Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Doch nicht so schlecht meine Links.
studienservice.de/thema/62330/#post-1039826
Auch von mir gern geschehen.
Und schön, wenn es weitergehofen hat. :thumbsup:

Falls die rote Anna DVBL 2008,146 noch nicht gefunden haben sollte: den Artikel findet man in JURION nicht in JURIS. Wie man dahin kommt, hat Schnecke in diesem Thread bereits beschrieben.

:reader:
 
Hallo Suumcuique

Ich weiss nicht, was das jetzt noch soll. Ich halte es für beide im Zweifel nicht für zielführend. Der LINK von Dir ist auch wirklich nicht schlecht und HA-nah!

Wie dieses Missgeschick meiner Kommilitionin zustande kam, ist Dir bekannt.
 
Geht es hier so weiter, werden u. U. weitere Reaktionen der Tutoren s. Beitrag # 194 folgen.

Werde jetzt hier erstmal nur den Beiträgen folgen, da mir der momentane Umgangston nicht gefällt.
 
... habe jetzt die HA im ersten Entwurf fertig (puuuhhh), aber habe Art. 14 GG nicht geprüft, ansonsten wäre die HA zu lang und komplex geworden.

Meine Frage: Wer prüft Art. 14 GG? Wie kann man die aufwändige Prüfung umgehen?
 
Hallo Rechtsbeuger

Da bist Du ja recht vorangekommen.- Gratulation!
Kannst Du die Geschichte mit Art. 12 GG noch einmal erklären, ob Du nun A oder den Verlag geprüft hast und wenn möglich wie?
 
Hallo Helgoland

Danke! Art. 12 GG habe ich eigentlioch nur kurz angesprochen:

"Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG scheidet aus, weil der vorgenommene Eingriff nicht berufsspezifisch ist und keine „berufsregelnde Tendenz“ aufweist. Zudem ist nicht erkennbar, dass es beim Verbot der Verbreitung der Comic-Serie „Eberhart“ um eine Einnahmeerzielung in nennenswertem Umfang ginge. Insoweit liegt also kein Eingriff in den Schutzbereich vor."

Das wars! Was machst Du/ Ihr mit Art. 14 GG?

Gruss
R.
 
Hallo Rechtsbeuger,
ich zerbreche mir auch den Kopf, was ich zum Eigentum schreiben soll. Meiner Meinung nach wurde V-Verlag nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt. Durch den Gerichtsbeschluss wurde dem V-Verlag die Verbreitung von Comics untersagt aber sie wurden dem Verlag nicht entzogen. Man könnte argumentieren, dass durch den Verbreitungsverbot V-Verlag Verluste erleidet, aber er bleibt der Eigentümer. Ich meine, dass V-Verlag sich nicht darauf berufen kann, dass durch den Verbreitungsverbot er Geld verloren hat. Also ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht vertretbar.
 
Hallo rechtsbeuger
Ich hinke euch zeitlich noch hinter her, wesshalb ich mich leider hinsichtlich postings zurückhalten musste. Die Frage ob sich neben den im Sachverhalt offensichtlich aufgeworfenen Themenkreis (Grundrechte a la Fall Esra & co) auch noch andere platzmäßig ausgehen könnten, diese Bedenken hatte ich bereits heimlich still und leise beim mitlesen. Ich bin jetzt bei meiner HÜ auf Seite 10 und gerade im Schutzbereich des allg Persönlichkeitsrecht, das führt dann tendenziell dazu, dass ich die Verhältnismäßigkeit vermutlich irgendwo bei Seite 15 prüfen werde. Dann schaue ich was sich noch halbwegs sinnvoll anprüfen lässt.
Leider hinke ich dermaßen hinterher, dass ich euch keinen inhaltlichen Impuls liefern konnte.
lg
Sigi
 
Hallo rechtsbeuger
Ich hinke euch zeitlich noch hinter her, wesshalb ich mich leider hinsichtlich postings zurückhalten musste. Die Frage ob sich neben den im Sachverhalt offensichtlich aufgeworfenen Themenkreis (Grundrechte a la Fall Esra & co) auch noch andere platzmäßig ausgehen könnten, diese Bedenken hatte ich bereits heimlich still und leise beim mitlesen. Ich bin jetzt bei meiner HÜ auf Seite 10 und gerade im Schutzbereich des allg Persönlichkeitsrecht, das führt dann tendenziell dazu, dass ich die Verhältnismäßigkeit vermutlich irgendwo bei Seite 15 prüfen werde. Dann schaue ich was sich noch halbwegs sinnvoll anprüfen lässt.
Leider hinke ich dermaßen hinterher, dass ich euch keinen inhaltlichen Impuls liefern konnte.
lg
Sigi

da bin ich ja beruhigt, dass ich nicht die einzige bin, die derart weit zurückliegt. Ich bin gerad beim Eingriff in den Schutzbereich, sodass es auch bei mir noch dauern wird bis ich so weit bin wie die anderen! :-(:chewingnails::panik:
 
Hallo Belgarath/Forenadministrator

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es Stil und im Geschäftsinteresse dieses Forums ist, solch eine "Attacke", aus welchen Gründen auch immer, hier zu dulden. Das wäre das Aus einer jeden "geschützten" Plattform.
Besten Dank für Deine sonst hier sehr gute und faire Moderation!
HELGOLAND
 
So, hallo alle miteinander.

Ich hab Eure Forenbeiträge gelesen (evtl. nicht mehr alle im Kopf), aber ich würde gerne etwas zu Comics und zu Art.14 sagen.
Also:
1. Sicherlich seid ihr auf den Essay von Lacassin gestoßen, der Comics als "neunte Kunstgattung" einordnet. Jeder kann ja gerne über das Medium Comic nachforschen. Allerdings glaube ich, es wäre besser sich nicht auf den wissenschaftlichen Diskurs "Was ist Kunst!" einzulassen. Ich denke es ist ausreichend, das Comic unter einen der drei Kunstbegriffe zu subsumieren (bitte melden, wenn Gegenteiliges vertreten wird!). Und dafür lassen sich Belege im Sachverhalt finden. Sicherlich wäre auch eine Argumentation die subtantiellen Merkmale der Gattung Comics in ihrer Intermedialität auch gut vertretbar.
2. Art. 14: Der Comic-Buch Verlag: Ein Künstler (ich formulier das jetzt mal laienhaft) schafft normal ein Kunstwerk, daran hat er dann das Urheberrecht. Der A ist hier Autor. Wer sagt den eigentlich, dass er auch der Zeichner oder Graphiker ist? Wer hat das Urheberrecht auf Entenhausen? Liefere ich dem Verlag des "Lustigen Taschenbuchs" eine Geschichte, verkaufe ich ihm doch diese und der Verlag setzt es in ein Comic um. Verkaufe ich ein Drehbuch an ein Filmunternehmen, verkaufe ich doch meine Rechte. Wer klagt, wenn ich Raubkopien mache? Der Drehbuchautor? Wenn ich als Ingenieur/Architekt in einem Unternehmen ein Design für einen Auftrag erstelle, hab dann ich oder das Unternehmen die Rechte. Was sind denn meine Verpflichtungen aus der Arbeit bei einem Verlag?
--> Achtung das hier sind nur mal meine Gedanken. Bitte belegt es gerne mit der Rechtsprechung. Besonders die Kommentare im Maunz/Düring zu Art.14 hab ich noch nicht genau gelesen.
--> Ich vertrete die Meinung (wie viele hier), dass Art.5 Abs.3 schlussendlich scheitert. Aber das Eigentum am Kunstwerk (Art. 14) (hier: Text/Autor, Zeichnung/Graphiker) hält doch der Autraggebende.
Könnt ihr hieraus was gewinnen?
Hoffe es wirkt nicht zu konfus für Euch!

LG Murmel
 
Hallo Belgarath

Weisst Du eigentlich, dass alle, aber auch alle unsere Beiträge unwiderruflich in GOOGLE zu finden sind! Ich denke, das hier ist ein geschützes Forum?

Kannst Du dazu Stellung beziehen?
 
Ja, das weiß ich, in der Regel kann man daher auch einmal gestellte Postings dort auch dann noch abrufen, wenn sie hier geändert oder gelöscht wurden.

Ich weiß allerdings nicht, woher Du den Eindruck hast, daß es sich hier um ein "geschütztes" Forum handeln könnte.
 
Hallo Belgarath

Weisst Du eigentlich, dass alle, aber auch alle unsere Beiträge unwiderruflich in GOOGLE zu finden sind! Ich denke, das hier ist ein geschützes Forum?

Kannst Du dazu Stellung beziehen?

Hallo.
Wo ist denn das Problem?
Wir diskutieren über eine HA an der FernUniversität Hagen.
Schreiben wird sie doch wohl jeder selbst.
Und die Quellen findet man doch in den genannten Kommentaren, Gerichtsentscheidungen etc.
Der formale Aufbau einer Verfassungsklage ist doch kein Geheimnis. Das sollen wir doch hier in Form einer Hausarbeit üben. Wir erarbeiten doch keine neue wissenschaftliche These. Ich denke es geht allein darum, dass wir z.B. wie im eingangs genannten Übungsfall "Enthüllung" nicht die ganze Zulässigkeitsprüfung dort abschreiben, sondern selbst denken und erarbeiten. Das wir über die HA diskutieren, sollte kein Problem sein. Und von mir darf gerne das ganze Netz wissen, dass ich an der FernUni gerade ne Hausarbeit schreibe.
Bitte kommt doch auf die Diskussion darüberr zurück.
Und unsere Kommilitonen, die hier nicht mitarbeiten, sondern nur zuschaun, dürfen das doch auch gerne. Dann können sie ihre Fragen hald nicht mit uns bereinigen. Schlussendlich wird jeder die Klausur selbst schreiben müssen.
Beste Grüße. Bei mir scheint gerade die Sonne und ich finde das Thema Grundrechte sehr spannend.

Murmel
 
Ich möchte mal wieder die Sachdiskussion in den Vordergrund stellen *schubs*

So, hallo alle miteinander.

Ich hab Eure Forenbeiträge gelesen (evtl. nicht mehr alle im Kopf), aber ich würde gerne etwas zu Comics und zu Art.14 sagen.
Also:
1. Sicherlich seid ihr auf den Essay von Lacassin gestoßen, der Comics als "neunte Kunstgattung" einordnet. Jeder kann ja gerne über das Medium Comic nachforschen. Allerdings glaube ich, es wäre besser sich nicht auf den wissenschaftlichen Diskurs "Was ist Kunst!" einzulassen. Ich denke es ist ausreichend, das Comic unter einen der drei Kunstbegriffe zu subsumieren (bitte melden, wenn Gegenteiliges vertreten wird!). Und dafür lassen sich Belege im Sachverhalt finden. Sicherlich wäre auch eine Argumentation die subtantiellen Merkmale der Gattung Comics in ihrer Intermedialität auch gut vertretbar.
2. Art. 14: Der Comic-Buch Verlag: Ein Künstler (ich formulier das jetzt mal laienhaft) schafft normal ein Kunstwerk, daran hat er dann das Urheberrecht. Der A ist hier Autor. Wer sagt den eigentlich, dass er auch der Zeichner oder Graphiker ist? Wer hat das Urheberrecht auf Entenhausen? Liefere ich dem Verlag des "Lustigen Taschenbuchs" eine Geschichte, verkaufe ich ihm doch diese und der Verlag setzt es in ein Comic um. Verkaufe ich ein Drehbuch an ein Filmunternehmen, verkaufe ich doch meine Rechte. Wer klagt, wenn ich Raubkopien mache? Der Drehbuchautor? Wenn ich als Ingenieur/Architekt in einem Unternehmen ein Design für einen Auftrag erstelle, hab dann ich oder das Unternehmen die Rechte. Was sind denn meine Verpflichtungen aus der Arbeit bei einem Verlag?
--> Achtung das hier sind nur mal meine Gedanken. Bitte belegt es gerne mit der Rechtsprechung. Besonders die Kommentare im Maunz/Düring zu Art.14 hab ich noch nicht genau gelesen.
--> Ich vertrete die Meinung (wie viele hier), dass Art.5 Abs.3 schlussendlich scheitert. Aber das Eigentum am Kunstwerk (Art. 14) (hier: Text/Autor, Zeichnung/Graphiker) hält doch der Autraggebende.
Könnt ihr hieraus was gewinnen?
Hoffe es wirkt nicht zu konfus für Euch!

LG Murmel
 
Hallo Murmel

1) Du hast im Prinzip recht, wenn es nicht um eine dritte Person ginge, die das nicht zu wissen schien.

2) Zu Deinen HA-Anmerkungen: Die finde ich sehr bedenkenswert und nochmals besten Dank für diese "Spur", bisher wandelten m.W. alle hier auf der Spur "COMIC ist Kunst" und der Rest war sehr vage.

Nochmals besten Dank.
 
Hallo Murmel und andere

Ich würde eher COMICS als "Intermedialität" sehen, wie Du es auch als vertretbare Alternative beschreibst. Also erst einmal juristische "Kunstbegriffs-Auslegungen" rauf und runter.

Zudem meine ich, dass die Eigentumsfreiheit dahinstehen kann, denn eher geht es m.E. hier nur um "Verbreitung von Kunst als Kommunikationsrecht", also das, was der Verlag mit dem "Gesamtkunstwerk (= Band 1 sowie Band 2-8) macht. Verbreiten "aus nicht nur kommerziellen Gründen" wäre dann auch durch 5 III GG noch geschützt.

Wenn man das ESRA-Urteil gelesen hat, komme ich eher auf ein Abwägen der Tiefe der Fiktion und der Verfremdung, auch in Abgrenzung zu einer vermeintlichen Dokumentation. Und hierzu lassen sich im Sachverhalt diverse "beiläufig" genannte "Kritierien" verarbeiten.



Falls Art. 5 III GG scheitern sollte, wären wir dann nicht erst einmal bei Art. 5 I 2. Var. "Pressefreiheit" als primären Ausgangspunkt, wobei als lex speciales das Eigentumsrecht vorrangig zählt, oder? Aber dann wäre das Eigentumsrecht an der Verbreitung doch noch zu klären, oder? Und das gibt der Sachverhalt m.E. nicht her: Vertriebs- oder Eigentumsrechte!

Berufsfreiheit wäre so wie so zu prüfen, aber einen Ansatzpunkt für Gleichheitsrechtprüfung sehe ich nicht, denn was sollen die Vergleichshandlung und was die Vergleichsgruppen hier gemäss Sachverhalt sein? Kann mir bitte jemand helfen, denn diese Arbeitshypothese wird hier weiter oben auch vertreten, aber bisher nicht begründet resp. erläutert.
 
--> Ich vertrete die Meinung (wie viele hier), dass Art.5 Abs.3 schlussendlich scheitert.

Ich denke derzeit, daß die Verfassungsbeschwerde bzgl. der Kunstfreiheit zulässig und begründet ist. In der praktischen Konkordanz kann man begründen, daß als Urteil lediglich eine Neugestaltung des Covers hätte erfolgen können. Dann wäre kein direkter Zusammenhang mehr mit dem Onkel mehr ersichtlich, nur für diejenigen die mit dem Sachverhalt vertraut sind. So wären das Allgemeine Persönlichkeitsrecht leicht eingeschränkt und die Kunstfreiheit in etwa zu gleichen Teilen, denn die Umgestaltung des Covers wäre zu vertreten. Die ergangenen Urteile sind somit nicht angemessen und der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben.
 
@ Helgoland
glaubst du nicht, dass Pressefreiheit bei einem Comic nicht sehr weit hergeholt ist ?
Ich selbst bin wie geschrieben noch nicht so weit, vom Gefühl her (Stand heute) wird meine Arbeit wohl das allg Persönlickeitsrecht eine Schranke für die Kunstfreiheit darstellen, da der Kernbereich des allg Persönlickeitsrecht grundsätzlich (Ausnahme bei Inzest) keine Eingriffe zuläßt und so gesehen stärker ist. Aus meiner Sicht weil es ja näher an der Würde des Menschen, welche ja unantastbar ist, als die Kunstfreiheit. (Letzeres stellt mein Gefühl dar und kann ich nicht mit Literatur belegen...werde dann noch suchen ob ich was finde mit dem man mein Gefühl untermauern kann.)
lg
Sigi
 
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