Einsendeaufgaben SS 2021 EA 1

Es gilt doch das Prinzip, Ehe macht mündig, also ist er durch die Eheschließung doch geschäftsfähig, oder?

Ich habe mich für einen Verbrauchervertrag gem. Art. 6 Rom I-VO entschieden.
Hat dies noch jemand so gelöst?
 
Es gilt doch das Prinzip, Ehe macht mündig, also ist er durch die Eheschließung doch geschäftsfähig, oder?

Ich habe mich für einen Verbrauchervertrag gem. Art. 6 Rom I-VO entschieden.
Hat dies noch jemand so gelöst?
Ich habe mich auch für den Verbrauchervertrag entschieden.
 
Ich habe mich auch für den Verbrauchervertrag entschieden und dann habe ich den Kaufvertrag nach deutschem Recht geprüft. Bei der Frage der wirksamen Abgabe einer Willenserklärung seitens M habe ich dann die Geschäftsfähigkeit problematisiert und bin dann von Art. 1 Abs. 2a Rom I-VO (dann aufs EGBGB), aber dann wieder auf Art. 1 Abs. 2 a i.V.m. Art. 13 Rom I-VO, sodass ich zum Ergebnis komme, er war geschäftsfähig. Hat das jemand auch so? Oder habe ich einen Denkfehler?
 
Wenn man sich z.B. für den Verbrauchervertrag nach Art. 6 Rom I-VO entscheidet, muss ja zunächst der Anwendungsbereich des Rom I-VO eröffnet sein.
Ist der Sachliche Anwendungsbereich denn eröffnet? Nach Art 1 Abs. 2 lit a) ist dieser ja bei Geschäftsunfähigen ausgeschlossen, wie komme ich dann zu der weiteren Prüfung?
Laut des vorher hier eingestellten Prüfschemata komme ich dann doch gar nicht erst zur Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO.
Oder wie bekommt man dahin die Kurve? :)
 
Ich habe unterschieden zwischen Kaufvertrag als solchen und der Frage der Geschäftsfähigkeit. Für den reinen Kaufvertrag ist die Rom I-VO einschlägig. Daher kommt man dann auf Art. 6.
Dann prüfst du den Kaufvertrag, nach deutschem Recht muss eine wirksame Willenserklärung vorliegen. Dies verlangt die Geschäftsfähigkeit. Das ist eine Rechtsfrage, also eine Vorfrage, daher habe ich dann wieder geprüft, nach welchem Recht die Vorfrage zu beantworten ist, und habe dann das Ergebnis in die Frage der wirksamen Willenserklärung eingefügt.
 
Ich habe mich auch für den Verbrauchervertrag entschieden und dann habe ich den Kaufvertrag nach deutschem Recht geprüft. Bei der Frage der wirksamen Abgabe einer Willenserklärung seitens M habe ich dann die Geschäftsfähigkeit problematisiert und bin dann von Art. 1 Abs. 2a Rom I-VO (dann aufs EGBGB), aber dann wieder auf Art. 1 Abs. 2 a i.V.m. Art. 13 Rom I-VO, sodass ich zum Ergebnis komme, er war geschäftsfähig. Hat das jemand auch so? Oder habe ich einen Denkfehler?
13 gilt doch nur bei Geschäften unter Anwesenden
 
Oh ist das so? Hast du das in einem Kommentar gelesen?
 
Beispiel:
HausmannHausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis
3. Auflage 2017

Ein 21-jähriger Deutscher möchte zusammen mit seiner 17-jährigen türkischen Ehefrau eine Eigentumswohnung in Köln erwerben. Kann die Ehefrau den Kaufvertrag allein abschließen?

Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Damit wird auf türkisches Recht verwiesen. Da es sich um eine Gesamtverweisung handelt, ist das türkische IPR zu befragen, ob es diese Verweisung annimmt. Dies ist nach Art. 9 Abs. 1 türk. IPRG 2007 der Fall. Nach türkischem Recht (Art. 11 Abs. 1 türk. ZGB) wird die Volljährigkeit zwar grundsätzlich erst mit 18 Jahren erreicht. Allerdings stellt Art. 11 Abs. 2 türk. ZGB klar, dass eine Eheschließung vorzeitig mündig macht. Dieser Erweiterung der Geschäftsfähigkeit von verheirateten Minderjährigen ist nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB anzuerkennen. Die siebzehnjährige verheiratete Türkin ist daher voll geschäftsfähig und kann deshalb den Kaufvertrag selbst abschließen.
 
Beispiel:
HausmannHausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis
3. Auflage 2017

Ein 21-jähriger Deutscher möchte zusammen mit seiner 17-jährigen türkischen Ehefrau eine Eigentumswohnung in Köln erwerben. Kann die Ehefrau den Kaufvertrag allein abschließen?

Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Damit wird auf türkisches Recht verwiesen. Da es sich um eine Gesamtverweisung handelt, ist das türkische IPR zu befragen, ob es diese Verweisung annimmt. Dies ist nach Art. 9 Abs. 1 türk. IPRG 2007 der Fall. Nach türkischem Recht (Art. 11 Abs. 1 türk. ZGB) wird die Volljährigkeit zwar grundsätzlich erst mit 18 Jahren erreicht. Allerdings stellt Art. 11 Abs. 2 türk. ZGB klar, dass eine Eheschließung vorzeitig mündig macht. Dieser Erweiterung der Geschäftsfähigkeit von verheirateten Minderjährigen ist nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB anzuerkennen. Die siebzehnjährige verheiratete Türkin ist daher voll geschäftsfähig und kann deshalb den Kaufvertrag selbst abschließen.
Zu diesem Thema gibt der Auszug des ägyptischen Rechts allerdings nichts her.
 
Ich habe auch so meine Probleme mit dem Aufbau. Ich würde aufteilen in Vertragsstatut und Geschäftsfähigkeitsstatut.

-Vertragsstatut über Rom-I-VO
Voraussetzung ist, dass ein wirksamer KaufV vorliegt, also zwei Willenserklärungen.
Wie prüft ihr dann weiter?
Wenn hier deutsches Recht anwendbar ist, dann ist M geschäftsfähig und hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben
Aber beim Geschäftsfähigkeitsstatut ist er nicht geschäftsfähig.
Geht sowas?

-Geschäftsfähigkeitsstatut über 7 EGBGB
Heimatrecht findet Anwendung, M ist geschäftsunfähig
Keine Korrektur über 13 Rom-I-VO, weil nur Anwendung bei Anwesenden

Erg: Vertrag unwirksam

Hoffe jemand kann mein Chaos im Kopf beseitigen. Danke!
 
Ich habe auch so meine Probleme mit dem Aufbau. Ich würde aufteilen in Vertragsstatut und Geschäftsfähigkeitsstatut.

-Vertragsstatut über Rom-I-VO
Voraussetzung ist, dass ein wirksamer KaufV vorliegt, also zwei Willenserklärungen.
Wie prüft ihr dann weiter?
Wenn hier deutsches Recht anwendbar ist, dann ist M geschäftsfähig und hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben
Aber beim Geschäftsfähigkeitsstatut ist er nicht geschäftsfähig.
Geht sowas?

-Geschäftsfähigkeitsstatut über 7 EGBGB
Heimatrecht findet Anwendung, M ist geschäftsunfähig
Keine Korrektur über 13 Rom-I-VO, weil nur Anwendung bei Anwesenden

Erg: Vertrag unwirksam

Hoffe jemand kann mein Chaos im Kopf beseitigen. Danke!
Wo steht denn das mit Art. 13 und nur unter anwesenden?
 
Wo habt ihr denn eingebaut, dass der GF zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Frankreich war?
 
Wo habt ihr denn eingebaut, dass der GF zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Frankreich war?
ich habe am ende meiner pruefung nach einer Sonderanknüpfung gefragt - Art 13 Rom (Verkehrsschutz). Diese aber verneint da der G ja nicht im selben Staat war.
 
Zu diesem Thema gibt der Auszug des ägyptischen Rechts allerdings nichts her.
Sehe ich auch so - ich hab das rausgelassen. Spezialregel: „Erweiterung der Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung“, Art.7 I 2 EGBGB: gilt unabhängig von Ehewirkungsstatut des Art.14 EGBGB z.B. im frz R so vorgesehen [„Heirat macht mündig“]. Der Sachverhalt gibt hier aber nichts dafür her.
 
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