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Ich habe mich auch für den Verbrauchervertrag entschieden.Es gilt doch das Prinzip, Ehe macht mündig, also ist er durch die Eheschließung doch geschäftsfähig, oder?
Ich habe mich für einen Verbrauchervertrag gem. Art. 6 Rom I-VO entschieden.
Hat dies noch jemand so gelöst?
13 gilt doch nur bei Geschäften unter AnwesendenIch habe mich auch für den Verbrauchervertrag entschieden und dann habe ich den Kaufvertrag nach deutschem Recht geprüft. Bei der Frage der wirksamen Abgabe einer Willenserklärung seitens M habe ich dann die Geschäftsfähigkeit problematisiert und bin dann von Art. 1 Abs. 2a Rom I-VO (dann aufs EGBGB), aber dann wieder auf Art. 1 Abs. 2 a i.V.m. Art. 13 Rom I-VO, sodass ich zum Ergebnis komme, er war geschäftsfähig. Hat das jemand auch so? Oder habe ich einen Denkfehler?
Ich habe es glaube ich im Skript gelesen.Oh ist das so? Hast du das in einem Kommentar gelesen?
Hausmann | Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Auflage 2017 |
Zu diesem Thema gibt der Auszug des ägyptischen Rechts allerdings nichts her.Beispiel:
Hausmann Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis
3. Auflage 2017
Ein 21-jähriger Deutscher möchte zusammen mit seiner 17-jährigen türkischen Ehefrau eine Eigentumswohnung in Köln erwerben. Kann die Ehefrau den Kaufvertrag allein abschließen?
Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Damit wird auf türkisches Recht verwiesen. Da es sich um eine Gesamtverweisung handelt, ist das türkische IPR zu befragen, ob es diese Verweisung annimmt. Dies ist nach Art. 9 Abs. 1 türk. IPRG 2007 der Fall. Nach türkischem Recht (Art. 11 Abs. 1 türk. ZGB) wird die Volljährigkeit zwar grundsätzlich erst mit 18 Jahren erreicht. Allerdings stellt Art. 11 Abs. 2 türk. ZGB klar, dass eine Eheschließung vorzeitig mündig macht. Dieser Erweiterung der Geschäftsfähigkeit von verheirateten Minderjährigen ist nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB anzuerkennen. Die siebzehnjährige verheiratete Türkin ist daher voll geschäftsfähig und kann deshalb den Kaufvertrag selbst abschließen.
Wo steht denn das mit Art. 13 und nur unter anwesenden?Ich habe auch so meine Probleme mit dem Aufbau. Ich würde aufteilen in Vertragsstatut und Geschäftsfähigkeitsstatut.
-Vertragsstatut über Rom-I-VO
Voraussetzung ist, dass ein wirksamer KaufV vorliegt, also zwei Willenserklärungen.
Wie prüft ihr dann weiter?
Wenn hier deutsches Recht anwendbar ist, dann ist M geschäftsfähig und hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben
Aber beim Geschäftsfähigkeitsstatut ist er nicht geschäftsfähig.
Geht sowas?
-Geschäftsfähigkeitsstatut über 7 EGBGB
Heimatrecht findet Anwendung, M ist geschäftsunfähig
Keine Korrektur über 13 Rom-I-VO, weil nur Anwendung bei Anwesenden
Erg: Vertrag unwirksam
Hoffe jemand kann mein Chaos im Kopf beseitigen. Danke!
Im Skript RN 298Wo steht denn das mit Art. 13 und nur unter anwesenden?
Danke für den Hinweis. Leider hat man wohl vorher überall die Lösungen entfernt. Ich kann hierzu nichts mehr finden.Also - falls jemand zugriff hat - die EA gab es bereits als Klausur 19.03.2015
ich habe am ende meiner pruefung nach einer Sonderanknüpfung gefragt - Art 13 Rom (Verkehrsschutz). Diese aber verneint da der G ja nicht im selben Staat war.Wo habt ihr denn eingebaut, dass der GF zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Frankreich war?
Wo steht denn das mit Art. 13 und nur unter anwesenden?
Rom I-VO Art. 13 Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit | Spellenberg | Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage 2021 | Rn. 55-57 |
Sehe ich auch so - ich hab das rausgelassen. Spezialregel: „Erweiterung der Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung“, Art.7 I 2 EGBGB: gilt unabhängig von Ehewirkungsstatut des Art.14 EGBGB z.B. im frz R so vorgesehen [„Heirat macht mündig“]. Der Sachverhalt gibt hier aber nichts dafür her.Zu diesem Thema gibt der Auszug des ägyptischen Rechts allerdings nichts her.