Klausurbesprechung Klausur September 2020

Habe ich mir auch schon überlegt. Eventuell wird ja auch aus allen drei Modulen abgeprüft. Quasi 1 Kurzfall je Rechtsgebiet. Eventuell mal etwas neues zu Corona? Who knows.
 
Genau. Ist der Verkauf von Produkten wie Atemschutzmasken,Desinfektionsmittel,Klopapier und Mehl zu horrenden Preisen über Internetplattformen als Wucher bzw als sittenwidrig anzusehen ? Der Fall spielt dann im Februar/März 2020 ;-)
 
Für die Nachwelt, die sich mit diesem Modul befassen darf/muss:

Fall 1:
E und F sind seit 2010 verheiratet, ein Ehevertrag existiert nicht. F hat seit eben diesem Zeitraum bei der V eine Haftplicht- und Vollkaskoversicherung für das auf ihren Ehemann E zugelassene Fahrzeug abgeschlossen. Die monatliche Prämie belief sich dabei auf 160€ wobei die Versicherung bis zum Ende eines jeden Jahres kündbar ist. Das Auto, ein Fahrzeug der Marke Skoda, stellt dabei das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie dar, welche in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Am 28.12.2019 setzt E ein allein von ihm unterzeichnetes Schreiben auf, dieses enthielt im Briefkopf dabei ausschließlich den Namen der F, mit welchem er die Vollkaskoversicherung zum 1.1.2020 kündigte. Daraufhin stellt V einen aktualisierten Versicherungsschein aus, der die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthielt und erstattete zu viel gezahlte Beiträge zurück. Eine Widerrufsbelehrung lag bei.
Fünf Monate später kam E am 20.5.2020 in einem Moment der Unaufmerksamkeit von der Straße ab und verursachte damit einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 15.000€ an seinem Fahrzeug.
Mit Schreiben vom 1.6.2020 widerruf F die Kündigung der Vollkaskoversicherung.
Bearbeitervermerk: F verlangt von V Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 15.000€. Zu Recht?

Fall 2:
Elmar Eibl (E) führt ein zurückgezogenes Leben als Selbstversorger auf einem kleinen Bauernhof in Bayern. Aus einer früheren Beziehung hat er einen Sohn (S), zu dem nur unregelmäßiger Kontakt besteht. Verheiratet war E nie.
Als ihm anlässlich seines 70. Geburtstages im Jahr 2018 sein Sohn nicht gratuliert, ist E zutiefst gekränkt, und beschließt ihm „eins auszuwischen“. Noch am selben Abend setzt er sich wutentbrannt an seine alte Schreibmaschine und tippt dort folgendes Schreiben ein:
55301 Zivilrecht Sommersemester 2020
Ich, Elmar Eibl, enterbe meinen Sohn S. Keinesfalls soll dieser undankbare Mensch etwas von
meinem Vermögen bekommen!
Rosenheim, 14.6.2018
Das Schreiben versieht er mit seiner Unterschrift und heftet es sorgsam bei seinen
persönlichen Unterlagen ab.

Im April 2020 verstirbt E nach einem Schlaganfall. T, die Tochter des S (und damit Enkelin
des E) lebt in der Nähe und kümmert sie sich unmittelbar nach seinem Versterben um die
Tiere und den Bauernhof. Dabei findet sie das Schreiben des E vom 14.6.2018 und ist erfreut:
Sie geht davon aus, dass ihr Vater durch das Schriftstück enterbt worden ist und sie nun die
Erbin des E ist.

Außerdem findet sie im Haus des E ein Gemälde, welches der E zu Studienzeiten von einem
Freund geschenkt bekommen hat, der mittlerweile ein angesehener Künstler ist. T, die in der
Münchener Kunstszene verkehrt, erkennt sofort, dass es sich um ein wertvolles Gemälde
handelt und nimmt es mit. Sie berichtet ihrem Freund F von dem gefunden Schriftstück und
ihrer Schlussfolgerung, die alleinige Erbin des E zu sein. F geht von der Richtigkeit ihrer
Aussagen aus und kauft ihr das Gemälde 8000 € in bar ab.
Als S davon erfährt, ist er entsetzt über das Vorgehen seiner Tochter. Er ist der Meinung, T
hätte überhaupt keine Berechtigung gehabt das Gemälde zu verkaufen, da er als einziger Sohn
des E der alleinige Erbe sei. Das Schriftstück ändere daran gar nichts. Daher verlangt er von F
das Gemälde zurück, oder aber von T die 8000 €.

Bearbeitervermerk: Welche Ansprüche hat S gegen F und T?


Zusatzfrage:
Was ist eine Erbengemeinschaft und wodurch zeichnet sie sich aus? Was unterscheidet die
Erbengemeinschaft von der BGB-Gesellschaft?
 
Ich hatte bissl Probleme, allerdings ob meiner optimierungsbedürftigen Vorbereitung :unsure: Das Ding war an sich sonst schon ganz fair...

Bei Teil 1 habe ich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geprüft und verneint, da E den Vertrag wirksam kündigen konnte. Ist wohl einem BGH Urteil nachempfunden. Zwar liegt darauf nicht der Schwerpunkt - mich würde aber interessieren, inwieweit Ihr auf VVG eingegangen seid?

Bei Teil 2 habe ich einen Herausgabeanspruch gegen F nach 985 geprüft, aber erstmal sauber das unwirksame Testament übersehen... :facepalm:Verlegenheitshalber dann noch schnell was zu 812 hingeschmiert. Herausgabeanspruch habe ich jeweils bejaht.

Dann ist mir leider aufgrund der Verfehlung die Zeit weggelaufen, ggü T habe ich einen Anspruch aus 816 bejaht, wenn S die Verfügung an F genehmigt :hopelessness:

Mehr hab ich nicht geprüft... Aber man hat ja dieses Mal einen Corona-Freiversuch, oder wie war das? :confused:
 
Hallo,
ich bin irgendwie gar nicht zufrieden ... (aber das ist man ja immer danach). Mal abwarten (12 Wochen erfahrungsgemäß, also bis zum Advent), sehe mich bei 50:50 auf der Seite des Bestehens ...
Aber im Grunde war die Klausur soweit fair und ok gestellt.
 
Erfahrungsgemäß dauert die Korrektur etwa 8 Wochen.
 
Noten sind online.
Mag jemand den Notenspielge zur Verfügung stellen. Leider kriege ich ihn momentan bei mir nicht geöffnet..
 
Noten sind da:
gut für mich, Glückwunsch an alle anderen Besteher. Falls nicht bestanden (Durchfallquote 28% also gar nicht so schlecht ausgefallen) - der Versuch zählt ja nicht ... Auch ich hatte leider nicht bei allen Klausuren in diesem Semester das manchmal notwendige Glück.

Sehr gut (1 - 1,5)​
2​
Gut (1,6 - 2,5)​
25​
Befriedigend (2,6 - 3,5)​
28​
Ausreichend (3,6 - 4)​
22​
Mangelhaft (4,1 - 5)​
30​
Teilnehmer
107​
Durchschnittsnote
3,5​
 
Hallo,

ja der Versuch zählt nicht. Aber wieso steht dies zur Klarheit nicht auch im POS?

Dort wird das als normaler Versuch aufgelistet.

Trotzdem Glückwunsch an alle die bestanden haben.
 
Wenn ich es richtig verstanden habe zählt der Versuch auf Antrag nicht. Man muss also noch aktiv werden im Nachgang.
 
Erstmal Glückwunsch an Alle! Auch ich bin sehr zufrieden mit dem erfreulichen Ergebnis. Eine grundsätzliche Frage habe ich allerdings zu den LL.M. Klausuren des SoSe20:

@derprofi Woraus entnimmst du, dass der Versuch nicht zählt? Konnte die Info nirgendswo finden.
 
Ich hab eben beim PA angerufen und die Klausuren die im SS 2020 nicht bestanden wurden für die gilt der Versuch als nicht unternommen. Dies wird auf dem Notenbescheid den wir per Post bekommen werden auch vermerkt sein. Im POS haben die Durchfaller aus dem SS 2020 dann eben 4 Versuche.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das würde mich dann echt interessieren, wie das auf dem Notenbescheid vermerkt sein soll.
Es ist ja vom Prinzip her genauso wie die normale Freiversuchsregelung laut PO, wenn man an der Klausur im Semester der Erstbelegung teilnimmt und nicht besteht. In dem Fall gilt der Versuch ja auch als nicht unternommen. Da steht auch nix auf dem Notenbescheid, zumindest war es bislang bei mir so. Mal sehen, was sich das PA da wieder ausgedacht hat.
 
Fandet ihr die Klausur eigentlich schwieriger als sonst?
Es war ja eine Onlineklausur.

Und: Wie habt ihr denn erkannt wo die Schwerpunkte der Klausur liegen? Ich habe beispielsweise viele Punkte bei der Stellvertretung liegen lassen, weil ich davon ausging (spekuliert habe), dass das in einer Master Zivilrechtklausur nicht mehr der Schwerpunkt sein kann, ist ja eher BGB-AT. Oder sehe ich das falsch?

Wie sind eure Meinungen dazu?
 
Fandet ihr die Klausur eigentlich schwieriger als sonst?
Es war ja eine Onlineklausur.

Und: Wie habt ihr denn erkannt wo die Schwerpunkte der Klausur liegen? Ich habe beispielsweise viele Punkte bei der Stellvertretung liegen lassen, weil ich davon ausging (spekuliert habe), dass das in einer Master Zivilrechtklausur nicht mehr der Schwerpunkt sein kann, ist ja eher BGB-AT. Oder sehe ich das falsch?

Wie sind eure Meinungen dazu?
Leider habe ich die Klausur letztes Semester nicht geschrieben.

Es geht mir genauso! Die Stellvertretung gem. §164 BGB habe ich gesehen, aber im Gegensatz zu meinem Korrektor war ich der Meinung, dass es durch §1357 verdrängt wird, was ich auch klausurtechnisch klug fand. :-D Habe auch nicht erwartet, dass BGB AT gefragt wird.
 
Fandet ihr die Klausur eigentlich schwieriger als sonst?
Ich oute mich mal als Durchfaller: Nee, ich fand sie nicht schwieriger. Allerdings habe ich mich zu lange mit Überlegungen zum 1. Fall aufgehalten, dass mir nachher die Zeit weggelaufen ist und ich nur noch Rudimente hingeschrieben habe. Dafür war die Punktzahl sogar passabel;-).
 
Wie ist das eigentlich mit einem Zweitversuch? Ich wollte verbessern und habe jetzt in der Klausur viel viel besser bestanden. Da zählt doch dann jetzt einfach der 2. Versuch, auch wenn der erste noch in der Notenübersicht steht, oder?
 
Weis jemand wie das aussieht, wenn ich die Klausur nochmal schreiben muss, mit den Einsendeaufgaben? Muss ich die dann nochmal bestehen? Oder zählen die vom vorherigen Semester?
 
Zurück
Oben