Hausarbeit Hausarbeit 55103 Abgabetermin 02.01.2013

In der Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung wird für nur für fremde, nicht aber für eigene Schäden geleistet.

Gesetzliche Unfallversicherung: kommt nur für Schäden im Zusammenhang mit Ausbildung und Beruf sowie für Wegeunfälle auf.
Private Unfallversicherung: Allgemeine Regelungen siehe auch BGB, VVG, VAG. Ansonsten einzelvertragliche Regelungen.

Sozialversicherung: Leistet nur bei Personenschäden.
 
@ Rechtsbeuger

Schau mal bei d. Gefährdungshaftung nach. Hier speziell -Haftung n. StVG-. Hier die § 7, 9, 12 StVG.

In § 12 StVG sind Höchstbeträge festgelegt. Auch § 10 StVG mal lesen. Darüber hinaus kann Schmerzensgeld n. § 253 BGB verlangt werden.

So jetzt das wichtige zum Fall: Der Verletzte hat hat einen Direktanspruch gegen KfZ-Versicherung des Schädigers aus § 3 PflVG (Schönfelder, Nr. 63). Dieser Anspruch schließt aber die Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger nicht aus. In d. Praxis werden Halter, Fahrer u. Versicherer gemeinsam verklagt.

Mithin:
Ansprüche gegen eigenen KfZ-Versicherung (-)
Sozialversicherung (-).

Kann hier irren. Soll aber ein kleiner Beitrag zur Bewältigung d. aus meiner Sicht nicht einfachen HA sein
 
@ Hubert,

Der Direktanspruch gegen die Kfz-Versicherung des Schädigers greift nur bei Verschulden. Das ist hier aber nicht gegeben. Auch Schmerzensgeld und anderes greifen nicht. Also kein Anspruch gegen die Haftpflicht des Gegners.

Dazu gibt es übrigens Diskussionen, das diese gesetzliche Regelung zum "Versicherungsbetrug" einlädt.
 
Ich bin mir ziemlich sicher, daß es in der EA nicht um Ansprüche gegen die Versicherung(en) im Rahmen des regulären Versicherungsrechts geht.

Mir schwant eher eine gewünschte Prüfung hinsichtlich der seitens der Versicherung durch das "Opfer" des Moppedfahrers ersparten Aufwendungen oder den Schaden im Rahmen einer GoA oder ähnlich fantasievoller Konstrukte ...
 
Ich bin mir ziemlich sicher, daß es in der EA nicht um Ansprüche gegen die Versicherung(en) im Rahmen des regulären Versicherungsrechts geht.

Mir schwant eher eine gewünschte Prüfung hinsichtlich der seitens der Versicherung durch das "Opfer" des Moppedfahrers ersparten Aufwendungen oder den Schaden im Rahmen einer GoA oder ähnlich fantasievoller Konstrukte ...

Kann mir im Moment nicht vorstellen, wie hier die GOA im Teil 2 greifen soll. Kannst Du dazu mal ein paar Hinweise geben?
 
Bevor ich Teil 2 beginne mache ich mir Gedanken über das Schema von § 823 BGB das werde ich zuerst mal runter schreiben.....
 
Ich hätte gern mal Eure Meinungen zu der Frage, ob die Tatsache, dass es sich bei den Eltern von G um Lehrer handelt, besondere Berücksichtigung finden muss? Würdet ihr das irgendwo noch mit ansprechen?
 
Das einzig möglicherweise Relevante daran dürfte m.E. sein, daß beide berufstätig sind ...
Man soll natürlich alle Hinweise beachten und verarbeiten. aber es wäre wohl vermessen, aus der Tatsache dass beide Lehrer sind, ableiten zu wollen, dass sie ihren Sohn besonders gut oder auch nur gut auf die Situation im Strassenverkehr vorbereitet haben. Ob ihre Berufstätigkeit in dem vorliegenden SV relevant ist, möchte ich bezweifeln. Es gibt auch Lehrer, die ihr Beruf nicht ausüben. Vielleicht soll berücksichtigt werden, dass sie nicht brav mit einem Schadensersatz einverstanden wären. Nur, dass sowas in einem Gutachten keine Rolle spielt, da soll erörtert werden, was alles in Frage kommt.
Also, ich würde diesen Hinweis im SV wohl nicht einarbeiten.
 
Nun, Prof. Schmidt streift diesen Aspekt ganz kurz in seinem Lösungsansatz:

S hat als Minderjähriger und damit als der Beaufsichtigung bedürftige Person rechtswidrig einem anderen einen Schaden zugefügt (§ 832 I S. 1 BGB). Die E sind auch kraft Gesetzes aufsichtspflichtig (vgl. §§ 1626 ff. BGB).
Fraglich ist allein, ob sich die E gem. § 832 I S. 2 BGB entlasten können. Das ist der Fall, wenn sie beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben (Widerlegung der Verschuldensvermutung) oder dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung).
Angesichts der Tatsache, dass oft beide Elternteile einem Beruf nachgehen
und die Erziehung heute freier gestaltet ist, dürften dieAnforderungen an den Entlastungsbeweis deutlich geringer sein als bei § 831 BGB. Jedoch darf nicht jede Aufsicht gefehlt haben. Im Übrigen hängt der Entlastungsbeweis von den Umständen des Einzelfalls ab. Die erforderlichen Maßnahmen differieren nach der Art der Gefahr und der Person des zu Beaufsichtigenden (Alter, Reife, Unarten des zu Beaufsichtigenden etc.). Bei der elterlichen Aufsichtspflicht richtet sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun würden, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.



Normalerweise sagt man ja gerne, daß nichts ohne Grund im Sachverhalt steht, aber hier wird das Wohl und Wehe der Hausarbeit sicherlich nicht davon abhängen, ob man diesen Hinweis nun gutachterlich ausschlachtet oder nicht!
 
Da von Belgarath der Lösungsansatz von Rolf Schmidt schon angesprochen wurde, hier den Link dazu (Rn. 730)

http://www.verlag-rolf-schmidt.de/verlagsprogramm/fallloesungen/schuldrecht-bt-ii.html

Nicht ganz, und ich habe ihn nicht nur angesprochen, sondern hatte ihn auch direkt verlinkt:

Interessant auch http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/loesungen/schuldrecht/SchuldR_BT_II_Rn_730.pdf

mit dem Kommentar: "Fazit: Der Fall war von hohem Schwierigkeitsgrad, weil er zu seiner Lösung Systemkenntnisse des Schadensrechts (Regel-Ausnahme-Gegenausnahme) voraussetzte. Er ist damit typisch für eine Examensklausur."


Habe ich schon mal angemerkt, daß Rolf Schmidt mein Lieblingsprofessor für Angelegenheiten des Bürgerlichen Rechts ist? ;-)
 
Ich habe mir natürlich die vorherige Seite nicht durchgelesen, sondern direkt darauf geantwortet. Aber doppelt gemoppelt hält ja bekanntlich besser.
 
Da es sich sogar um zwei verschiedene Links handelt, ist es eigentlich nicht mal doppelt gemoppelt.

Bei mir stehen alle Beiträge übrigens auf derselben Seite, was offensichtlich auch schon mal seine Vorteile hat ... ;-)
 
Ja, die zweite Frage der HA "scheint es in sich zu haben".:-( Vielleicht denke ich hier einfach zu kompliziert u. die Lösung mag doch einfach sein. Werde auf jden Fall am Wochenende mal weiter darüber nachdenken.

Bis dann
 

Angesichts der Tatsache, dass oft beide Elternteile einem Beruf nachgehen
und die Erziehung heute freier gestaltet ist, dürften die Anforderungen an den Entlastungsbeweis deutlich geringer sein als bei § 831 BGB.
Das ist eine allgemeine gesellschaftliche Entwicklung. Auch nichtberufstätige Eltern können in der heutigen Zeit ihre Erziehung freier gestalten, würde ich mal sagen. Deshalb würde ich es im Gutachten nicht als Argument bringen.
 
Ja, welche Anspruchsgrundlage könnte man hier nennen. § 280ff. u. d. § 249 ff.?????????? Wir bewegen uns in Schuldrecht AT u. BT. Finde hier im Moment einfach nichts.

Vom Gefühl her bekommt er nichts -Motorradfahrer und die Kasko fehlt auch noch. Dies hilft aber nicht weiter:confused:
 
... ich glaube, bei der Aufgabe 2 könnten wir alle Hilfe gebrauchen, oder den Input eines Gastdozenten aus dem Versicherungs-Vertrags-Recht ...:panik:
 
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