Stoff des Moduls Stoffeingrenzung FBA Klausur am 9.3.2016

Kann ich eigentlich nicht so bestätigen.
Also wie gesagt war nur die Begründetheit zu prüfen.
Der Fall war, dass Frau Adele hat ein zweistelliges Familiengrab auf dem Friedhof in Hagen erworben hat. Neben ihr hat Herr Beier ein zweistelliges Familiengrab erworben.
Die Frau von Herrn Beier stirbt.
Die Stadt Hagen begeht aber einen Irrtum und hebt bei der Frau Adele ein Loch aus, wo Frau Beier beigesetzt wird.
Frau Adele findet das natürlich ziemlich blöd und will dass Herr Beier seine Frau umbetten lässt. Der verneint und beruft sich auf Art. 1 I GG.
Dann geht Frau Adele zur Stadt Hagen und stellt dort ihr Begehren auf Freiräumung ihres Famliengrabes und beruft sich auf Art 14 I GG. Die Stadt Hagen verneint aber auch.
Frage: Könnte eine Klage begründet sein?

Darunter war noch 861, 1004 BGB abgedruckt.

Im Endeffekt habe ich bei dem Eingriff in subjektive Rechte geprüft, ob die Frau Adele sich tatsächlich auf Art. 14 berufen kann und ob sie in diesem verletzt wurde. Das ist aber bei mir (-) weil die ja kein Eigentum an Grab hat. Man "mietet" das ja sozusagen nur für die Zeit der Totenruhe und kann dann noch mal verlängern. Aber das ist ja kein Kauf und somit kein Eigentum. Also (-).
Habe dann 861 BGB bejaht und 1004 BGB wieder abgelehnt wegen fehlendem Eigentum.
Das war ein bisschen Argumentationsarbeit.

Dann habe ich noch die Zulässigkeit (i.R.d Wiederherstellung natürlich) problematisiert dahingehend, dass der Herr Beier bzw die Frau Beier ja durch die Umbettung in ihrem Recht aus Art. 1 I GG verletzt sein könnte. Also habe eine Interessenabwägung vorgenommen. Und bin davon ausgegangen dass die das Familiengrab vor dem Tod der Frau Beier gekauft haben eben für den Fall eines Todes und habe die WE dahingehend ausgelegt nach 133,157 BGB, dass Frau Beier mit ihrem Mann beerdigt werden wollte und dass davon auszugehen ist, wenn ein Ehepaar ein Familiengrab erwirbt. Es war sicherlich nicht der Wille der Frau Beier mit einem fremden Mann beerdigt zu werden.

"Viele" Grundrechte waren da jetzt nicht so. Art 14, Art 1 GG. Die anderen Grundrechte kamen nicht so wirklich in Frage um diese zu prüfen.

Ich fand die Klausur fair. Sie hätten jetzt auch Zulässigkeit + Begründetheit prüfen lassen und als Fall eine ehrverletzende oder persönlichkeitsverletzende Äußerung. Da hätte man wesentlich mehr zu tun gehabt und man hätte mehr falsch machen können.
Ich möchte mich nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen, dass ich richtig liege, um Gottes Willen, aber sie war fair gestellt. Nach dem Austausch mit anderen Komilitonen, wurde von ihnen der Fall so ähnlich wie meiner oben abgehandelt. An der ein oder anderen Stelle zweifle ich auch. Aber ich hoffe, dass es zum bestehen gereicht hat. Mehr möchte ich gar nicht! :-)

@KaNarlist - wir haben das schon irgendwie geschafft! :-)
:durcheinander
 
Ich kann dir da nur beipflichten. Ich habe das Skript und die Altklausuren ziemlich gut drauf gehabt, dank intensives Pauken. Allerdings wurde vom Inhalt des Skripts nicht wirklich viel brauchbares verlangt in der gestrigen Klausur. Eine ziemlich enttäuschende Nummer. Ich habe den Fall gestern Abend auch online gefunden. Das Hauptproblem lag wohl in der Abwägung zwischen den Grundrechten Art. 1 I GG und Art. 14 GG im Rahmen der unzulässigen Rechtsausübung. Ich habe zwar das Problem des Drittbeteiligungsfalles zwar erkannt und i.R.d. rechtlichen Unmöglichkeit der Wiederherstellung subsumiert wohl aber mit falschen Ergebnis, da keine unzulässige Rechtsausübung vorlag :-(...
Also die Klausur war auch meines Erachtens nach mehr verfassungsrechtlich als verwaltungsrechtlich einzuordnen.
Alleine schon die Prüfung eines FBA, die dem Staatshaftungsrecht zuzuordnen ist.
Bei manchen Modulen stellt sich wirklich die Frage, warum man das Skript so sorgfältig durchackert, wenn dann doch nichts dergleichen abgeprüft wird! Zumal man auch i.R.d. FBA verwaltungsrechtliche Standardprobleme gut hätte einarbeiten können, z.B. § 48 VwVfG (Prüfung eines rechtswidrigen Zustands) oder den Verwaltungsvertrag.
Aber das eine Grundrechtsabwägung stattfinden soll und man sich noch eine Woche vor Prüfung das Schema einer FBA-Prüfung einprägen muss, als ob es keine verwaltungsrechtlichen Themen für eine Klausur in Anlehnung an den vermittelten Lehrstoff geben würde, kann ich nicht nachvollziehen:motz:.
 
@Sanni - Könntest du den Fall hier mal einstellen? :-)

Ich habe auch zuvor super viel gelernt mit Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage etc. Als dann die Eingrenzung kam hätte ich fast geweint, weil 6 Wochen lernen umsonst waren.
Allerdings war der FBA mit den vorgegebenen Lektüren sehr gut zu lernen und zu verstehen. Es war für mich auch logisch. Der FBA ist Staatshaftungsrecht und gehört wirklich nicht ins Verwaltungsrecht.
Zudem war für die Klausur auch ein bisschen Sachenrecht notwendig m.M.n.
Aber es war ein Standardproblem, finde ich.
Die Uni hat 1A eingegrenzt und es konnte nur eine Handvoll Fälle vorkommen.
Ich hatte noch kein Modul wo so genau eingrenzt wurde.
Ich denke, dass die Kenntnis über Grundrechte vorausgesetzt wurde, wegen der eventuellen HA in Staats- und Verfassungsrecht und den Pflichtmentoriaten in diesem Modul.
Ich denke, dass uns das schlimmer hätte treffen können.

@Frodo68 - Danke für deinen Link :-)
 
Huh? Das war eigentlich gar keine Eingrenzung sondern eine Stofferweiterung. Denn mit der Information das man sich den FBA anschauen soll hätte trotzdem noch das gesammte Repertoire des Verwaltungsrechts (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Allg. Leistungsklage, Öff. rechtl. Vertrag, Wiederruf/Rücknahme und auch Nebenbestimmungen) kommen können. Das da jetzt soviel Grundrechtsproblematik vorkommt, was ja nach Standardplan der Fernuni ein Jahr zurück liegt, konnte man daraus auch nicht erahnen. Ich sehe also nicht so recht wie da 1A eingerenzt wurde ;)
 
Schau mal auf www.postmortal.de unter
OVG NW, Beschluss vom 10.11.1998,
19 A, 1320/98

Der FBA war einfach zu lernen, das stimmt. Allerdings finde ich nach wie vor, das man wohl erwarten kann auf den Skript-Inhalt hin insbesondere geprüft zu werden, zumal Verfassungsrecht bei mir einige Zeit zurückliegt...

Übrigens meinte ich im obigen Beitrag, dass eine unzulässige Rechtsausübung wohl vorliegt im Fall. Ich war davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist.
Gut alles im Allem wird man wohl bestehen, wenn man einiges zum FBA gebracht hat. Aber man hat natürlich auch einen gewissen Anspruch an die Note, ich bin zwar auch froh über eine bestandene Klausur an sich, aber wenn man viel zeitlichen Einsatz bringt, ist man auch nicht über jede Note glücklich.
 
@KaNarlist : Doch sie haben dahingehend eingegrenzt, dass nur Standardproblem dran kommen. Anfechtungsklage etc. sind keine Standardfälle. Das ist Examensniveau und dazu habe ich den LS nicht im Stande gesehen und so eine Klausur unter zu mogeln.
Wenn man die beiden vorgegebenen Lektüren gelesen hat und sich das Schema des FBA gut angeeignet hat mit eventuellen kleinen Problemen: Drittbeteiligungsfällen, Interessenabwägung, dann war die Klausur möglich.
Man müsste ja keine Normenkontrolle prüfen, zumindest für mich nicht ersichtlich. Man wird sicherlich mehr Punkte holen, wenn man irgend etwas spezielles prüft zu Art. 14 oder Art. 1 GG.
Aber ich denke hier lag der Fokus auf dem Schema des FBA! Der Fall beruhte ja nun auf einer OVG Entscheidung, wo man ja nicht voraussetzen kann, dass man diese kennt und man weiß, dass das Grab als Sondernutzungsrecht in Art. 14 GG fällt.
Mit einer guten Begründung ist alles vertretbar!
Ich fand das Handeln der Uni gut und ausreichend.
Es war wirklich ein Standardfall und sie haben auf die Zulässigkeitsprüfung verzichtet, die eventuell noch mehr Probleme mit sich gebracht hätte.

Klar würde ich mich über eine 2,0 mehr freuen als über eine 4,0. Ich habe ziemlich viel und lange gelernt und der Fleiß soll ja irgendwie bezahlt werden.
Aber wenn die nun, aufgrund der "Einfachheit" des Falls (eben wegen der sehr klaren Eingrenzung) eine gehobene Korrektur vornehmen, bin ich auch über ein einfaches bestehen mit 4,0 sehr dankbar.

Danke @Sanni! Hatte gerade auf die Entscheidung gefunden. :-)
 
Eins noch: wenn ein Art 14 GG geprüft werden muss, dann ist das nie einfach. Die Prüfung von Art 14 GG ist voller Tücke.
 
Hallo,

ich habe noch einmal recherchiert, weil mich der Art.1 GG etwas gestört hat, auf den sich Herr Beier in der gestrigen Klausur bezogen hat. Nach Ansicht des BVerfG überdauert die Menschenwürde wohl den Tod des Menschen (BVerfGE 30, 173, 194 - Mephisto). Jedenfalls insoweit, als die staatliche Schutzpflicht aus Art, 1 Abs. 3 GG bestehen bleibt. Ich habe bei der rechtlichen Zulässigkeit den Art. 1 GG angeführt, dass dieser der Umsetzung in das benachbarte und damit richtige Grab entgegenstehen könnte, habe aber dann, weil ich mir unsicher war, inwieweit der Art. 1 GG auf Verstorbene angewendet werden kann, angeführt, dass dort die Würde des Menschen absolutes Recht geregelt wird, jedoch eine Anwendung auf Verstorbene dort nicht explizit geregelt ist. Da war ich mir etwas unsicher und habe das so offen gelassen. Jedoch habe ich die Umbettung der irrtümlich beigesetzten fremden Leiche in das richtige Grab für unproblematisch gehalten, weshalb ich zu dem Ergebnis kam, dass die Umsetzung neben der tatsächlichen Möglichkeit auch rechtlich zulässig war. Die tatsächliche Möglichkeit habe ich nicht problematisiert, weil es dazu keinen Grund gab, also habe ich die tatsächliche Umbettung für unproblematisch gehalten. Bei der Zumutbarkeit habe ich angeführt, dass eine Erwägung zwischen der Wiederherstellung in den rechtmäßigen Zustands (Kosten, Aufwand) einerseits und der Beeinträchtigung (Grad der Rechtswidrigkeit) andererseits vorgenommen wird. Auch hier bin ich aber zu dem Entschluss gekommen, dass die Umbettung der fremden Leiche und damit die Wiederherstellung in den status quo ante in natura für die Stadt Hagen zumutbar ist. Bei Art. 14 GG war ich mir nicht sicher. Denn dort ist das Eigentum geregelt. Dass laut OVG auch das Sondernutzungsrecht von Art. 14 GG erfasst wird, war mir nicht klar.
 
Hallo zusammen!

Ich fand es auch seltsam, dass man tatsächlich nur die FBA prüfen musste...
Habe daher als Vorprüfung noch geprüft, welche Klage sie denn eigentlich erheben möchte. Das kann mich natürlich Punkte gekostet haben...
Ansonsten habe ich den Art. 14 I GG so ausgelegt, dass nach Sinn und Zweck der Norm auch Besitzrechte und sonstige Rechte, also auch Nutzungsrechte geschützt werden sollen, wodurch ich dann das vorliegen des Artikels bejaht habe.
Dann hab ich nach der Verhältnismäßigkeit noch entgegenstehende Rechte Dritter geprüft und bin hier dann auf Art. 1 I GG in Bezug auf die verstorbene Frau des B eingegangen. Da hab ich dann vier Seiten geschrieben :-D erst hab ich geprüft, ob die Grundrechte überhaupt auf tote angewendet werden können, dies hab ich dann nach tatsächlicher Anwendung bejaht, und dann hab ich geprüft ob der Art 1 der Frau des B stärker wirkt als Art 14 der A. Dies habe ich dann verneint, weil ich gesagt habe, dass die Rechte Toter nicht stärker geschützt sein können als die Rechte Lebender.
Daher ist die FBA bei mir durchgegangen...
Naja, vielleicht hab ich ja gut genug argumentiert... :-)

LG
 
Hört sich ja ganz gut bei dir an.
Ich denke, dass die den Fokus auf das Schema des FBA legen und eben die gute Argumentation. Die können ja nicht davon ausgehen, dass wir sehr genaue Kenntnis zu Art 14 oder Art 1 haben, so dass wir nach dem Urteil des OVG entscheiden.
Ich hoffe es hat gereicht! :-)
 
Der Meinung bin ich auch.. :/
Mag wissen, ob es gereicht hat. Zerbreche mir zur Zeit nur noch den Kopf über diese blöden Klausuren..
 
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