- Ort
- Erkelenz
- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 0 von 90
Kann ich eigentlich nicht so bestätigen.
Also wie gesagt war nur die Begründetheit zu prüfen.
Der Fall war, dass Frau Adele hat ein zweistelliges Familiengrab auf dem Friedhof in Hagen erworben hat. Neben ihr hat Herr Beier ein zweistelliges Familiengrab erworben.
Die Frau von Herrn Beier stirbt.
Die Stadt Hagen begeht aber einen Irrtum und hebt bei der Frau Adele ein Loch aus, wo Frau Beier beigesetzt wird.
Frau Adele findet das natürlich ziemlich blöd und will dass Herr Beier seine Frau umbetten lässt. Der verneint und beruft sich auf Art. 1 I GG.
Dann geht Frau Adele zur Stadt Hagen und stellt dort ihr Begehren auf Freiräumung ihres Famliengrabes und beruft sich auf Art 14 I GG. Die Stadt Hagen verneint aber auch.
Frage: Könnte eine Klage begründet sein?
Darunter war noch 861, 1004 BGB abgedruckt.
Im Endeffekt habe ich bei dem Eingriff in subjektive Rechte geprüft, ob die Frau Adele sich tatsächlich auf Art. 14 berufen kann und ob sie in diesem verletzt wurde. Das ist aber bei mir (-) weil die ja kein Eigentum an Grab hat. Man "mietet" das ja sozusagen nur für die Zeit der Totenruhe und kann dann noch mal verlängern. Aber das ist ja kein Kauf und somit kein Eigentum. Also (-).
Habe dann 861 BGB bejaht und 1004 BGB wieder abgelehnt wegen fehlendem Eigentum.
Das war ein bisschen Argumentationsarbeit.
Dann habe ich noch die Zulässigkeit (i.R.d Wiederherstellung natürlich) problematisiert dahingehend, dass der Herr Beier bzw die Frau Beier ja durch die Umbettung in ihrem Recht aus Art. 1 I GG verletzt sein könnte. Also habe eine Interessenabwägung vorgenommen. Und bin davon ausgegangen dass die das Familiengrab vor dem Tod der Frau Beier gekauft haben eben für den Fall eines Todes und habe die WE dahingehend ausgelegt nach 133,157 BGB, dass Frau Beier mit ihrem Mann beerdigt werden wollte und dass davon auszugehen ist, wenn ein Ehepaar ein Familiengrab erwirbt. Es war sicherlich nicht der Wille der Frau Beier mit einem fremden Mann beerdigt zu werden.
"Viele" Grundrechte waren da jetzt nicht so. Art 14, Art 1 GG. Die anderen Grundrechte kamen nicht so wirklich in Frage um diese zu prüfen.
Ich fand die Klausur fair. Sie hätten jetzt auch Zulässigkeit + Begründetheit prüfen lassen und als Fall eine ehrverletzende oder persönlichkeitsverletzende Äußerung. Da hätte man wesentlich mehr zu tun gehabt und man hätte mehr falsch machen können.
Ich möchte mich nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen, dass ich richtig liege, um Gottes Willen, aber sie war fair gestellt. Nach dem Austausch mit anderen Komilitonen, wurde von ihnen der Fall so ähnlich wie meiner oben abgehandelt. An der ein oder anderen Stelle zweifle ich auch. Aber ich hoffe, dass es zum bestehen gereicht hat. Mehr möchte ich gar nicht!
@KaNarlist - wir haben das schon irgendwie geschafft!

Also wie gesagt war nur die Begründetheit zu prüfen.
Der Fall war, dass Frau Adele hat ein zweistelliges Familiengrab auf dem Friedhof in Hagen erworben hat. Neben ihr hat Herr Beier ein zweistelliges Familiengrab erworben.
Die Frau von Herrn Beier stirbt.
Die Stadt Hagen begeht aber einen Irrtum und hebt bei der Frau Adele ein Loch aus, wo Frau Beier beigesetzt wird.
Frau Adele findet das natürlich ziemlich blöd und will dass Herr Beier seine Frau umbetten lässt. Der verneint und beruft sich auf Art. 1 I GG.
Dann geht Frau Adele zur Stadt Hagen und stellt dort ihr Begehren auf Freiräumung ihres Famliengrabes und beruft sich auf Art 14 I GG. Die Stadt Hagen verneint aber auch.
Frage: Könnte eine Klage begründet sein?
Darunter war noch 861, 1004 BGB abgedruckt.
Im Endeffekt habe ich bei dem Eingriff in subjektive Rechte geprüft, ob die Frau Adele sich tatsächlich auf Art. 14 berufen kann und ob sie in diesem verletzt wurde. Das ist aber bei mir (-) weil die ja kein Eigentum an Grab hat. Man "mietet" das ja sozusagen nur für die Zeit der Totenruhe und kann dann noch mal verlängern. Aber das ist ja kein Kauf und somit kein Eigentum. Also (-).
Habe dann 861 BGB bejaht und 1004 BGB wieder abgelehnt wegen fehlendem Eigentum.
Das war ein bisschen Argumentationsarbeit.
Dann habe ich noch die Zulässigkeit (i.R.d Wiederherstellung natürlich) problematisiert dahingehend, dass der Herr Beier bzw die Frau Beier ja durch die Umbettung in ihrem Recht aus Art. 1 I GG verletzt sein könnte. Also habe eine Interessenabwägung vorgenommen. Und bin davon ausgegangen dass die das Familiengrab vor dem Tod der Frau Beier gekauft haben eben für den Fall eines Todes und habe die WE dahingehend ausgelegt nach 133,157 BGB, dass Frau Beier mit ihrem Mann beerdigt werden wollte und dass davon auszugehen ist, wenn ein Ehepaar ein Familiengrab erwirbt. Es war sicherlich nicht der Wille der Frau Beier mit einem fremden Mann beerdigt zu werden.
"Viele" Grundrechte waren da jetzt nicht so. Art 14, Art 1 GG. Die anderen Grundrechte kamen nicht so wirklich in Frage um diese zu prüfen.
Ich fand die Klausur fair. Sie hätten jetzt auch Zulässigkeit + Begründetheit prüfen lassen und als Fall eine ehrverletzende oder persönlichkeitsverletzende Äußerung. Da hätte man wesentlich mehr zu tun gehabt und man hätte mehr falsch machen können.
Ich möchte mich nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen, dass ich richtig liege, um Gottes Willen, aber sie war fair gestellt. Nach dem Austausch mit anderen Komilitonen, wurde von ihnen der Fall so ähnlich wie meiner oben abgehandelt. An der ein oder anderen Stelle zweifle ich auch. Aber ich hoffe, dass es zum bestehen gereicht hat. Mehr möchte ich gar nicht!
@KaNarlist - wir haben das schon irgendwie geschafft!
