Klausurbesprechung Klausur September 2020

Hier hilft vielleicht ein "Blick in das Gesetz" (Wintersemester 2020/2021: Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1, Seite 73, 55301 - „Mastermodul Zivilrecht“ – Wintersemester 2020/21), da steht es wörtlich drin:

Mindestanzahl der bestandenen EA/ Anzahl der angebotenen EA
SS 2018WS 18/19SS 2019WS 19/20SS 2020WS 20/21
1 von 21 von 21 von 21 von 21 von 21 von 2

Also eine EA aus dem aktuellen oder einem der fünf vorausgehenden Semester.
 
Hier hilft vielleicht ein "Blick in das Gesetz" (Wintersemester 2020/2021: Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1, Seite 73, 55301 - „Mastermodul Zivilrecht“ – Wintersemester 2020/21), da steht es wörtlich drin:
Was steht da wörtlich? Dass EAs 6 Semester lang gültig sind?

Ich würde hier nachschauen:


  • Eine einmal erlangte Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung bleibt immer erhalten. Das bedeutet, Sie müssen die Einsendeaufgaben nicht noch einmal bearbeiten, wenn Sie die erforderliche Anzahl zwar bestanden haben, aber doch nicht an der Modulabschlussprüfung teilnehmen sollten.
 
Oh weia, die Frage nach der Vorausetzung von bestandenen Einsendeaufgaben und wie lange diese denn 'mitgenommen' werden können, wächst sich ja zur einer kleinen Klausur aus.
@Anja27 hat recht, in der genannten Quelle steht tatsächlich der zitierte Absatz. Weiter oben auf dieser Seite heisst es zum gleichen Thema:
Prüfungsvoraussetzung:
Einsendeaufgaben stellen eine Vorleistung zu den Modulabschlussprüfungen dar. Das bedeutet, Sie müssen einen bestimmten Anteil der angebotenen Einsendeaufgaben erfolgreich bestehen, um für die Modulabschlussprüfung zugelassen zu werden. Ob und wie viele Einsendeaufgaben in Ihrem Modul zu bestehen sind, können Sie dem Heft "Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1" entnehmen.

Und in dieser steht nun genau das, was ich oben zitiert hatte ...
Was gilt denn nun?
Die Prüfungsordnung sagt in § 13 Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulabschlussprüfungen:
Die Prüfenden machen i. d. R. die Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen von Leistungsnachweisen (z. B. Einsendeaufgaben, Beiträge zu netzgestützten Lehrveranstaltungen) abhängig.
und in § 14 (1) folgt:
... Die Art der Prüfungsform bestimmt die/der Prüfende. Sie wird den Studierenden in den Studien- und Prüfungsinformationen der Prüfungsämter Rechts- und Wirtschaftswissenschaft bekannt gegeben. ...

Und genau aus dieser folgt doch die Aussage mit den fünf vorausgegangenen Semestern, oder nicht?
Für die Aussage des Prüfungsamtes ".. erlangte Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung bleibt immer erhalten..." fehlt mir schlichtweg die 'Anspruchsgrundlage' - woher kommt diese Aussage, wo steht das?
Andererseits scheint mir diese Frage in der Studienpraxis kaum eine Rolle zu spielen - wer schreibt denn schon 4 Jahre nach den Einsendeaufgaben die Klausur? Diese Fälle kann man wohl an den Fingern einer Hand abzählen.
 
Dann frag doch einfach das PA nach der rechtlichen Grundlage bzw was jetzt genau stimmt.
Ich bin auch der Meinung, dass eine einmal erlangte Klausurzulassung so lange besteht, wie es das Modul gibt. Steht mein ich auch so bei den FAQ. Aber nach einer wirklichen rechtlichen Grundlage sucht man jedoch vergebens. Das "Sammeln" von EAs ist ja auch möglich. Aber auch dafür findet sich keine rechtliche Grundlage in der PO.
Andersherum gibt es ebenso wenig eine Grundlage für deine These, dass die Klausurzulassung gültig ist, wie es Spalten in den Tabellen im Infoheft gibt. Dies dient mE nur der Darstellung und hat nichts mit der Gültigkeit schon bestandener Zulassungen zu tun.
 
Und genau aus dieser folgt doch die Aussage mit den fünf vorausgegangenen Semestern, oder nicht?
Nein. Wenn z.B. im SS 2020 2 EAs erforderlich sind, im WS 2015 nur eine EA erforderlich war und ich die Klausur im SS 2020 mitschreiben will, brauche ich keine 2. EA, weil ich die Klausurzulassung schon erlangt habe.
Genau darum geht es bei dem Quorum der EA.
Die Anzahl der Tabellen korreliert mit dem Platz und hat nichts zu sagen.

Aber wie Flipsy schon geschrieben hat: Im Zweifelsfall beim PA nachfragen.
 
IMHO entscheidet nur der Betreuer des Moduls über die Voraussetzungen zur Klausur. Das steht dann z. B. im Studienheft Nr. 1 für das jeweilige Semester.

Das eine einmalig erlangte Klausurzulassung immer gilt sehe ich eher als allgemeine Gepflogenheit in der Fernuni an. Anscheinend kann man bei ReWi auch über mehrere Semester hinweg durch EA die Klausurzulassung bekommen. In anderen Fakultäten muß man während eines Semesters die die notwendigen EA als Klausurzulassung absolvieren.

So wie ich es verstehe und gelesen habe, gibt es keine dafür keine allgemeine Grundlage oder übergeordnete Regelungen. Letztendlich legt der Prof des Moduls fest, ob jemand die Klausurzulassung hat oder nicht.
 
Jetzt machen wir doch hier kein Fass auf wegen der alten Einsendeaufgaben!
Meine Frage ist doch nur, was die Rechtsgrundlage für das 'ewige Bestehen' der irgendwann einmal gelösten ist. Die Prüfungsordnung doch nicht, wie wir gesehen haben. Darin steht ja, dass der Prüfer die Modalitäten festlegt. Und bei aller Liebe, für einen Juristen, der/die wir sind oder werden wollen, zählt ein Eintrag in einer FAQ von wem auch immer ebenso nicht als Fundstelle.
Falls wir es genauer wissen wollen, müsste eine Anfrage an das Prüfungsamt gestellt werden zur weiteren Aufklärung dieser in der Praxis (fast) bedeutungslosen Angelegenheit.
 
Und bei aller Liebe, für einen Juristen, der/die wir sind oder werden wollen, zählt ein Eintrag in einer FAQ von wem auch immer ebenso nicht als Fundstelle.
Aber die Tabelle in der Prüfungsinfo?!?
Sorry, aber wie es in den Wald hineinruft...

Jetzt machen wir doch hier kein Fass auf wegen der alten Einsendeaufgaben!
Und deswegen der Hinweis sich ans PA zu wenden wenn man Gewissheit will.
 
Jetzt machen wir doch hier kein Fass auf wegen der alten Einsendeaufgaben!

Naja, eigentlich sehe ich persönlich eher Deinen vorherigen ausschweifenden Beitrag, als Faß aufmachen an. :bier:
Aber es ist ja wirklich ein interessantes Thema, dass auch immer wieder auftaucht.

Meine Frage ist doch nur, was die Rechtsgrundlage für das 'ewige Bestehen' der irgendwann einmal gelösten ist. Die Prüfungsordnung doch nicht, wie wir gesehen haben. Darin steht ja, dass der Prüfer die Modalitäten festlegt.

Es wurde dazu eigentlich schon alles gesagt. Du hast es davor ja selbst zitiert:
  • Der Prüfende entscheidet
  • und teilt es dem PA mit

Diese Info wird dann im Studienheft 1) der jeweiligen Fakultät für das Semester veröffentlicht.
Und das spiegelt sich auch in niederschwelligen Seiten, wie den FAQ wieder.

Es wurde hier auch nie behauptet, dass es ein "ewiges Bestehen" der Klausurzulassung gibt. Es ist halt die geübte Praxis an der FH und so würde ich diesen praxisrelevanten Hinweis im Kontext interpretieren.

Die Sache mit 7/8 Semestern oder 4 Jahren ist als offensichtlicher Irrtum erkennbar. Da hat jemand das vermutlich mit den kostenlosen Verlängerungsfristen verwechselt.


Und bei aller Liebe, für einen Juristen, der/die wir sind oder werden wollen, zählt ein Eintrag in einer FAQ von wem auch immer ebenso nicht als Fundstelle.

Aber es schildert die relevante gelebte Praxis sehr gut. Und gerade bei der FAQ der Jus Fakultät werden die sich schon etwas dabei gedacht haben...

Dazu gibt es ja keine weiteren übergeordneten Fundstellen. :-)


Falls wir es genauer wissen wollen, müsste eine Anfrage an das Prüfungsamt gestellt werden zur weiteren Aufklärung

Wieso? Du hast doch selbst oben die Aussage des Prüfungsamts in einer Veröffentlichung zitiert. Haben Sie etwas falsches geschrieben? Bin schonmal auf die Antwort Deiner Anfrage an das PA gespannt.

Alle anderen Bezüge auf das PA hier im Thread hatten eher spezielles im Sinn.


zur weiteren Aufklärung dieser in der Praxis (fast) bedeutungslosen Angelegenheit.

Die Frage der Klausurzulassung ist sehr bedeutend und stellt sich hier immer wieder.


Vielleicht beruhigst Du Dich erstmal. Es muss hier gar nicht zu einer weiteren juristischen Klausur ausarten, wie Du oben befürchtet hast.

Also komm runter und sehe nicht alles durch eine Jus-Klausur belastete Brille.

Servus
Duster
 
Leider ist die Klausur nicht verlaufen,wie ich es mir vorgestellt habe.

Was war denn bei Aufgabe 1 die richtige AGL? Hab mich wohl dabei zusehr aufs VVG vertieft.

Vielleicht kann auch jemand seine Klausur, mit eine guten bzw sehr guten Note, gerne anonym hochladen,damit die Leute die in der Klausur nicht so gut abgeschnitten haben vergleichen können was sie falsch gemacht haben?
 
Hallo, habe jetzt eine Anfrage an das PA gestellt. Antwort werde ich hier posten. Danke für die ganzen Antworten. Grüße, SG

Antwort Prüfungsamt:

"Eine einmal erlangte Prüfungsteilnahmeberechtigung bleibt bestehen und muss nicht in einem späteren Semester erneut erlangt werden."

"Die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung ist also nicht zwingend an das Semester gebunden, in welchem die zugehörigen Einsendeaufgaben erfolgreich bearbeitet wurden."
 
Fall 1 basiert auf folgendem BGH-Urteil:
(Urteil-pdf oben auf der verlinkten Seite)

Zu Fall 2 hätte ich sehr gerne auch eine Lösung. Gibt es da irgendwas?
Zu Frage 2 hätte ich auch gerne eine Lösung. Habe dafür nur 5 Punkte bekommen, obwohl ich meiner Ansicht nach schon sehr viel dazu geschrieben habe. Einen Korrekturvermerk gibt es zu dieser Aufgabe gar nicht. Daher ist es schwer nachzuvollziehen, was noch gefehlt hätte.
 
Zu Frage 2 hätte ich auch gerne eine Lösung. Habe dafür nur 5 Punkte bekommen, obwohl ich meiner Ansicht nach schon sehr viel dazu geschrieben habe. Einen Korrekturvermerk gibt es zu dieser Aufgabe gar nicht. Daher ist es schwer nachzuvollziehen, was noch gefehlt hätte.
ich meinte die Zusatzfrage.. nicht Fall 2 :-)
 
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