sammy
Tutorin
- Ort
- Düsseldorf
- Studiengang
- Bachelor of Laws
Hmmmhmmmhh! gutes Thema, da muss ich auch nochmal tiefer einsteigen! Gott sei Dank konnte ich jetzt Montag Urlaub nehmen spontan.
Ich wohl auch...
Schön, dass du urlaub nehmen konntest!
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Hmmmhmmmhh! gutes Thema, da muss ich auch nochmal tiefer einsteigen! Gott sei Dank konnte ich jetzt Montag Urlaub nehmen spontan.
Hallo ihr beiden,
ich habe gerade mal ein Problem mit dem Widerruf.
Ich musste gerade feststellen, dass man auch einen rechtswidrigen VA widerrufen kann.
Woher weiß ich denn nun bei einem rechtswidrigen VA, ob es sich um eine Rücknahme oder einen Widerruf handelt?
Kann ich davon ausgehen, wenn der VA z.B. eine Auflage hatte, dass durch diese Auflage bedingt immer nur ein Widerruf und nie eine Rücknahme richtig ist?
Irgendwie sagen meine Bücher nur, dass ein rechtswidriger VA auch widerrufen werden kann, jedoch erklären die nicht so wirklich woran ich das festmache...
Könnt ihr helfen?
Nö. Es ist über § 49 geprüft worden. Der § 48 kam nur ganz zum Schluß wegen der Frist kurz ins Spiel i.V. m. § 49.
Das war der Fall mit dem Stipendium...
kann man den irgendwo nachlesen?
NAch 49 kann man einen VA für die Vergangenheit auch dann aufheben, wenn der Adressat was "schlimmes" nach Erhalt des VAs gemacht hat.
Also vielleicht doch ne Faustregel a la Malibran:
Hat bei einem rechtswidrigen VA der begünstigte Empfänger auch noch etwas verwerfliches nach Erhalt des VA gemacht, eher 49 prüfen,
hat er vorher was schlimmes gemacht, um den VA zu bekommen eher den 48
Nö, soweit ich weiß, ist das nicht schädlich. Ich glaub das hat auch mal jemand im Mentoriat gefragt.
Aber Vorverfahren ist in NRW nicht so wahnsinnig klausurrelevant, das wurd da abgeschaft (§ 110 JustG NRW).