Einsendeaufgaben Einsendearbeit WS 2020/2021 - Sachenrecht

Hallo miteinander,
ich habe die EA schon fast fertig bearbeitet. Als Anspruchsgrundlage habe ich auch §§ 985 ff. BGB Herausgabeanspruch. Schaut mal auf S.94, 95 Skript KE1. Dann den "Geheißerwerb" §§ 932 I 1, 929 1 BGB.

Meine Gedanken:
B ist Eigentümer des Holzes und K Besitzer. B könnte aber sein Eigentum an K durch § 929 S.1 BGB Übereignung verloren haben. Dann prüfen Übereignungsangebot §§ 145 ff. BGB. Aus der Sicht von K hat B ihm kein Übereignungsangebot mit der Lieferung des Holzes gemacht, sondern nur den Vertrag auf Geheiß von V erfüllt. V war aber zu keine Zeitpunkt berechtigt oder Eigentümer des Holzes. Deswegen Prüfung von gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten.
Genauso habe ich es auch gemacht. Das formulieren ist immer so blöd.
 
Im Mentoriat am letzten WE haben wir ein wenig zum Geheiß- bzw. Scheingeheißerwerb gemacht und es passte genau zum EA-SV.

Einstieg über 985, dann mache ich auch weiter wie "Studitante"
 
Habt ihr die Stellvertretung nach 164 BGB geprüft? Habt ihr diese bejaht?
 
Ich habe die Stellvertretung nicht geprüft, bin mir aber unsicher. Bei ähnlich gelagerten Fällen wurde sie jedoch ebenfalls nicht geprüft.
Allerdings kommt mir die ganze EA recht... kurz vor?
Dass die EA kurz ist, dachte ich mir auch. Hab gerade mal 5 Seiten..
 
Welche AGL habt ihr insgesamt geprüft?

Ich habe in dieser Reihenfolge nun den § 985, § 1007 II, § 812 I 1 Alt. 1, § 812 I 1 Alt. 2 und den § 823 I BGB geprüft.
Kann sich aus letzterem überhaupt ein Herausgabeanspruch ergeben?

Bis auf den § 985 fällt bei mir auch alles sehr knapp aus, da ich immer schnell zu einer Verneinung komme.
 
Die Fallfrage ist, ob B vindizieren kann. Kommt dann als ALG nicht nur ausschließlich der 985 in Betracht?
 
Und wo da? ich bin wohl blind :-D
Nee war nicht in moodle. War bei einer anderen Gruppe. Antwort per E-Mail vom Lehrstuhl, sehr geehrter Herr X. Zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage ....
"Vindizieren" bedeutet herausverlangen. Also müssen Sie keine anderen Ansprüche als sachenrechtliche Ansprüche prüfen.
Ende der Mail

Mein Gedanke, dass dürfte dann nur 985 sein, oder kann man da noch einen nehmen?
 
Danke!
Jo, alles andere ergibt auch keinen Sinn. Dann hätte man als Fallfrage auch nehmen kann: "kann B das Holz herausverlangen?". Damit wären dann alle ALG abgedeckt.
 
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