EA 1 55101 Abgabetermin 25.04.2013

so nochmal eine Frage, ich steh aufm Schlauch...

also bei Aufgabe A: Erwähne ich den WIderruf per Email schon bei der subjektiven Erklärungstatbestandes? Ich finde das passt da nicht rein...ich würde es beim Wirksamwerden der Annahme einbauen...oder bin ich da falsch??? Weiß nämlich nicht wie ich das sonst beim subjektiven Tatbestand einbauen soll...
 
Der Widerruf ist eine eigene Willenserklärung.

Er wird deshalb weder beim subjektiven Erklärungstatbestand noch sonst irgendwo geprüft, sondern Du prüfst zunächst die originäre Willenserklärung komplett durch.

Erst danach prüfst Du den Widerruf, und wenn er Dir Anlaß dafür bietet, dann zerfledderst Du ihn ebenfalls in seine Bestandteile - aber in seine eigenen, nicht in die der ursprünglichen Willenserklärung!
 
Hallo Zusammen! :winken:

Bevor ich, als meinen ersten Beitrag, eine Frage stelle, erstmal: "Schön, Euch über Moodle gefunden zu haben". Sieht ja ganz gut hier aus ;-)...

So, jetzt aber die Frage:
Über die abhandengekommene Willenserklärung gibt es nach den Lehrbücher einen Rechtsstreit. Die einen sagen, selbst schuld und somit ist die Willenserklärung anzurechnen, die anderen sagen, nicht selbst schuld und somit hat derjenige (hier K) keine WE angegeben.

Ausschlaggebend, so wie ich das rauslese, ist die Theorie von der Erklärungsfahrlässigkeit. Wenn jemand den fertigen Brief auf den Schreibtisch liegen lässt, so muss er damit rechnen, das dieser in den Rechtsverkehr gelangt.

Doch wie sieht es bei den Eheleuten im Sachverhalt aus? Muss man damit rechnen, das der Ehepartner die Email in dem Entwurfsordner abschickt? Man darf ja nichts in den SV reininterpretieren. Und wie soll man das begründen? Ich habe noch keine Stelle gefunden, die besagt, das ein Aufbewahren im Entwurfsordner fahrlässig ist. Und das bei Privatpersonen. Jedoch könnte es doch sein, das es bei diesem Paar so üblich ist. Oder doch nicht??:thumbsdown:

Auf schöne Diskussionen :belehren: und einem gemeinsamen Weg durch BGBI :durcheinander:!
 
Also ich habe mich dafür entschieden, dass K fahrlässig gehandelt hat. Ausschlaggebend war hier für mich, dass gemeinsam genutzte Postfach. Ferner hab ich den Umstand, dass E von einem schlichten Vergessen ausging, als weiteren Hinweis gewertet, dass dies häufiger vorkommen könnte... Immerhin ist sie die Ehefrau, nicht die Putzfrau :allsmiles:
 
Grundsätzlich kommt es, wenn ein Meinungsstreit existiert, gar nicht so sehr auf die Entscheidung an, der "richtigen" Seite im Streit den Zuschlag zu geben, sondern darum, daß man den Streit darstellt und begründet Position bezieht. Wichtig ist sauberer Gutachenstil, nicht, allein die richtige Endscheidung von zwei Alternativen zu treffen, dabei aber die Begründung zu vergessen! Dabei sollte man übrigens immer auch ein bißchen klausurtaktisch denken. Wenn der Aufgabensteller sich einen komplexen Sachverhalt ausgedacht hat, und ganz an Anfang hat der Student eine Entscheidung zu treffen, die beide annähernd gut zu vertreten sind, aber eine davon beendet die Prüfung gleich ganz an Anfang, dann wird es sicherlich nicht pfiffig sein, Hilfsgutachten hin oder Hilfsgutachten her, sich auf die Seite zu schlagen, mit der die Prüfung eigentlich beendet wäre!
 
Also ich habe mich dafür entschieden, dass K fahrlässig gehandelt hat. Ausschlaggebend war hier für mich, dass gemeinsam genutzte Postfach. Ferner hab ich den Umstand, dass E von einem schlichten Vergessen ausging, als weiteren Hinweis gewertet, dass dies häufiger vorkommen könnte... Immerhin ist sie die Ehefrau, nicht die Putzfrau :allsmiles:

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht läßt!

Kann man das aufs eheliche Innenverhältnis anwenden?
 
Wie interpretiert ihr eigentlich die Rolle der Ehefrau? Vertreter oder Bote?

LG

Die Frau ist, zumindest hier, nichts, d. h. weder Vertreter noch Bote weil sie keinen Auftrag hat ist sie kein Bote. Da der K auch keinen Kaufwillen (mehr) hat kann sie auch keine Vertretung durchführen.
Wäre das anders eröffneten sich weitere Prüfungsmöglichkeiten.
 
Sie könnte natürlich den K vertreten, auch wenn der keinen Kaufwillen hat - aber das scheitert hier bereits daran, daß die Ehefrau gar keine eigene Willenserklärung abgibt

Danke für die prompte Reaktion!
Grundsatzfrage dazu: Muß auch die Ehefrau eine Vollmacht zur Stellvertretung haben oder ist ein Ehepartner in dieser Hinsicht privilegiert?
 
Eheleute sind diesbezüglich nicht privilegiert - oder benachteiligt, je nachdem. Natürlich gibt es, z.B. in der gegenseitigen Haftung bei der Haushaltsführung oder den Zugangsregelungen bei Aushändigung an den Ehegatten Abweichungen, aber nicht in der Stellvertretung; auch wenn das in der Alltagspraxis im realen Leben manchmal anders gehandhabt wird.

Du musst daher immer, wenn Du eine Stellvertretung prüfst, die normalen gesetzlichen Regeln nach §§ 164 ff BGB anwenden.
 
Frage zu dem subjektiven Tatbestand zur WE des K bei der E-Mail:

Ich hab jetzt gelesen, das es noch einen Unterschied gibt bei der WE selbst: Der K hatte beim Verfassen der E-Mail einen positiven subj. Tb. Denn zu diesem Zeitpunkt wollte er ja den Gegenstand kaufen. Erst danach kamen ihm Zweifel. Hat er dann den subj. Tb wieder "verloren"? Man, ist das verwirrend :glasses:.

Kann man sich nicht hauptächlich darauf berufen, wie es nur ein objektiver Dritter sehen würde? Wenn dieser so eine Email bekommt, kann er doch nur annehmen, das K ein Geschäft abschliessen möchte. Und K hat ja immer noch das Recht, nach § 119 anzufechten (auch wenn das hier nicht geprüft werden soll).
 
Hallo zusammen,

bei mir war bei der Abwandlung bei der Abgabe der WE Schluss mit der Prüfung, da sie nicht mit Wissen und Wollen des K in Richtung Empfänger geschickt worden ist. Objektiver/subjektiver Tatbestand wäre meiner Meinung nach erfüllt. Erklärungsbewusstsein und Handlungs-/Geschäftswille lagen beim Verfassen der Mail vor und wie schon oben erwähnt das ein Dritter ja nun nicht wissen kann, dass er seine Meinung geändert hat.
 
Frage zu dem subjektiven Tatbestand zur WE des K bei der E-Mail:

Ich hab jetzt gelesen, das es noch einen Unterschied gibt bei der WE selbst: Der K hatte beim Verfassen der E-Mail einen positiven subj. Tb. Denn zu diesem Zeitpunkt wollte er ja den Gegenstand kaufen. Erst danach kamen ihm Zweifel. Hat er dann den subj. Tb wieder "verloren"? Man, ist das verwirrend :glasses:.

Kann man sich nicht hauptächlich darauf berufen, wie es nur ein objektiver Dritter sehen würde? Wenn dieser so eine Email bekommt, kann er doch nur annehmen, das K ein Geschäft abschliessen möchte. Und K hat ja immer noch das Recht, nach § 119 anzufechten (auch wenn das hier nicht geprüft werden soll).

Hallo requies,

ohne den weisen Ratschlägen der Profis vorzugreifen bin ich in diesem Falle davon ausgegangen, daß ein innerer Wille, nicht nach außen manifestiert, rechtlich unerheblich ist.
Der Ehefrau war keiner der beiden inneren Willen ihres Mannes bekannt.
 
Da mein Kleiner richtig übel krank war, komme ich erst jetzt richtig zum arbeiten und nu frag ich mich, ob ich beim Angebot wirklich subjektiven und objektiven Tatbestand komplett durch prüfen muss... Ist doch eigentlich klar, dass er ein wirksames Angebot abgibt... Wäre lieb, wenn mir da jemand was zu sagen könnte.
 
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