Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Hallo Rechtssbeuger

Ich sehe das etwas anders mit dem Schutzbereich von Art. 12 GG.
Wie kommst Du darauf, dass der Autor A der COMICS hier plötzlich Prüfungsgegenstand werden soll? Bezieht sich nicht die Fallfrage auf die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages?

Kannst kurz erklären, warum Du bei Art. 12 GG den A anstelle des V-Verlag nimmst?

Wir sind uns doch einig, dass der Verlag auch gemäss Art. 5 III GG geschützt Kunstwerke mitverbreiten (ohne ausschliessliches, kommerzielles Interesse) darf, oder? Wenn das so ist, könnte es auch eine Art Berufsausübung für den Verlag geben, nämlich "Kunst verbreiten als gesellschaftlichen Kommunikationsbeitrag". Ob er damit letztlich effektiv Kohle macht oder nicht, ist für Art. 12 GG nicht relevant.

Und die Berufsfreiheit bezieht sich m.E. nicht nur auf natürliche Personen, wie z.B. Deinen Zeichner.

Zu Meinungen zu Art. 14 GG verweise ich auf die letzten Beiträge mit/von/an Hubert.

:notebook:Aber wie siehst Du es jetzt hier mit Art. 14 GG, lieber Rechtsbeuger???
 
Hallo Helgoland,

ich schätze deine Beiträge wenn sie sich inhaltlich auf die Hausarbeit beziehen wirklich sehr. Aber vielleicht könntest du versuchen, weniger Anspielungen und Unterstellungen in deinen Beiträgen unterzubringen. Dann würde ich deutlich lieber mitlesen und beitragen.
Danke
 
Nachdem die Metadiskussion nun ad nauseam geführt ist, würde ich vorschlagen, wir beschränken uns im Interesse aller jetzt zukünftig auf die Diskussion der Sachthemen - ich behalte mir vor, ab sofort unsachliche Beiträge zu redigieren!
 
Hallo Malibran

Ich verstehe Dich nun wirklich nicht; was verstehst Du unter "Unterstellungen" und "Anspielungen"?
Ich kann mich nicht entsinnen, hier eine Kommunikation zu pflegen, die Dich oder andere beleidigt.

Vielleicht bist Du etwas befangen oder zu empfindlich, wenn Du auf SUUMCUIQUE/bookworm anspielen solltest.
Mir ist lieber, Du nennst "Ross und Reiter"! Ich bin für jede Art von Kritik empfänglich, wenn sie von dem direkt Betroffenen selber kommt. "Gluckengehabe" unter Erwachsenen finde ich albern! Ansonsten ist das Thema Suumcuique/bookworm für mich endgültig gegessen.

Dann freue ich mich hier auf Deine hausarbeitsbezogenen Stellungnahmen und Anregungen.
 
@Rechtsbeuger, Dein Ansatz geht m.E. in die richtige Richtung, du solltest dich da nicht beirren lassen.


Und noch ein paar Urteile:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html:
Die Frage der Verwertung geistigen Eigentums gehört typischerweise zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE 31, 229 [238 und 239]). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellung von Sendungen durch die angegriffene Regelung - wie hier - nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE, a.a.O., S. 240). Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254 f.]). Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 [196] m.w.N.). Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen RundBVerfGE 78, 101 (102)BVerfGE 78, 101 (103)funkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]). Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.
N.B.=> Bei Verlagen kommt m.E. wiederum die Grundrechtsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sehr wohl in Frage. Die Verwertung von Recht gehört ja grundsätzlich zur Aufgabe eines Verlages. Fraglich ist in dem Fall eher, ob die Pressefreiheit eines Comics-Verlags von der Grundrechtsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG gedeckt ist?

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031229.html#238
Diese Vorschrift [§ 46 UrhG] setzt voraus, daß die Werke erschienen sind; es müssen also mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten und in den Verkehr gebracht worden sein (vgl. § 6 Abs. 2 UrhG). Sie berührt also nicht die künstlerische Tätigkeit und auch nicht die Möglichkeit, ihr Ergebnis der Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machenb.Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Leistung. Es geht um die Frage, ob die in der angegriffenen Norm vorgenommene Begrenzung der vermögenswerten Seite des Urheberrechts mit der Verfassung in Einklang steht. Das ist der typische Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Dieser kommt im Gesamtgefüge der Verfassung zunächst die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu gewährleisten und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht sie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 [86]; 24, 367 [389, 396, 400]). Darüber hinaus bewahrt die Eigentumsgarantie den konkreten, vor allem den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt.
Diese sichernde und abwehrende Bedeutung der Eigentumsgarantie gebietet, die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG anzusehen und seinem Schutzbereich zu unterstellen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung sind allerdings die unlösbare Verbindung von persönlich-geistiger Schöpfung (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG) mit ihrer wirtschaftlichen Auswertbarkeit, sowie die beBVerfGE 31, 229 (239)BVerfGE 31, 229 (240)sondere Natur und Gestaltung diese Vermögensrechts gebührend zu berücksichtigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingreift, wenn die wirtschaftliche Auswertung des Werkes durch ein Gesetz derart beschränkt würde, daß die freie künstlerische Betätigung praktisch nicht mehr möglich wäre.

=> d.h. für mich, sobald ein Werk erschienen ist, ist § 14 I GG einschlägig.
=> in unserem Fall kann aber Art. 5 III 1 GG nicht dahingestellt bleibt, weil es die auswendigste Prüfung ausmacht. Kunstfreiheit des Verlags vs. Persönlichkeitsrecht des Onkels.

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Mir fällt auf, dass man beim Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG u.U. auch sehr wohl damit argumentieren kann, dass sich andere Comics des Verlages auf bekannten Figuren aus Literatur, Film, Musik und Geschichte beziehen und nicht verboten werden.


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Überschätzung meiner Hausarbeit im VerfR im letzten Semester: 79 Punkte. :facepalm:
Zugegeben hätte besser werden können. :eyeroll2:

Aber wenn man bedenkt, dass die Durchschnitt wahrscheinlich weit darunter liegen könnte, empfinde ich bei dem Ergebnis wiedermal dieses unverschämtes Gefühl der Selbstzufriedenheit. :angel1: - Despicable Me! ;-)

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>Mir fehlt auf, dass man beim Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG u.U. auch sehr wohl damit argumentieren kann, dass sich andere Comics des Verlages auf bekannten Figuren aus Literatur, Film, Musik und Geschichte beziehen und nicht verboten werden.

Meiner Meinung nach kann man das im vorliegenden Fall eben nicht. Dann müßten im Sachverhalt Hinweise vorliegen, daß es Comics ANDERER Verlage gibt, bei denen die Entscheidungen zugunsten der Verlage ausgingen.


>Aber wenn man bedenkt, dass die Durchschnitt wahrscheinlich weit darunter liegen könnte, empfinde ich bei dem Ergebnis wiedermal dieses unverschämtes Gefühl der Selbstzufriedenheit.

Traue keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast. Was, wenn der Durchschnitt weit darüber liegen könnte? ;-)
 
Hallo Leberwurstsaft

Da gebe ich Dir mit Deinem letzten Beitrag meine volle Unterstützung.
Was soll hier denn bitte die Vergleichshandlung und Vergleichsgruppe sein/werden, die durch die öffentliche Gewalt begünstigt wird resp. dem V-Verlag zur Verletzung seines "Gleichheitsrechtes" gereichen könnte?

Zudem sind "Geschichten" (fiktive oder verfremdete Erzählungen), "Geschichte" (Historie) und "Pressemeldungen" (Berichte, Dokumentationen, Pressephotos etc.) im Sinne des Grundgesetzes und seiner Auslegung stark differenziert (siehe Kommentare).
 
Hallo Rechtsbeuger

Nachdem Du im Beitrag #186 so durch summcuique unterstützt wurdest, Dich nicht beirren zu lassen, möchte ich Dir noch einen stark widersprechenden Gedankengang anbieten:

1. Geht es um den V-Verlag oder um A, dem Zeichner?
Warum willst Du A bezüglich des Art. 14 I GG prüfen?

2. An was soll der V-Verlag denn "Eigentum" haben?
Und wenn er an etwas Eigentum hätte, geht es denn hier wirklich um seine kommerziellen "Verwertungsrechte" oder "Aufwendungsentschädigungen"?
Im Sachverhalt ist darüber keine Aussage zu finden, oder?

3. Geht es in der Fallfrage nun um die Verbreitung oder Verwertung von "Verkaufsgegenständen: hier die 8 Bände" oder darum, ob der V-Verlag die "zweifelhafte Kunst (Gerichte)" verbreiten, also unter das Volk bringen darf (Kommunikationsrechte) und wenn ja, unter Berücksichtigung welcher kollidierender Grundrechte anderer ("Allg. Persönlichkeitsrecht")?
 
@ An alle

Lese mit Interesse die Einträge.

Die Diskussion um Art. 14 u. Art. 3 ist sehr ausführlich. Diskutiert Ihr hier nicht um den "Bart d. Kaisers".

I. Rede steht hier der Verlag und nicht der A. Dieser vertritt den Verlag. Vom Urteil ist der Verlag betroffen. An dieser Stelle den Art. 19 (3) nicht vergessen.

Wenn der Schutzbereich des Art. 14 betroffen sein sollte "Recht am ausgeübten Gewerbetrieb" ist hier expilzit d. Verlag gemeint.

Den Art. 3 würde ich nicht prüfen. Anreißen ja, aber dann verwerfen.

Interessanter ist doch die Diskussion um den Art. 12 mit der "Drei-Stufen-Theorie". Wie soll hier argumentiert werden.

Aus meiner Sicht ist der Art. 5 III Dreh- u. Angelpunkt der HA i. Verbindung mit Art. 2 I i.V.m. Art.. 1 I.
Kunstbegriff ist nicht eng auszulegen. Comic Kunst. Ja

Als Literatur gibt es viele Bücher. Benutze selber RS.

Dann hier noch ein frohes gelingen.
 
Hallo SUUMCUIQUE

Einerseits freut es mich, dass Du Dich wieder so schnell erholen konntest und heute wieder kräftig mitmischst.
Andererseits überrascht es mich doch, dass Du so "in altbekannter Weise" unbeirrt fortfährst.

Zitat Deines letzten Satzes: "Despicable Me" - USA (Originaltitel) "Ich, Einfach unverbesserlich"!


Vielleicht überprüfst Du nochmals den Sachverhalt und Deine beiden "Zitate", ob sie hier wirklich konkret passen? Es geht übrigens dort nur um die VERWERTUNG und zwar im "Pressebereich". Dort wird ausgelegt, dass Art. 14 GG einschlägig ist für die (kommerzielle/nicht kommerzielle) VERWERTUNG im Pressebereich und nicht die Pressefreiheit in Art. 5 I GG es selber sein kann.

Also bezüglich KUNST und deren Verbreitung steht da nichts. Im Sachverhalt steht auch nichts von einem geklärten Recht im Sinne des Urheberrechtes zu Gunsten von irgendjemanden. Es steht nicht einmal etwas im Sachverhalt zu Verwertung allgemein! Einzig sprechen die Gerichte, B und der V-Verlag von "Verbreitung der (zweifelhaften) Kunst" und dazu gibt es einiges in und zu Art. 5 III 1. Alt. GG zu lesen (Kommentare).

Ich halte Deinen Beitrag #186 für nicht HA-nah!
 
Ich bin persönlich ausgesprochen betroffen, daß meine Appelle an eine ausschließlich sachbezogene Diskussion hier im Forum ungehört verhallt sind. Deswegen habe ich auch den Thread für einige Minuten deaktiviert, um mir einige Gedanken zum Umgangston in diesem Thread zu machen.

Als ausschließlich sachbezogen habe ich die folgenden Inhalte des Beitrages empfunden, aber nicht den Rest:

Hallo SUUMCUIQUE
...
Vielleicht überprüfst Du nochmals den Sachverhalt und Deine beiden "Zitate", ob sie hier wirklich konkret passen? Es geht übrigens dort nur um die VERWERTUNG und zwar im "Pressebereich". Dort wird ausgelegt, dass Art. 14 GG einschlägig ist für die (kommerzielle/nicht kommerzielle) VERWERTUNG im Pressebereich und nicht die Pressefreiheit in Art. 5 I GG es selber sein kann.

Also bezüglich KUNST und deren Verbreitung steht da nichts. Im Sachverhalt steht auch nichts von einem geklärten Recht im Sinne des Urheberrechtes zu Gunsten von irgendjemanden. Es steht nicht einmal etwas im Sachverhalt zu Verwertung allgemein! Einzig sprechen die Gerichte, B und der V-Verlag von "Verbreitung der (zweifelhaften) Kunst" und dazu gibt es einiges in und zu Art. 5 III 1. Alt. GG zu lesen (Kommentare).

...


Ich erwarte von allen Diskussionsteilnehmern, sich nunmehr auf konstruktive Beiträge zu besinnen!
 
@ An alle Forumteilnehmer.

Bitte beachtet den Hinweis von Der Belgarath, damit wir uns hier sachbezogen konstruktiv weiter austauschen können.

Hatte gerade bei Angabe des GF einen Schreibfehler begangen.
 
Hallo Hubert und Belgarath

Wir streiten uns doch nicht um des Kaisers Bart, lieber Hubert! S
Sondern fragen uns, warum einige den A (Autor, Zeichner) in Art. 12 GG prüfen und zudem auch ein "Gleichheitsrecht", aber dann des Verlages V, verletzt sehen wollen (Siehe Beiträge #186 -Einleitungssatz- und den Beitrag vom Rechtsbeuger, #180).

Die Konsumtion resp. Argumentation und Auslegung sollte Dir jetzt auch in einer Zusammenschau mit Suumcuiques "Urteilen" (#186) geläufig sein resp. werden, wenn Du meinen Beitrag #193, insbesondere den vierten Abschnitt gelesen hast. Dort ist die Quelle implizit genannt (Kommentare).
 
Wenn man den Beitrag von Rechtsbeuger richtig liest, kommt man nicht zu dem Schluss, dass er die Rechte des Autors prüfen will, ganz im Gegenteil.
 
Hallo Belgarath

Ich kann Deine "verständliche" Reaktion in gewissen Grenzen gut verstehen, wenn sie für alles und jeden gilt!
 
vor einem Tag #180
Was liest Du denn Deiner Meinung "richtig" daraus, liebe SUUMCUIQUE?
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Diplom-Wirtschaftsingenieur
Bachelor of Laws Ort: Eschen, Fürstentum Liechtenstein
Hallo Helgoland,

danke für Deine Anmerkungen.

Ich schließe den Schutzbereich der Berufsfreiheit, den sie betrifft nach m.E. nur den Zeichner, also K. Dessen Schutzbereich ist aber nicht gefährdet, er kann auch weiterhin als "Comic-Zeichner" tätig sein. Wäre schnell weg zu diskutieren. Siehst Du das anders?

Wie hälst Du bzw. Ihr es mit Art. 14 GG?

LG
R.​
 
Hallo Suumcuique

Hier noch ein Beitrag, aus dem Du als Antwort auf den Rechtsbeuger nichts Gegenteiliges entnehmen kannst?

vor einem Tag #181
Helgoland
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Hallo Rechtssbeuger

Ich sehe das etwas anders mit dem Schutzbereich von Art. 12 GG.
Wie kommst Du darauf, dass der Autor A der COMICS hier plötzlich Prüfungsgegenstand werden soll? Bezieht sich nicht die Fallfrage auf die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages?

Kannst kurz erklären, warum Du bei Art. 12 GG den A anstelle des V-Verlag nimmst?

Wir sind uns doch einig, dass der Verlag auch gemäss Art. 5 III GG geschützt Kunstwerke mitverbreiten (ohne ausschliessliches, kommerzielles Interesse) darf, oder? Wenn das so ist, könnte es auch eine Art Berufsausübung für den Verlag geben, nämlich "Kunst verbreiten als gesellschaftlichen Kommunikationsbeitrag". Ob er damit letztlich effektiv Kohle macht oder nicht, ist für Art. 12 GG nicht relevant.

Und die Berufsfreiheit bezieht sich m.E. nicht nur auf natürliche Personen, wie z.B. Deinen Zeichner.

Zu Meinungen zu Art. 14 GG verweise ich auf die letzten Beiträge mit/von/an Hubert.

:notebook:Aber wie siehst Du es jetzt hier mit Art. 14 GG, lieber Rechtsbeuger???
 
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