Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Hi Bella,Hallo Zusammen,
hat jemand Lust sich über die anstehende EA auszutauschen?
Ich würde mich über Mitstreiter freuen.
Viele Grüße
Bella
Super. Aktuell lese ich die KE 3, wollte aber möglichst zeitnah anfangen mich damit zu beschäftigen 😊Hi Bella,
ich schreibe auch mit![]()
Hallo zusammen,
also ich habe mir den Sachverhalt nun mal durchgelesen. Spontan würde ich an folgende Stichworte einfallen:
A. Strafbarkeit des T
- Versuchter Diebstahl: Problem wird sein, dass es kein Tatobjekt gibt. Also wird's vermutlich eher ein untauglicher Versuch sein. Weitere Prüfungen wurden im Bearbeitungsvermerk ja ausgeschlossen
B. Strafbarkeit des B
- Körperverletzung (Weitere Prüfungen wurden ebenfalls ausgeschlossen)
C. Strafbarkeit des P
- Anstiftung
- Körperverletzung durch Unterlassen
- Täterschaft und Teilnahme
D. Strafbarkeit des
- Körperverletzung (Hier evtl.: Putativnotwehr)
Alles weitere wurde im Bearbeitervermerk ausgeschlossen. Ich habe mir die Skripte noch nicht durchgelesen, weshalb es gut sein kann, dass ich mit einigen Punkten auf dem Holzweg bin. Über Anregungen und einen Austausch freue ich mich!
Herzliche Grüße
Fabi
geht ihr auf den gewerbsmäßigen Diebstahl ein? "notorisch", "übliche Masche" und "Kollege" deuten ja sehr in die Richtung.
Ich sehe da kein Problem, untauglich ist ein Versuch, wenn er nicht zur Vollendung führen konnte. Woran es am Ende liegt, dass der Versuch nicht zur Vollendung führen konnte ist, soweit ich es verstehe egal. Aber ich habe mich auch noch nicht wirklich tief in das Thema eingelesen. Bist du denn auf irgendwas gestoßen was dich Zweifeln lässt?Sehe ich auch so. Allerdings habe ich die Sache mit dem fehlenden Tatobjekt noch nicht gelöst. Kann es ein untauglicher Versuch sein, wenn es gänzlich am Tatobjekt fehlt und dies "nicht bloß" untauglich ist? Oder habe ich es falsch verstanden und ein fehlendes Tatobjekt = untaugliches Tatobjekt?
Vielen Dank für die Hilfe, falls jemand helfen kann![]()
Dann müsste man doch aber § 243 prüfen, oder? Der § 243 ist laut Bearbeitervermerk ja ausgenommen.geht ihr auf den gewerbsmäßigen Diebstahl ein? "notorisch", "übliche Masche" und "Kollege" deuten ja sehr in die Richtung.
Danke, ich habe den Vermerk übersehen. Ein Problem weniger...Dann müsste man doch aber § 243 prüfen, oder? Der § 243 ist laut Bearbeitervermerk ja ausgenommen.
Also ich bin nicht auf einen fehlgeschlagenen Versuch gegangen, sondern habe den Rücktritt noch angeprüft, aber dann eben versuchter Diebstahl (+). Denke der Schwerpunkt der EA liegt auf Z hier hast Du die Putativnothilfe und nen dicken Meinungsstreit.hier ist meine bisherige Gliederung:
A. Strafbarkeit des T
Vorprüfung:
Tatvollendung (-)
Versuchsstrafbarkeit (+)
I. Tatbestand (+)
1. Tatentschluss (+)
2. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (+)
Untauglicher Versuch (+), kein § 23 III > Strafbarkeit (+)
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
Rücktritt
Fehlgeschlagener Versuch
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich hier den fehlgeschlagenen Versuch bejahen soll oder nicht? Wie geht ihr denn vor? Seht ihr hier den Schwerpunkt der Strafbarkeit des T?
Ich bin jetzt im Ergebnis auch nicht beim fehlgeschlagenen Versuch gelandet, habe das aber ausführlich diskutiert.Also ich bin nicht auf einen fehlgeschlagenen Versuch gegangen, sondern habe den Rücktritt noch angeprüft, aber dann eben versuchter Diebstahl (+). Denke der Schwerpunkt der EA liegt auf Z hier hast Du die Putativnothilfe und nen dicken Meinungsstreit.
Ich stehe anscheinend ziemlich auf dem Schlauch. Woran scheitert denn der Rücktritt bei dir?Also ich bin nicht auf einen fehlgeschlagenen Versuch gegangen, sondern habe den Rücktritt noch angeprüft, aber dann eben versuchter Diebstahl (+). Denke der Schwerpunkt der EA liegt auf Z hier hast Du die Putativnothilfe und nen dicken Meinungsstreit.
Der Rücktritt scheitert n der Freiwilligkeit, der T lässt ja nur von P ab, weil er nichts in den Taschen findet. Hätte er etwas gefunden, hätte er die Tat ja vollendet.Ich stehe anscheinend ziemlich auf dem Schlauch. Woran scheitert denn der Rücktritt bei dir?
ok, die Unfreiwilligkeit habe ich beim fehlgeschlagenen Versuch diskutiert. Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es ja vor allem darum, ob ihm weitere Mittel zur Verfügung stehen, die er für erfolgstauglich hält. Wenn nein > fehlgeschlagen Wenn ja > Rücktritt möglich. Aber dann wäre ja auch die Freiwilligkeit zu bejahen. Ich habe mich da irgendwie verrant.Der Rücktritt scheitert n der Freiwilligkeit, der T lässt ja nur von P ab, weil er nichts in den Taschen findet. Hätte er etwas gefunden, hätte er die Tat ja vollendet.
Ich hab bei B und Z die Körperverletzung gesehen, der B verpasst ihm ja auch "einige Faustschläge"
ja, dazu tendiere ich auchFür den T habe ich den Rücktritt angeprüft, aber ausgeschlossen, da er von dem fehlgeschlagenen Versuch nicht zurücktreten kann. Er lässt nur (unfreiwillig) ab, weil er merkt, es ist nix bei P zu holen.