ist durch und der vollstreckungsbescheid da. Deswegen finde ich das obsolet überhaupt zu erwähnen, zumal im SV ja auch irgendwie steht, dass er nicht darauf reagiert hat
Ich lege den 694 II 1 so aus, dass man zwar nach dem der VB verfügt ist noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einreichen kann. Dieser aber automatisch zum Einspruch (gegen den VB) umgedeutet wird. Daher stellt sich hier die Frage, ob man diesen Umstand im Gutachten einfach nur erwähnt und dann mit der Zulässigkeit des Einspruch gegen den VB weitermacht.
 
Hier meine Gliederung:

A. Einspruch gegen den Mahnbescheid, § 694 Abs. 1 ZPO
Frist fruchtlos verstrichen, VB bereits verfügt

B. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

I. Zulässigkeit des Einspruchs +
1) Statthaftigkeit +
2) Form und Adressat +
3) Frist +

II. Ergebnis +

C. Klageverfahren

I. Zulässigkeit der Klage

1) Zuständigkeit
a) Sachliche Zuständigkeit
b) Örtliche Zuständigkeit
c) Ordnungsgemäße Klageerhebung
d) Weitere Sachurteilsvoraussetzungen
2) Zwischenergebnis +

II. Begründetheit

1) Anspruch entstanden, § 611 Abs. 1 BGB +
2) Anspruch erloschen (Identitätsirrtum)
a) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB
b) Anfechtungsgrund, § 119 Abs. 1 BGB
c) Anfechtungsfrist, § 121 BGB
d) Rechtsfolge ex tunc
3) Zwischenergebnis

III. Ergebnis, Klage zulässig, aber unbegründet

Das sollte es m.E. für die ESA gewesen sein oder ?
 
C. Klageverfahren

I. Zulässigkeit der Klage

1) Zuständigkeit
a) Sachliche Zuständigkeit
b) Örtliche Zuständigkeit
c) Ordnungsgemäße Klageerhebung
d) Weitere Sachurteilsvoraussetzungen
2) Zwischenergebnis +

Eine Frage zu der Zuständigkeit der (Ausgangs)Klage (also man prüft hier ja die Klage der T-GmbH)

Habe als Einleitungssatz " Da die Klage (Der T-Gmbh) beim Amtsgericht Hagen (laut Sachverhalt) erhoben wurde, ist dessen Zuständigkeit zu prüfen.
Dann kommt a) Sachliche Zuständigkeit und b) Örtliche Zuständigkeit, wonach ich bei der Zuständigkeit auf das Landgericht Köln komme.
Muss man hier jetzt hilfsgutachterlich weiterprüfen oder habe ich einen Denkfehler?
 
II. Begründetheit

1) Anspruch entstanden, § 611 Abs. 1 BGB +
2) Anspruch erloschen (Identitätsirrtum)
a) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB
b) Anfechtungsgrund, § 119 Abs. 1 BGB
c) Anfechtungsfrist, § 121 BGB
d) Rechtsfolge ex tunc
3) Zwischenergebnis

III. Ergebnis, Klage zulässig, aber unbegründet

Das sollte es m.E. für die ESA gewesen sein oder ?

Habe am Anfang auch auf eine Anfechtung spekuliert, weil es einem direkt ins Auge springt...
Aber ist überhaupt der Anspruch unter 1) entstanden?
M hat ja eben keinen Handyvertrag abgeschlossen, also auch kein Angebot angenommen.
Also meiner Meinung nach ist die Aufgabe (noch einfacher) als eine Anfechtung, indem man sagt, dass kein Anspruch entstanden ist und demnach die Klage der T-GmbH auch unbegründet ist.
Also konnte gar kein anfechtbarer Anspruch entstehen, oder sehe ich das falsch?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen,
da ich das Modul nicht zu belegen brauche, habe ich die EA auch nicht. Kann mir jemand von Euch den Sachverhalt wiedergeben - gerne auch in eigenen Worten :-) . Würde mich sehr darüber freuen.
 
Ich stehe gerade noch ein bisschen auf dem Schlauch wieso hier die anfechtung ausgeführt werden muss.
Der Mandant M hat keinen Vertrag mit der t-gmbh, hat diesbezüglich keine WE abgegben und kann demnach aus nichts anfechten.

Mandant M könnte nur anfechten wenn ein Anspruch entstanden ist, ist er aber nicht. Der Lehrer M hat die Verträge abgeschlossen, das hat mit Mandant M doch nichts zu tun?

Im Sachverhalt steht doch auch ganz klar "hatte noch nie einen Vertrag mit denen", deswegen ist schon gar kein Anspruch entstanden, den er anfechten könnte.
 
Ich stehe gerade noch ein bisschen auf dem Schlauch wieso hier die anfechtung ausgeführt werden muss.
Der Mandant M hat keinen Vertrag mit der t-gmbh, hat diesbezüglich keine WE abgegben und kann demnach aus nichts anfechten.

Mandant M könnte nur anfechten wenn ein Anspruch entstanden ist, ist er aber nicht. Der Lehrer M hat die Verträge abgeschlossen, das hat mit Mandant M doch nichts zu tun?

Im Sachverhalt steht doch auch ganz klar "hatte noch nie einen Vertrag mit denen", deswegen ist schon gar kein Anspruch entstanden, den er anfechten könnte.

sehe ich wie oben von mir aufgeführt genauso, es gibt gar keine Grundlage für eine Anfechtung und deswegen wäre es falsch hier zu sagen, Mandant M muss was anfechten, was Lehrer M abgeschlossen hat.
Der Anspruch zwischen T und dem Mandant M ist nicht entstanden, deswegen unbegründet. Fertig.
 
Stimmt. Wenn, dann könnte T das RG anfechten (T hat sich ja geirrt), aber das ist hier nicht gefragt. Das war falsch überlegt von mir. Der Anspruch T gegenüber M ist gar nicht erst entstanden. M kann hier ergo nichts anfechten. Dann kann die Begründetheit kurz abgehandelt werden. Danke für den Hinweis
 
Hallo!
So, ich habe mich heute mal an die Aufgabe gemacht.

Ich habe die Gliederung der Zulässigkeit auch wie meine Vorschreiber. Ich habe da auch keine besonderen Schwierigkeiten gesehen.

Was die Begründetheit angeht, sehe ich da auch keinen Schwerpunkt im Sachverhalt. Es ist meines Erachtens bereits so, dass überhaupt keine Anspruchsgrundlage besteht. Die T-GmbH hat mit irgendeinem unbeteiligten Dritten einen Vertrag. Dadurch, dass irgendjemand glaubt, mit mir einen Vertrag zu haben, kann doch kein Anspruch gegen mich entstehen, wenn ich absolut nichts dazu getan habe, dass dieser Eindruck entstehen kann (Rechtsscheinstatbestände, GoA, deliktisch usw.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Im Ergebnis --> Kein Anspruch.

Zwei Sachen, die ich aber noch habe, die ich hier noch garnicht gesehen habe:

1. Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der VB ist ja ein vollstreckbarer Titel.
2. Vollstreckungsabwehrklage. Die scheitert zwar relativ schnell am Rechtsschutzbedürfnis, da der Einspruch statthafter Rechtsbehelf ist, aber ich denke schon, dass man die ansprechen muss.

Was meint ihr?
 
Hallo!
So, ich habe mich heute mal an die Aufgabe gemacht.

Ich habe die Gliederung der Zulässigkeit auch wie meine Vorschreiber. Ich habe da auch keine besonderen Schwierigkeiten gesehen.

Was die Begründetheit angeht, sehe ich da auch keinen Schwerpunkt im Sachverhalt. Es ist meines Erachtens bereits so, dass überhaupt keine Anspruchsgrundlage besteht. Die T-GmbH hat mit irgendeinem unbeteiligten Dritten einen Vertrag. Dadurch, dass irgendjemand glaubt, mit mir einen Vertrag zu haben, kann doch kein Anspruch gegen mich entstehen, wenn ich absolut nichts dazu getan habe, dass dieser Eindruck entstehen kann (Rechtsscheinstatbestände, GoA, deliktisch usw.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Im Ergebnis --> Kein Anspruch.

Zwei Sachen, die ich aber noch habe, die ich hier noch garnicht gesehen habe:

1. Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der VB ist ja ein vollstreckbarer Titel.
2. Vollstreckungsabwehrklage. Die scheitert zwar relativ schnell am Rechtsschutzbedürfnis, da der Einspruch statthafter Rechtsbehelf ist, aber ich denke schon, dass man die ansprechen muss.

Was meint ihr?

Zu 1. Nein, dazu gibt er SV ja nichts her, meiner Meinung nach irrelevant. Es gibt bisher nur den Titel, vollstreckt worden ist er nicht.

Zu 2. Sehe ich auch nicht, der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben, da die Klage nicht begründet ist. Keine abwehrklage notwendig.
 
Zu 1. Nein, dazu gibt er SV ja nichts her, meiner Meinung nach irrelevant. Es gibt bisher nur den Titel, vollstreckt worden ist er nicht.

Zu 2. Sehe ich auch nicht, der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben, da die Klage nicht begründet ist. Keine abwehrklage notwendig.

Ist das nicht ein wenig zu kurz gesprungen? Es ist immerhin nach allen Verteidigungsmöglichkeiten gefragt. Ein Anwalt der in einem solchen Fall nicht gleichzeitig mit dem Einspruch den entsprechenden Antrag auf Einstellung der ZV stellt, beginge einen Kunstfehler. Der Gläubiger kann nämlich mit dem VB ganz unproblematisch die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners beginnen (Kontopfändungen, Arbeitgeber etc.).

Und im übrigen soll auf alle Rechtsfragen eingegangen werden. Die Volltreckungsabwhrklage wäre das Mittel, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen wäre. Das ganz unerwähnt zu lassen erscheint mir auch nicht richtig. Ohne diese beiden Punkte wäre die Aufgabe zumindest bei mir auch ziemlich dünn...
 
Da die einspruchsfrist aber nicht abgelaufen ist, ist die vollstreckungsabwehrklage doch schon wieder irrelevant?

Natürlich kann der gläubiger vollstrecken, hat er aber eben nicht. Das gibt der SV nicht her und das da nun irgendwie reinzukonstruieren erscheint mir falsch
 
Da die einspruchsfrist aber nicht abgelaufen ist, ist die vollstreckungsabwehrklage doch schon wieder irrelevant?

Stimmt. Die Vollstreckungsabwehrklage scheitert am Prüfungspunkt 'Rechtsschutzbedürfnis'. Das ist nicht gegegeben ist, solange der Einspruch noch möglich ist. Ich danke aber schon, dass man das durchaus anprüfen sollte.

Ich lasse das bei mir drin: mal schauen was die Musterlösung dann sagt...
 
Zurück
Oben