Hausarbeit Hausarbeit 55103 Abgabetermin 02.01.2013

@ Rechtsbeuger

Versicherungsvertragsrecht ist m. E. hier nicht gefragt.

Anspruchsgrundlagen sind im BGB -Schuldrecht- für die zweite Fallfrage zu suchen.
 
In dem Link zu dem Beitrag von meinem Lieblingsautor Rolf Schmidt *gg* stand "Weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich." Ich würde sagen, dass zitieren wir einfach. *lol* Ich hab mal ne grundsätzliche Frage zum Zitieren von Rolf Schmidt. Ich komme von einer Präsenzuni, wo ich Jura studiert habe und nach meiner Erfahrung (ich habe schon einige HAs geschrieben), taten sich die Profs immer ein bisschen schwer, wenn man in seiner HA R.Schmidt zitiert hat. Es hieß er sei ja gar kein richtiger Autor. Was natürlich Quatsch ist, er steht ja auf den Büchern drauf. hihi Klar, letztlich ist Vieles, was Herr Schmidt schreibt zusammengetragen aus Kommentaren und anderen Büchern. Ich hatte allerdings nie Punktabzüge, wenn ich ihn zitiert habe. Nur denke ich, hat hier an der Uni nie wirklich jemand die Fußnoten kontrolliert. *g*

Noch mal zu der 2. Frage in der HA: Es handelt sich um BGB II, also ne Anfängerübung, wie man hier an der Uni sagte. Ich denke nicht, dass es hier um die Prüfung irgendwelcher exotischen §§ geht. Der SV gibt ja auch keine weiteren Angaben zu irgendwelchen Versicherungsbestimmungen und man darf ja nichts unterstellen oder hineininterpretieren. Vermutlich ist Frage 2 sowas wie das Sahnehäubchen, um die volle Punktzahl bekommen zu können.:rolleyes: LG von mir.
 
Die meisten Professoren ärgern sich vermutlich den Buckel krumm, daß Rolf Schmidt jetzt selbst ordentlicher Professor ist und damit zitierfähig! :-p

Ansonsten sehe ich das genauso - es ist eine HA zum Schuldrecht, nicht zum Versicherungsrecht oder sonstigen exotischen Gesetzen.

Wenn man etwas zum prüfen findet, sollte es also nur aus den ersten beiden Büchern des BGB stammen ...
 
In der letzten HA war eine Frage, welche Ansprüche die Kinder eines, bei einem Unfall verletzten und später verstorbenen, Vaters haben. Ich bin davon ausgegangen, dass das Erbrecht nicht Teil dieses Moduls ist und bin auf diese Ansprüche überhaupt nicht eingegangen. Dabei musste ein vererbter Anspruch gem. §§ 823 I, 1922 geprüft werden.
Sowas ist hier bestimmt auch gefragt.
 
Nochmal zu Frage 2. Ich habe den Text gerade nicht zur Hand, weiß aber, dass es bei der KFZ-Haftpflichtversicherung (und wohl auch bei anderen Pflichtversicherungen) einen Direktanspruch des Geschädigten gegenüber der Versicherung des Schädigers gibt (§ 115 VVG)
Rolf Schmidt sagt dazu auf S. 328 Rnr. 1005 (Schuldrecht BT II) dass das ein gesetzlich angeordneter Schuldbeitritt darstellt.
 
Und auf welches Ergbnis kommst du dann???

Die gesetzliche Unfallversicherung ist meiner Ansicht nach nicht für private Unfälle zuständig. Vielleicht hat sich aber in den letzten 10 Jahren was geändert.
 
... danach müsste die gesetzliche Unfallversicherung auch für Sachschäden und sonstige Aufwendungen haften, wenn der Nothelfer diese "den Umständen nach für erforderlich halten durfte" (§ 13 SGB VII). Der Gesetzgeber hat hier die Formulierung aus § 670 BGB wörtlich übernommen.

Danach hätte Schlomo der Schlumpf einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn es "tricky" ist ... die Regelung gilt nur deshalb, weil der Nothelfer in solchen Fällen zum Wohle der Allgemeinheit tätig wird, daher geht es nicht um "private Unfälle".

Was meinst Du? Schau Dir mal den Link an.
 
Ich sehe da keine Verbindung zum Schlomo. Der Beitrag vom obigen Link erzählt was wenn der Nothelfer bei seiner Hilfsaktion verletzt wird. Wem hat Schlomo geholfen? Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass wir ins SGB einen Blick werfen sollen, denn das is schon ziemlich umfangreich.
 
... sorry, schau mal Seite 250 an. Auch Sachschäden werden ersetzt. Schlomo hat dem Kind ausweichen müssen, insoweit dem Kind geholfen und hat damit seine Pflicht, zum Wohle der Allgemeinheit beizutragen, erfüllt.

Lies bitte alles mal in Ruhe durch, dann können wir besprechen, ob die Anspruchsgrundlage erfüllt ist.
 
Die Frage, wie die Prüfung möglicherweise ausgehen wird, hat keinerlei Präjudizwirkung für die Frage, ob wir sie überhaupt durchführen.

Ja, ich halte das für einen guten Ansatz - wenn die Versicherung ohne die Unfallverhinderung hätte zahlen müssen.

Daß irgend etwas sinnvoll (!) zu prüfen ist, das ist aufgrund der Fragestellung letztendlich evident!
 
Na, endlich bewegt sich hier wieder was.

Nur ein kleiner Hinweis. Mir hilft immer die jedem hier zugängliche Möglichkeit d. Bibiliothek d. FU Hgn. Hier besonders die Datenbanken z. B. beck-online oder auch die Zeitschriften.

Habe da bisher immer gute Ergebnisse bei meiner Recherche gewonnen. Mitunter war ich auch angenehm überrascht, dass Prof. der FU Hgn hier auch mit Art. vertreten sind.

Kann auch bei Frage zwei -Selbstaufopferung im Straßenverkehr- nützlich sein. Macht von diesem Angebot in jeden Fall Gebrauch.
 
... leider wird hier zu wenig diskutiert ... was ist los mit Euch?
 
... sorry, schau mal Seite 250 an. Auch Sachschäden werden ersetzt. Schlomo hat dem Kind ausweichen müssen, insoweit dem Kind geholfen und hat damit seine Pflicht, zum Wohle der Allgemeinheit beizutragen, erfüllt.

Lies bitte alles mal in Ruhe durch, dann können wir besprechen, ob die Anspruchsgrundlage erfüllt ist.

du hattest recht!!!
 
Ich habe noch mal eine Frage zum 1. Teil der HA: Wie ausführlich seid ihr auf die Thematik der GoA eingegangen? Ich habe Bedenken das zu weit zu fassen, denn die Lit. dazu ist auch nicht wenig. Nur kurz ansprechen oder in aller Ausführlichkeit darüber lamentieren? :tongue2:

Dankö:allsmiles:
 
Habe gerade die Hausarbeit beendet und hätte mir von diesem Forum im Nachhinein mehr erwartet. Da wir alle vor der gleichen Aufgabe stehen, wäre eine konstruktivere Zusammenarbeit aus meiner Sicht sinnvoll. Da meine ich insbesondere alle Studenten, die nicht in unmittelbarer Nähe eines Studienzentrums wohnen.

Aber auch egal. Ich mach das aus Spaß, da ist Vieles ok.

LG
R.
 
... ich habe jetzt genau 25 Seiten beschrieben (nach Vorgabe des Lehrstuhls), davon 18 für Aufgabe 1 und 7 für Aufgabe 2. Bei Aufgabe 2 habe ich ausführlich geprüft die Kfz-Haftpflichtversicherung (kein Anspruch!) und die gesetzliche Unfallversicherung (Anspruch!).

Daher erwarte ich 10 Pkte für die Form, 60 Pkte für Aufgabe 1 und 30 Pkte für Aufgabe 2.

LG
R.
 
Habe gerade die Hausarbeit beendet und hätte mir von diesem Forum im Nachhinein mehr erwartet. Da wir alle vor der gleichen Aufgabe stehen, wäre eine konstruktivere Zusammenarbeit aus meiner Sicht sinnvoll. Da meine ich insbesondere alle Studenten, die nicht in unmittelbarer Nähe eines Studienzentrums wohnen.

Aber auch egal. Ich mach das aus Spaß, da ist Vieles ok.

LG
R.

Ja, konstruktive Zusammenarbeit. Dem kann ich mich nur anschließen.

Drücke jedem die Daumen für eine bestandene HA.
 
Hey, ich hab mal ein paar Fragen zu den Ansprüchen des S gegen G: Wo hört ihr da im Gutachten auf? Beim Verschulden? Und prüft ihr dann noch 823 II? Wie macht ihr dann weiter? Ich hab iwie grad den Überblick verloren...
 
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