Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Hallo Leberwurstsaft

Dass mit der "Praktischen Konkordanz-Lösung" sehe ich auch so!

Komme nur zum Ergebnis bezüglich des 1. Bandes, dass keine überwiegende resp. erhebliche Verletzung des "Allg. Persönlichkeitsrechtes" des B gegenüber der Kunstfreiheit vorliegt. D.h. ein Ausgleich ist nicht zwingend erforderlich.
 
Hallo Sigi70

Ich befürchte, dass Du meine Argumentation aus Beitrag #218 nicht richtig verstanden oder etwas überlesen hast. Vielleicht habe ich mich auch unpräzise ausgedrückt.
Wenn es nicht die Kunstfreiheit betreffen sollte - das sehe ich aber nicht so!-, d a n n kann nur noch die Meinungsfreiheit einschlägig sein. Hier gilt es aber zu differenzieren und zwar in die Meinungsfreiheit des Einzelnen oder die der Medien. Falls es wie hier die Medien (Verlag) betrifft, kann es m.M. nach nur noch die Pressefreiheit sein. Es müssen ja nicht zwangsläufig tagesaktuelle Medien sein!
 
Hallo Leberwurstsaft

Dass mit der "Praktischen Konkordanz-Lösung" sehe ich auch so!

Komme nur zum Ergebnis bezüglich des 1. Bandes, dass keine überwiegende resp. erhebliche Verletzung des "Allg. Persönlichkeitsrechtes" des B gegenüber der Kunstfreiheit vorliegt. D.h. ein Ausgleich ist nicht zwingend erforderlich.

Ich wüßte ehrlich gesagt nicht warum ich nach einzelnen Bänden unterscheiden sollte, die Urteile betreffen die gesamte Comic-Reihe.
 
Hallo Leberwurstsaft

Ja, da hast Du schon recht mit dem Urteil. Aber das bedeutet ja nicht, dass es möglicherweise doch noch zwei Konkordanzen gibt, die zu differenzieren sind: Cover plus Inhalt des 1. Bandes und Inhalt der Bände 2 bis 8.

Bei meiner Kunstauslegung versus Allg. Persönlichkeitsrecht könnte man das in einem Rutsch machen. Andere kommen vielleicht zu differenten Ergebnissen. Und dann gilt es im Zweifel das Gesamtkunstwerk der 8 Bände zu bewerten oder auch nicht.


P.S.: Wie machst Du das mit der Zitatumrahmung. Kannst Du mir einen Tipp geben. Gehst Du in "Erweitert"?
 
P.S.: Wie machst Du das mit der Zitatumrahmung. Kannst Du mir einen Tipp geben. Gehst Du in "Erweitert"?
Meinst Du den Kasten um ein Zitat? Du klickst bei dem Beitrag, den Du zitieren möchtest auf den Button "Zitieren", dann macht das System das automatisch. Du kannst auch das Sprechblasen-Icon im Antwortfenster verwenden. Dann musst Du das Zitat aber selbst hineinschreiben....

das habe ich selbst zwischen die eckigen Klammern geschrieben ;-)
 
Meinst Du den Kasten um ein Zitat? Du klickst bei dem Beitrag, den Du zitieren möchtest auf den Button "Zitieren", dann macht das System das automatisch. Du kannst auch das Sprechblasen-Icon im Antwortfenster verwenden. Dann musst Du das Zitat aber selbst hineinschreiben....

Ja. besten Dank! Klappt jetzt gut! Zuvor ging das nie so richtig, so dass ich "-Zeichen setzen musste.
 
Hallo zusammen

Einige schrieben weiter oben, dass sie noch am Lesen in den FUH-Skripten (Kurseinheit 55104, Teil 2, Deutsches Verfassungsrecht, Grundrechte) seien.
Ich habe heute in diesem Heft etwas zu Kunstfreiheit, Art. 5 III GG, gesucht, aber nichts gefunden, sondern nur etwas über Wissenschaftsfreiheit.
Ist das richtig, dass in den Kursmaterialien nichts über Kunstfreiheit als eigenes Grundrecht steht? Oder habe ich da etwas dusselig überlesen?
 
Ich denke derzeit, daß die Verfassungsbeschwerde bzgl. der Kunstfreiheit zulässig und begründet ist. In der praktischen Konkordanz kann man begründen, daß als Urteil lediglich eine Neugestaltung des Covers hätte erfolgen können. Dann wäre kein direkter Zusammenhang mehr mit dem Onkel mehr ersichtlich, nur für diejenigen die mit dem Sachverhalt vertraut sind. So wären das Allgemeine Persönlichkeitsrecht leicht eingeschränkt und die Kunstfreiheit in etwa zu gleichen Teilen, denn die Umgestaltung des Covers wäre zu vertreten. Die ergangenen Urteile sind somit nicht angemessen und der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben.

Ich hab mir das jetzt mal durchgedacht und nachgeschlagen und bin Deiner Meinung. Allerdings wäre bei mir die Argumentation schon bei der Erforderlichkeit, da die Umgestaltung des 1. Covers ein milderers Mittel als das Verbot der gesamten 8 Bände darstellt.
 
Ich hab mir das jetzt mal durchgedacht und nachgeschlagen und bin Deiner Meinung. Allerdings wäre bei mir die Argumentation schon bei der Erforderlichkeit, da die Umgestaltung des 1. Covers ein milderers Mittel als das Verbot der gesamten 8 Bände darstellt.

Da gebe ich Dir recht. Ich bin mittlerweile auch der Meinung daß die Umgestaltung des Covers nicht ausreicht, da der Onkel evtl. auch nur durch den Inhalt der Comics erkennbar ist und somit sein APR eingeschränkt wäre.

Ich "kämpfe" derzeit noch mit dem Verständnis der praktischen Konkordanz.
 
Hallo "Leberwurstsaft".

Ich sehe das differenzierter. Ohne Cover ist doch nicht wirklich ein Bezug dar. Gewohnheiten, Erscheinungsbild etc..... sind für mich noch nicht ausreichend ohne den direkten Bezug zum Cover. Ohne eine solche "Fixmarke" (vgl. Esra: Nobelpreis, Verein, etc.) kann man noch nicht auf die Person schließen: Verschollener Sohn vs. Afghanistaneinsatz; Klage wg. mögl. Banküberfall vs. Banküberfall.... aber schlussendlich dürfte "bestanden" oder "nicht best." nicht davon abhängen.

Ich hätte noch eine andere Frage - formal - auf der ich derzeit rumkaue:

Punkt: Gesetzliche Eingriffsgrundlage
Laut Skript sollte diese nach dem Eingriff erstmal festgestellt werden. Was ist das hier: §§ 1004, 823 iVm APR? Ich tendierte wenigstens dazu. Aber evtl. kann einer der besser Kundigen noch ein Wort dazu sagen, was die Eingriffsgrundlage genau definiert, besonders bzgl. der vorbehaltslos gewährten GR.

Der Punkt ist sicherlich leicht abzuarbeiten, aber ich komme allein durch den Skript nicht auf den richtigen Nenner.

Ich schau mir praktische Konkordanz auch nocheinmal an, dann können wir ja darüber diskutieren oder im Moodle dem Mentor schreiben.

Beste Grüße
Murmel
 
@ Helgoland
OK, verstanden, du meintest ...wenn man 5 III GG verneinen würde, dannn....
lg
Sigi
 
so, dann schau ich auch mal wieder rein.
für die anderen nicht so schnellen: ich bin gerade bei dem Sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit angekommen und da bei der Definition des Begriffes "Kunst" :paperbag: :reader:
da könnte man auch einige Wochen mit verbringen...

meint ihr, man kann ein Interview im "Spiegel" zitieren...? :-D
 
Punkt: Gesetzliche Eingriffsgrundlage
Laut Skript sollte diese nach dem Eingriff erstmal festgestellt werden. Was ist das hier: §§ 1004, 823 iVm APR? Ich tendierte wenigstens dazu. Aber evtl. kann einer der besser Kundigen noch ein Wort dazu sagen, was die Eingriffsgrundlage genau definiert, besonders bzgl. der vorbehaltslos gewährten GR.

D

Hi Murmel,

ja, ich denke auch, dass die gesetzliche Eingriffsgrundlage hier die §§ §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 II GG sind. Gesetzliche Eingriffsgrundlagen sind bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten für eine Rechtfertigung auf jeden Fall notwendig. Im Unterschied zu verfassungsunmittelbar beschränkten Grundrechten, die durch schlichte einfachgesetzliche Eingriffsgrundlagen gerechtfertigt werden können, müssen bei den "schrankenlos" gewährten Grundrechten die gesetzlichen Eingriffsgrundlagen dann auch noch etwas schützen, das verfassungsrang hat.

Ich weiß nicht genau, was du mit " Eingriffsgrundlage definiert" meinst

Es geht ja darum, den Grundrechtseingriff beim V-Verlag zu rechtfertigen. Eine staatliche Gewalt (hier Judikative) hat mit einem Akt (hier die Verkennung des Grundrechts beim Fällen des Urteils) in das Grundrecht des V-Verlages eingegriffen. Für diesen Akt braucht das Gericht zur Rechtfertigung einfach eine Eingriffsgrundlage, also ein Gesetz ... und das ist hier benannt, oder?
 
doppelt...., siehe nachsteneden Eintrag
danke und lg
Sigi
 
Hallo
ich bin gearde im Moodle auf folgende Info gestoßen:


Hausarbeit im Wintersemester 2012/2013
Versand: bis zum Bearbeitungsbeginn 29.10.2012
Abgabetermin: 11.12.2012Hinweis: Das Deckblatt der Hausarbeit enthält einen Fehler. Benutzen Sie bitte das Deckblatt, das Ihnen nachträglich per Post zugesandt wird.


Dazu jetzt meine Frage, bekomme ich jetzt noch eine Zusenden in Papierform oder bezog sich das auf etwas elektonisch im Moodle eingestlltes. Was ist der FEHLER ?
anderer Sachvehalt oder WAAAAS ????

ich habe derzeit echt keine Neven mich neben Job und HÜ schreiben noch im Rätselraten zu Üben, wenn die schon einen Fehler machen, warum stellen sie nicht klar worin der Felher liegt,.....um es in Comicsprache zu sagen, "ächts, kreisch"

Falls wer eine Anwort daruf kennt, danke im Vorraus

lg
Sigi
 
Hallo
ich bin gearde im Moodle auf folgende Info gestoßen:


Hausarbeit im Wintersemester 2012/2013
Versand: bis zum Bearbeitungsbeginn 29.10.2012
Abgabetermin: 11.12.2012Hinweis: Das Deckblatt der Hausarbeit enthält einen Fehler. Benutzen Sie bitte das Deckblatt, das Ihnen nachträglich per Post zugesandt wird.


Dazu jetzt meine Frage, bekomme ich jetzt noch eine Zusenden in Papierform oder bezog sich das auf etwas elektonisch im Moodle eingestlltes. Was ist der FEHLER ?
anderer Sachvehalt oder WAAAAS ????

ich habe derzeit echt keine Neven mich neben Job und HÜ schreiben noch im Rätselraten zu Üben, wenn die schon einen Fehler machen, warum stellen sie nicht klar worin der Felher liegt,.....um es in Comicsprache zu sagen, "ächts, kreisch"

Falls wer eine Anwort daruf kennt, danke im Vorraus

lg
Sigi

Da der Sachverhalt nicht auf dem Deckblatt steht bezieht sich der Fehler sicher nicht auf den Sachverhalt. Als Deckblatt bezeichnet die Fernuni das oberste Blatt der zugeschickten Hausarbeit/Einsendearbeit, auf dem man links oben seinen Namen und seine Adresse einträgt und dann weiter unten unterschreibt bevor man das zusammen mit den eigenen Ergüssen an die Fernuni abschickt und auf dem man nach der Rücksendung der korrigierten EA/HA dann seine Punktezahl sieht und ob man bestanden hat.
Im letzten Semester gab es in einem anderen Rewi-Modul mal ein fehlerhaftes Deckblatt, da stand Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät drauf statt Rechtswissenschaftliche Fakultät. Ich tippe auf einen ähnlichen Fehler. Oder die Postleitzahl der Fernuni ist falsch oder so was in der Art.
 
Hallo Schnecke,
danke für die Anwort, da bin ich nun erleichtert, dass der Sachverhalt nicht unter Deckblatt fällt.
Das mit den 2 verschiedenen SV bei ein und der selben EA erlebe ich gerade im UnternR I, da hatte ich mit dem SV lt Zusendung begonnen, dann man im Moodle in den SV reingeschauft weil ich die Zusendung grade nicht zur Hand hatte, nach eingen "Erstickungsanfällen (vor lautem Schreien) meinerseits " hab ich dann gelesen, dass eh der zugesendete SV vorzugsweise erledigt werden soll... (seither schaue ich einfach nicht mehr in diesem Fach ins Moodle, erst wieder kurz vor der Klausur, das spart Nerven....

Und hier,da ich bisher kein neues Deckblatt erhalten habe und die Abgabe für Montag mit fest vorgenommen hatte, ...
denke ich mir, wenn denen da was nicht drauf passt, dann sollen Sie es bei der Korrektur ändern, ich muss sicherstellen, dass die Arbeit rechtzeitig in Hagen landet, und im Dez ist die Post eher viel langsamer als pünktlich...
wenn es der FU wichtig ist, hätten sie wohl einen Download vom richtigen Deckblatt angeboten oder ?
lg
Sigi
 
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