Einsendeaufgaben SS 2021 EA 2

Bislang soweit:
Klage zulässig.

1. HGU diskutiert
2. Brüssel Ia-VO
a) zeitlich, sachlich +
b) räumlich-persönlich -
c) Sonderregel des Art. 6 I, dort Art. 24 Nr. 5 (?) - nein, da Zwangsvollstreckungsurteil in den Niederlanden ergangen.
Klagemöglichkeit in den Niederlanden: ja - auch erfolgtbe
Klagemöglichkeit in Deutschland: in Betracht kommt 23 ZPO - hier Vermoegensstand in Köln und nach einschlägigen Urteilen wird eine Anwendung des 23 ZPO bejaht.
3. Zulässigkeit +
Warum kommt der 23 ZPO in der Zulässigkeit zur Anwendung ? Der ALT EA folgend, ist die Zulässigkeit in sachlich, räuml und zeitlich zu prüfen. Bei der räuml Anwendung ist es ausreichend, wenn ein Gericht eines Mitgliedsstaates aufgerufen wurde. Danke dir für deine Infos soweit und vorab für deine Antwort!
 
Sorry, ja so habe ich auch angefangen und dann bei Eröffnung des Zuständigkeitsbereichs den §23 ZPO genommen
Den brauchst du dafür nicht. Ergibt hier keinen Sinn. Der Vermögensgerichtsstand (ich glaube das besagt der 23 ZPO) ist eventuell nur für B bedeutsam. Damit er dort seine Vollstreckung durchführen kann. Für A spielt der überhaupt keine Rolle. Beim ihm soll doch vollstreckt werden, bzw. bei der Drittschuldnerin die Bank, die ihren (Wohn-)sitz in Deutschland hat. Welche Möglichkeit hat denn A, sich dagegen zu wehren? Also kann er nur dort den Antrag einreichen, in dem Bezirk wo auch vollstreckt werden soll.
 
Hallo :)
Ich wäre auch bei einem Austausch via Zoom dabei, gerne iwann am Donnerstag? Ich habe erst heute mit der Bearbeitung beginnen können, da ich erst heute IPR nachbelegen konnte...
 
Hallo :)
Ich wäre auch bei einem Austausch via Zoom dabei, gerne iwann am Donnerstag? Ich habe erst heute mit der Bearbeitung beginnen können, da ich erst heute IPR nachbelegen konnte...
Donnerstag ist schon recht spät. Abgabe ist am Freitag.
 
Wie wäre es dann mit Morgen im Zeitraum von 14:00 bis 18:00 (bin Vormittags arbeiten und abends verhindert)?
 
Wie wäre es dann mit Morgen im Zeitraum von 14:00 bis 18:00 (bin Vormittags arbeiten und abends verhindert)?
Schau mal nach oben, ich kann erst ab 18.30 Uhr. Ich bin von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr am arbeiten und erst ab 18.30 Uhr wieder at home.;-)
 
Das für den Antrag zuständige Gericht müsste sich nach Art. 47 I EuGVO i. V. m. § 1115 ZPO bemessen. Im Rahmen der Begründetheit kommt es mitunter darauf an, an ob B in den Niederlanden klagen konnte oder ob ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (Art. 45 I e) ii) i.V.m Art. 24 EuGVO). Das scheint nicht der Fall zu sein. Mit Art. 7 Nr. 2 EuGVO gibt es sogar einen besonderen Gerichtsstand des Delikts.

Wo kommt da noch der § 23 ZPO ins Spiel?
Art 7 geht nur wenn Wohnsitz im Mitgliedsstaat - und der liegt ja gerade nicht vor.
 
Art 7 geht nur wenn Wohnsitz im Mitgliedsstaat - und der liegt ja gerade nicht vor.
Ahhh. Das hab ich übersehen. Dank dir! Aber macht es am Ende einen Unterschied? Reicht es nicht, den Art. 24 EuGVO durchzugehen und festzustellen, dass zumindest kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt. Art. 45 I e) ii) EuGVO verweist ja nur auf den Art. 24 EuGVO und schreibt vor, dass damit unvereinbare Urteile ausgeschlossen sind. Wie komme ich von da in die ZPO?

Und müsste ich, wenn ich die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts prüfen wollte, dann nicht vom niederländischen IZPR (bzw. den einschlägigen EU-Verordnungen aus niederländischer Sicht) ausgehen statt von der ZPO?
 
Zuletzt bearbeitet:
Den brauchst du dafür nicht. Ergibt hier keinen Sinn. Der Vermögensgerichtsstand (ich glaube das besagt der 23 ZPO) ist eventuell nur für B bedeutsam. Damit er dort seine Vollstreckung durchführen kann. Für A spielt der überhaupt keine Rolle. Beim ihm soll doch vollstreckt werden, bzw. bei der Drittschuldnerin die Bank, die ihren (Wohn-)sitz in Deutschland hat. Welche Möglichkeit hat denn A, sich dagegen zu wehren? Also kann er nur dort den Antrag einreichen, in dem Bezirk wo auch vollstreckt werden soll.
Inwiefern ist denn dann der Wohnsitz von A in den USA eine Rolle? Nimmst du das irgendwo auf?
 
ich denke, dass es gar keine Rolle spielt insofern man die Zuständigkeit eigentlich nicht prüft. Ausnahmsweise jedoch in den Fällen 45 I lit e, ii) Art 24 (-) u i). Der Einwand USA ist quasi eine Nebelkerze. Oder ?
Ich denke auch, dass es eine Nebelkerze ist. Will aber nicht abstreiten, dass es anders sein kann - wer weiß, was der Lehrstuhl sich da Feines ausgedacht hat. Ich denke es sollte in der Antragstellung Verwirrung stiften, so dass man eventuell darauf kommen könnte, der Antrag kann nicht eingereicht werden, weil A ja nicht in einem Mitgliedsstaat ansässig ist.
 
Ahhh. Das hab ich übersehen. Dank dir! Aber macht es am Ende einen Unterschied? Reicht es nicht, den Art. 24 EuGVO durchzugehen und festzustellen, dass zumindest kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt. Art. 45 I e) ii) EuGVO verweist ja nur auf den Art. 24 EuGVO und schreibt vor, dass damit unvereinbare Urteile ausgeschlossen sind. Wie komme ich von da in die ZPO?

Und müsste ich, wenn ich die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts prüfen wollte, dann nicht vom niederländischen IZPR (bzw. den einschlägigen EU-Verordnungen aus niederländischer Sicht) ausgehen statt von der ZPO?
Also ich sehe in dem 24 nr 5 einen ausschließlichen Gerichtsstand. Hier nur das Gericht zuständig in dem Land wo die Zwangsvollstreckung vollzogen werden soll.
 
Also ich sehe in dem 24 nr 5 einen ausschließlichen Gerichtsstand. Hier nur das Gericht zuständig in dem Land wo die Zwangsvollstreckung vollzogen werden soll.
ja sehe ich auch so. die Niederlande hat den Titel beschlossen und die Zwangsvollstreckung soll in Deutschland erfolgen. da spielt es keine rolle, dass der beklagte seine Niederlassung in den USA hat, oder?
 
Aber wir haben hier ja keine Entscheidung in einem Verfahren zu einer Zwangsvollstreckung. Wir haben ein Urteil, aus dem vollstreckt werden kann.
 
nach welcher norm begründest du denn dann die zuständigkeit?
 
Aber wir haben hier ja keine Entscheidung in einem Verfahren zu einer Zwangsvollstreckung. Wir haben ein Urteil, aus dem vollstreckt werden kann.
Also ich habe hier auch meine Probleme - und kann keinen guten Kommentar zum 24 Nr 5 finden aber im Wortlaut
“für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.”
Unter Entscheidung verstehe ich hier wie in Art 2 legal definiert das Urteil aus den Niederlanden. Jetzt will B doch Zugriff auf das Konto des A erlangen - um seinen Anspruch aus dem Urteil zu befriedigen. Das geht dann doch über die Zwangsvollstreckung - außerdem steht doch auch im sachverhalt das der b dem A mit der Zwangsvollstreckung droht.
 
Also ich sehe in dem 24 nr 5 einen ausschließlichen Gerichtsstand. Hier nur das Gericht zuständig in dem Land wo die Zwangsvollstreckung vollzogen werden soll.
Nein. Hier wird doch nur über den Antrag entschieden. Ist der Antrag begründet - Ja oder nein? Es ist quasi eine Vorfrage. Wenn der Antrag begründet ist, dann kann vollstreckt werden. INDIREKT und dies hat nichts direkt mit der Zwangsvollstreckung zu tun. Ok, ich gebe es auf.
 
Nein. Hier wird doch nur über den Antrag entschieden. Ist der Antrag begründet - Ja oder nein? Es ist quasi eine Vorfrage. Wenn der Antrag begründet ist, dann kann vollstreckt werden. INDIREKT und dies hat nichts direkt mit der Zwangsvollstreckung zu tun. Ok, ich gebe es auf.
Vielleicht habe ich auch eine andere Denkweise und die Lösung der EA wird mich bekehren. :allsmiles:
 
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