Hier mal der Text der Klausur (nicht im Wortlaut sondern sinngemäß wiedergegeben):
Der K, 22 Jahre alt, ist großer Fan modernster Technik und möchte ein ipad mini mit 32 GB haben. Das kostet normal 429 €. K, der gerade kurz vor den Abschlussprüfungen seines Studiums steht, hat selbst wenig Zeit, möchte aber gerne noch vor dem bevorstehenden Wochenende ein ipad mini. Daher bittet er seine 17 Jahre alt Freundin F, ihm das Gerät zu kaufen, natürlich zum bestmöglichsten Preis.
F geht am Montag zum Laden der Firmenkette "Pineapple", dessen Inhaber der V ist. Dort ist das Gerät zum Preis von 200 Euro im Schaufenster ausgestellt. F betritt den Laden und erkundigt sich insbesondere nach dem günstigen Preis. Der von V angestellte A erklärt, dass das ausgestellte Gerät wegen der anstehenden Inventur besonders günstig verkauft werden soll. F erklärt, dass die Gerät für ihren Freund K zum Preis von 200 Euro kaufen will. K wird das Gerät in den nächsten Tagen abholen und bezahlen. A nimmt das ipad wortlos aus dem Schaufenster und legt es hinter die Ladentheke zusammen mit einem Post-It auf das er schreibt "wird von K abgeholt".
K betritt einige Tage später den Laden des V und trifft dort ebenfalls den A. K stellt bei Übergabe des Geräts fest, dass es sich nicht um ein ipad mini sondern um eine billige Kopie handelt, die nichtmal den Wert von 200 Euro hat. A wusste dies und hat es verschwiegen, um die Verkaufsprovision von V zu erhalten. K erklärt gegenüber dem A, dass er sich unter diesen Umständen keinesfalls an den Kaufvertrag gebunden fühle. V, der ebenfalls anwesend ist, versucht die Situation erfolglos zu schlichten. K richtet auch an ihn die Aussage, dass es aufgrund des betrügerichen Verhaltens des A nichts mehr von dem Kaufvertrag wissen wolle. Die Billigkopie habe auch nicht die beworbene Ausstattung eines echten ipad mini. V sagt, dass ihn die Verkaufsanpreisungen des A nichts angingen, der Vertrag sei schließlich mit ihm, V, als Ladeninhaber geschlossen. Er besteht auf Zahlung des Kaufpreises.
Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der 200 Euro?
Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche sind außer Betracht zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass die §§ 437 ff. BGB Normen des Allgemeinen Teils des BGB nicht sperren. Auf § 56 HGB wird hingewiesen.