Ahhh. Das hab ich übersehen. Dank dir! Aber macht es am Ende einen Unterschied? Reicht es nicht, den Art. 24 EuGVO durchzugehen und festzustellen, dass zumindest kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt. Art. 45 I e) ii) EuGVO verweist ja nur auf den Art. 24 EuGVO und schreibt vor, dass damit unvereinbare Urteile ausgeschlossen sind. Wie komme ich von da in die ZPO?
Und müsste ich, wenn ich die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts prüfen wollte, dann nicht vom niederländischen IZPR (bzw. den einschlägigen EU-Verordnungen aus niederländischer Sicht) ausgehen statt von der ZPO?