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Helgoland
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Hallo Rechtssbeuger
Ich sehe das etwas anders mit dem Schutzbereich von Art. 12 GG.
Wie kommst Du darauf, dass der Autor A der COMICS hier plötzlich Prüfungsgegenstand werden soll? Bezieht sich nicht die Fallfrage auf die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages?
Kannst kurz erklären, warum Du bei Art. 12 GG den A anstelle des V-Verlag nimmst?
Wir sind uns doch einig, dass der Verlag auch gemäss Art. 5 III GG geschützt Kunstwerke mitverbreiten (ohne ausschliessliches, kommerzielles Interesse) darf, oder? Wenn das so ist, könnte es auch eine Art Berufsausübung für den Verlag geben, nämlich "Kunst verbreiten als gesellschaftlichen Kommunikationsbeitrag". Ob er damit letztlich effektiv Kohle macht oder nicht, ist für Art. 12 GG nicht relevant.
Und die Berufsfreiheit bezieht sich m.E. nicht nur auf natürliche Personen, wie z.B. Deinen Zeichner.
Zu Meinungen zu Art. 14 GG verweise ich auf die letzten Beiträge mit/von/an Hubert.
Aber wie siehst Du es jetzt hier mit Art. 14 GG, lieber Rechtsbeuger???
Ich sehe das etwas anders mit dem Schutzbereich von Art. 12 GG.
Wie kommst Du darauf, dass der Autor A der COMICS hier plötzlich Prüfungsgegenstand werden soll? Bezieht sich nicht die Fallfrage auf die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages?
Kannst kurz erklären, warum Du bei Art. 12 GG den A anstelle des V-Verlag nimmst?
Wir sind uns doch einig, dass der Verlag auch gemäss Art. 5 III GG geschützt Kunstwerke mitverbreiten (ohne ausschliessliches, kommerzielles Interesse) darf, oder? Wenn das so ist, könnte es auch eine Art Berufsausübung für den Verlag geben, nämlich "Kunst verbreiten als gesellschaftlichen Kommunikationsbeitrag". Ob er damit letztlich effektiv Kohle macht oder nicht, ist für Art. 12 GG nicht relevant.
Und die Berufsfreiheit bezieht sich m.E. nicht nur auf natürliche Personen, wie z.B. Deinen Zeichner.
Zu Meinungen zu Art. 14 GG verweise ich auf die letzten Beiträge mit/von/an Hubert.
