EA 1 55108 Abgabetermin 23.10.2013

Hi weekend,

glaub mir, in dem Stadium in dem ich mich befinde, gibt es nur wenig blöde Fragen, die ich nicht auch stellen könnte.

Und ja, ich würde Edit jedenfalls zustimmen... :-D

Was mir bisher noch fehlt, ist die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen A und B.
929 S. 1 braucht ja die Übergabe (hier statt dessen 930) und die Einigung. Die gibt es hier (finde ich) nicht unzweifelhaft. Das Wort "Einigung" fällt im Sachverhalt eigentlich nur bzgl. des Kaufvertrages.
Man könnte vielleicht sagen, dass in der Abrede zwischen A und B konkludent eine Einigung über den Eigentumsübergang zu sehen ist. Weil, wenn der A für den B den Dackel aufbewaren soll, kann man davon ausgehen, dass die beiden wollen, dass der Dackel dem B ab sofort auch gehören soll.
Ich hab immer noch nicht im Palandt nachgelesen, wie Belgarath vorschlug. Zuviel gearbeitet heute. Aber da kommt man, was das betrifft, bestimmt weiter.

Auch deinem restlichen Post würde ich zustimmen, wobei ich noch gar nicht weiß, ob diese ganzen Besitzverhältnisse letztlich von Belang sind. Wird man sehen...

Das "für immer behalten" würde ich nach meinem morgendlichen Geistesblitz so werten, dass geprüft werden muss, ob C an dieser Stelle nicht gem. §§ 929 S. 2, 932 I Eigentum gutgläubig erworben hat. Weil der A nichtberechtigter war und man das "für immer behalten" ja als Einigung über den Eigentumsübergang auslegen könnte.
Wenn das so wäre, dann hätte B sein Eigentum an C verloren und keinen Anspruch aus 985 (was vermutlich nicht so ist, weil C ja eher nicht im guten Glauben ist, aber prüfen sollte man es bestimmt).

LG
 
Also, bzgl. 930 steht der Fall, dass ein Kaufvertrag zustande kommt und Verwahrung beim Verkäufer für eine gewisse Zeit vereinbart wird, explizit im Palandt. Daher denke ich, dass das so schon passt.

Gutgläubiger Erwerb muss sicher angesprochen werden, aber scheitert ja mal definitiv an der Gutgläubigkeit der C, die wusste ja was Sache ist.

Die Geschichte wer wie wo warum was für ein Besitzer geworden ist bräuchte man doch für die Argumentation, dass a) die C Besitz hat und b) dass sie kein Recht zum Besitz hatte. Und da schwimme ich noch, denn ... so gefühlt (bin mir da nicht sicher) gibt's doch da ne Leihe zwischen B und C. Und ich weiß jetzt noch nicht, ob B das Viech überhaupt der C verleihen durfte. Aber falls ja hätten wir ja doch ein Recht zum Besitz gehabt ... sind wir dann am Ende bei einer Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß 870 (wofür die ausdrückliche Erwähnung dieses Briefs von A an B spricht, er möge die Sache mit C klären - warum sonst wird das so betont?). Aber gefühlt bin ich da irgendwie nicht so richtig mit glücklich, weil ... wenn B Eigentümer ist, muss da ja nix abgetreten werden.

:-/

PS: Reutlingen, Malibran? Sieht man Dich beim Stuttgarter Mentoriat im Dezember?
 
Die Geschichte wer wie wo warum was für ein Besitzer geworden ist bräuchte man doch für die Argumentation, dass a) die C Besitz hat und b) dass sie kein Recht zum Besitz hatte.

ja, denke ich auch
ich könnte mir vorstellen, dass die Frage ob C ein Recht zum Besitz hatte, nicht ganz eindeutig ist

Und da schwimme ich noch, denn ... so gefühlt (bin mir da nicht sicher) gibt's doch da ne Leihe zwischen B und C. Und ich weiß jetzt noch nicht, ob B das Viech überhaupt der C verleihen durfte.
Och man darf doch auch ein und die selbe Sache x mal verkaufen... eine Leihe (zumal mit Festlegung des Endes der Leihe "bis der B den Titus haben will") halte ich für durchaus möglich.

Aber falls ja hätten wir ja doch ein Recht zum Besitz gehabt ... sind wir dann am Ende bei einer Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß 870 (wofür die ausdrückliche Erwähnung dieses Briefs von A an B spricht, er möge die Sache mit C klären - warum sonst wird das so betont?).
ja
Aber gefühlt bin ich da irgendwie nicht so richtig mit glücklich, weil ... wenn B Eigentümer ist, muss da ja nix abgetreten werden.

auch ja :dejection:

na, vielleicht muss doch was abgetreten werden. Angenommen C hatte rechtmäßigen Besitz an dem Dackel wegen der Leihe. Dann kann der B mit seinem 985 erst mal nichts anfangen. Der A hat aber ja den Herausgabeanspruch gegen C aus 604 I. Den könnte er vielleicht an B abgetreten haben.

und dann noch die ganzen Fristen, die müssen doch auch noch eine Bedeutung haben....
vielleicht hat ja noch jemand eine Idee?
Ich muss jedenfalls ins Bett!

PS: Reutlingen, Malibran? Sieht man Dich beim Stuttgarter Mentoriat im Dezember?
Auf jeden Fall :-)
 
§ 868 könnte in Betracht kommen
in diesem § ist der zeitl. Aspekt und Verwahrung angesprochen
A und B haben konkludent einen Verwahrungsvertrag über den Dackel geschlossen

die Frage ist auch , ob A in irgendeinerweise legitimiert ist, den Dackel an andere ,also C, weiter zu geben
ich muss mich noch etwas mehr in Besitzmittlungswille , mittelbarer und unmittelbarer Besitz einlesen
 
§ 868 könnte in Betracht kommen
in diesem § ist der zeitl. Aspekt und Verwahrung angesprochen
A und B haben konkludent einen Verwahrungsvertrag über den Dackel geschlossen

die Frage ist auch , ob A in irgendeinerweise legitimiert ist, den Dackel an andere ,also C, weiter zu geben
ich muss mich noch etwas mehr in Besitzmittlungswille , mittelbarer und unmittelbarer Besitz einlesen

Hallo Minerva,

ja, der § 868 spielt bestimmt eine Rolle und zwar jeweils zwischen A und B sowie auch zwischen A und C.

Das dem Besitzmittlungsverhältnis zwischen A und C zugrundeliegende Rechtsverhältnis könnte eine Leihe sein.
Das dem Besitzmittlungsverhältnis zwischen A und B zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist der von Dir und auch schon von weekend erwähnte Verwahrungsvertrag.

Das hat mich auf die Idee gebracht, mal die umliegenden Paragraphen der Verwahrung zu checken und siehe da:

§ 691 S.1: Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen.
daraus würde ich doch glatt den Erst-Recht-Schluss ziehen, dass der Verwahrer dann auch nicht berechtigt ist, einem Dritten den unmittelbaren Besitz auf Grund eines Leihvertrages zu verschaffen.

Fragt sich jetzt nur, wo geregelt ist, wie es sich auswirkt, wenn er das trotzdem getan hat?
 
@ weekend: Eine Übertragung des mittelbaren Besitzes nach 870 kommt, glaube ich, doch nicht in Frage.

Gem. § 871 ist der B ja auch bei "mehrstufigem mittelbarem Besitz" , wie er in unserem Fall wohl* vorliegt, sowieso immer noch mittelbarer Besitzer. Da braucht der A dem B den mittelbaren Besitz gar nicht nach 870 übertragen.

*§ 871: "Steht der mittelbare Besitzer (hier B, nachdem C unmittelbare Besitzerin wurde) zu einem Dritten (hier B) in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte (also B) mittelbarer Besitzer."
Das passt, oder? :cautious:
 
sind wir soweit grob einig?

Anspruch des B gegen C auf Herausgabe des Titus gem. § 985 BGB

A. Anspruch entstanden
I. Voraussetzungen des § 985
1. Besitz der C
Def. Besitz:
Besitzwillen und tatsächliche Sachherrschaft von gewisser Dauer und Festigkeit
Hier (+)​

2. Eigentum des B
Ursprünglich (-)
a) Eigentumserwerb des B von A gem. § 929 S. 1
aa) Einigung
konkludent durch Verwahrungsvereinbarung (+)​
bb) Übergabe
(-)
Aber: durch § 930 (§ 868 iVm. § 688) ersetzt
somit (+)​
Somit Eigentumserwerb des B von A (+)​

b) Eigentumserwerb der C von A gem. § 932
aa) nach 929 erfolgte Veräußerung
Hier: 929 S. 2 (+)​
bb) Gutgläubigkeit der C (-)​

somit: B Eigentümer (+)​

II. Voraussetzungen des § 986
C kein Recht zum Besitz?
Hier: Leihvertrag (§ 598) aber abgelaufen (Befristet bis „B das Tier verlangt“), somit (+)​

III. Zwischenergebnis
Anspruch entstanden (+)​

B. Anspruch untergegangen
(-)

C. Anspruch durchsetzbar
...?

Ab hier könnte man ja z.B. jetzt prüfen, ob die C z.B. berechtigt die Einrede des § 273 I geltend macht (den man hier soweit ich weiß anwenden darf, weil es um einen Sachenrechtlichen Anspruch geht. Da prüft man dann, ob C einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat, den sie nur hat, wenn sie gutgläubig Besitzerin gem. § 990 ist.

und jetzt ist mein krankes Kind aufgewacht... jetzt dürft Ihr weiter machen :winken:
 
Also ... klingt soweit gut ... zum Leihvertrag - müsste man da nicht erstmal prüfen, ob B das Ding überhaupt verleihen durfte? Oder reicht es, die Frage offen zu lassen, weil er ja abgelaufen ist? Und - durfte B verleihen?

Das ist das eine. Wo das meines Erachtens aber schon relevant wird ist dann die "für-immer-behalten"-Nummer. Das ist doch Kaufvertrag oder Schenkung oder so? Und damit muss man ja schon bei der Prüfung, ob C Eigentümerin geworden ist, schauen, ob das der B gedurft hat/hätte.

Was mir jetzt außerdem fehlt (auch wenn mir einleuchtet, warum 870 hier wohl doch nicht angesprochen werden muss) ist eine Verwertung des Briefs von B an A. Normal sind ja schon alle Infos im Sachverhalt relevant ... aber wenn B am Ende Eigentümer ist und A der C auch den Besitz nicht hat einräumen dürfen ... dann hat der Brief doch keine Bedeutung? Oder ist das am Ende nur die "Absicherung", falls jemand doch drauf kommt, Besitzeinräumen als erlaubt anzusehen?

Zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs - das ist doch eine Einrede, oder? Dann muss sie geltend gemacht werden. Und irgendwie finde ich in der Sachverhaltsformulierung bzgl. der Tierarztkosten keinen Zurückbehaltungswunsch, sondern lediglich eine Forderung nach Ersatz der Kosten. Damit wäre es dann ja keine Einrede bzgl. des Herausgabeanspruchs, oder? Sondern eben ein separater geltend gemachter Anspruch.

Ich find den Fall für 23 Tage BGB III echt verdammt kniffelig. :-/
 
@ weekend : ja der Fall ist knackig

wir müssen den Aufbewahrungsvertrag noch mal genauer anschauen
§ 688 : daraus Aufbewahrungspflicht.
darin liegt nämlich auch die Krux mit den Fristen : Dauer des Vertrags 1 Monat. nach diesem Ablauf hat der A nämlich keine Verpflichtung mehr die Sache aufzubewahren
denn der B holt den Titus trotz Aufforderung des A nicht ab.
gem. § 696 hat der Verwahrer einen Rücknahmeanspruch
Somit fängt gem § 696 S.3. also im April 2012 die Verjährungsfrist an und die endet dann auch Ende April 2013 ; also Mai 2013
Somit könnte der B den Anspruch auf seinen Welpen verloren haben . soviel zum dinglichen

Was ist eure Meinung dazu

Wie ich den Brief einordnen soll, weiß ich momentan noch nicht
 
:facepalm:

Minerva, das stimmt natürlich.

Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.... :-D

Also § 871 ist NICHT einschlägig, dafür könnte § 870 wieder relevant sein.

Das mit der Verjährung wäre ganz wunderbar! Dann müsste es erstens eine Verjährung von einem Jahr geben (gibt's da irgendwas?) und dann müsste das Rückforderungsrecht des Hinterlegers verjährt sein.

Also mal ganz einfach: Wie lange ist denn der A verpflichtet das Eigentum des B aufzubewahren, wenn er vertraglich nicht mehr verpflichtet ist, der B schon im Annahmeverzug ist und das Dackelvieh ja auch Kosten verursacht?...
 
Also ... klingt soweit gut ... zum Leihvertrag - müsste man da nicht erstmal prüfen, ob B das Ding überhaupt verleihen durfte? Oder reicht es, die Frage offen zu lassen, weil er ja abgelaufen ist? Und - durfte B verleihen?

Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum er das nicht dürfen sollte.

Das ist das eine. Wo das meines Erachtens aber schon relevant wird ist dann die "für-immer-behalten"-Nummer. Das ist doch Kaufvertrag oder Schenkung oder so? Und damit muss man ja schon bei der Prüfung, ob C Eigentümerin geworden ist, schauen, ob das der B gedurft hat/hätte.

Nein, eigentlich nicht. Bei einem gutgläubigen Erwerb ist es ja auf jeden Fall egal, ob der A verschenken durfte oder nicht. Das ist doch genau das Trennungsprinzip. Es kommt nur auf die eventuelle Übereignung an. Nicht darauf, ob das zugrundeliegende Rechtsgeschäft wirksam ist.
Und für die gutgläubige Übereignung muss der A ja gerade "nichtberechtigt" sein und das ist er, wenn er nicht der Eigentümer ist. Auch dafür ist es egal, was er durfte oder nicht.Oder verstehe ich Dich falsch?

Zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs - das ist doch eine Einrede, oder? Dann muss sie geltend gemacht werden. Und irgendwie finde ich in der Sachverhaltsformulierung bzgl. der Tierarztkosten keinen Zurückbehaltungswunsch, sondern lediglich eine Forderung nach Ersatz der Kosten. Damit wäre es dann ja keine Einrede bzgl. des Herausgabeanspruchs, oder? Sondern eben ein separater geltend gemachter Anspruch.

Stimmt, so könnte das auch sein.

Ich find den Fall für 23 Tage BGB III echt verdammt kniffelig. :-/

Ja, das wüde ich glatt unterschreiben.

Im übrigen, finde ich, so rein nach Bauchgefühl, dass es eigentlich ungerecht wäre, wenn die C den Hund nach einem Jahr wieder herausrücken müsste, nachdem der B das Vieh nicht abgeholt hat. Es geht da ja auch nicht um irgendeine Vase, sondern um ein Tier zu dem man schon irgendwie eine Beziehung aufgebaut hat.
Nicht dass ich Hundenärrin wäre, aber beim Schuldrecht spielte das im Mängelrecht durchaus eine Rolle...

und... kann man eigentlich von einer Übereignung irgendwie "zurücktreten"? :durcheinander

Ich glaube, ich muss erst noch mehr Skripte lesen.
:lookingup:
 
hallo Malibran... nur ganz kurz .muss nun zu meiner Sitzung .. bis morgen! :winken:

bei Aufbewahrungsangelegenheiten gilt eine Frist von einem Jahr ... (Fundsachen werden auch aufbewahrt und der Eigentümer verliert seine Rechte nach einem Jahr daran, sofern er sich nicht gemeldet hat) das könnte hier auch einschlägig sein . vielleicht findest du die passende Norm dazu ..
die reguläre Verjährung ist ja 3 Jahre und das würde uns hier nicht weiter helfen

fällt jemandem eine Norm hierzu ein??
 
also "Verjährungsfrist ein Jahr" ist mir jetzt neu. Die beträgt üblicherweise 3 Jahre...Ausnahmen bestätigen die regelmäßige...

B hat m.E. gar keine Ansprüche aus dem Besitzrecht, weil er nie Besitzer war.

B ist Eigentümer, da gibt's ja wohl keine Zweifel.

C ist (unmitttelbare) Besitzerin, hat den Besitz von A erhalten, allerdings ist sie dadurch nicht Eigentümerin geworden. (Kein gutgläubiger Erwerb)

...das mit dem einem Jahr ist ja nur bei der verbotenen Eigenmacht der Fall, dafür sehe ich hier überhaupt keine Anhaltspunkte.
Ersitzung ging auch noch nicht...also Rückgabe (an A).

Mit dem Brief des A an B wird aus meiner Sicht der Herausgabeanspruch des A an C auf B abgetreten, so dass B direkt von C verlangen kann.
Die hat m.E. ein Zurückbehalterecht bis B die 100 für den Tierarzt gezahlt hat.

Das sollte es dann gewesen sein...
 
gilt eine Frist von einem Jahr ... (Fundsachen werden auch aufbewahrt und der Eigentümer verliert seine Rechte nach einem Jahr daran, sofern er sich nicht gemeldet hat) das könnte hier auch einschlägig sein . vielleicht findest du die passende Norm dazu ..
die reguläre Verjährung ist ja 3 Jahre und das würde uns hier nicht weiter helfen

fällt jemandem eine Norm hierzu ein??

An die Geschichte mit den Fundsachen hatte ich auch schon gedacht. Aber dann müsste der Hund eine "verlorene Sache" sein. Der B müsste also seinen Besitz aufgegeben haben. Besitz kann man aber laut Palandt nur aus unmittelbarem Besitz aufgeben, nicht als mittelbarer Besitzter. (sonst hätte man einfach sagen können, der holt das Tier nicht, hat also seinen mittelbaren Besitz aufgegeben... - aber wie gesagt, das geht wohl nicht.)

also "Verjährungsfrist ein Jahr" ist mir jetzt neu. Die beträgt üblicherweise 3 Jahre...Ausnahmen bestätigen die regelmäßige...

B hat m.E. gar keine Ansprüche aus dem Besitzrecht, weil er nie Besitzer war.

B ist Eigentümer, da gibt's ja wohl keine Zweifel.

C ist (unmitttelbare) Besitzerin, hat den Besitz von A erhalten, allerdings ist sie dadurch nicht Eigentümerin geworden. (Kein gutgläubiger Erwerb)

...das mit dem einem Jahr ist ja nur bei der verbotenen Eigenmacht der Fall, dafür sehe ich hier überhaupt keine Anhaltspunkte.
Ersitzung ging auch noch nicht...also Rückgabe (an A).

Mit dem Brief des A an B wird aus meiner Sicht der Herausgabeanspruch des A an C auf B abgetreten, so dass B direkt von C verlangen kann.
Die hat m.E. ein Zurückbehalterecht bis B die 100 für den Tierarzt gezahlt hat.

Das sollte es dann gewesen sein...

Ja, vermutlich wirds so sein (in der Regel sind die Fallösungen ja dann immer viel einfacher, als man als blutiger Anfänger denkt...).

Die C müsste aber, um Anspruch auf die Aufwendungen für den Tierarzt zu haben, zur Zeit der Aufwendungen berechtigten Besitz bzw. zumindest gutgläubig Besitzerin gewesen sein, oder?
Da könnte man dann noch ein bisschen dran rumprüfen. Die Leihe war ja dann beendet (sie hatte den A überredet das Tier "für immer" zu behalten). Zur Gutgläubigkeit dürfte man aber schon kommen.
 
Aaaaaalso ...

- @Damerl: B wird sehr wohl (mittelbarer) Besitzer, und zwar durch 930 iVm 688, 868 BGB. Ich glaube es ist insgesamt nicht ganz so einfach, wie Du es darstellst? Wir haben hier ja schon über einige Knackpunkte gegrübelt ...

- Bei der Verwahrung gibt es keine anderen Fristen als die 3 Jahre (steht so auch im Palandt). Da steht noch, dass es sich bei Nichtrücknahme um Annahmeverzug handelt, aber da finde ich auch nichts, was uns weiterhilft.

Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum er das nicht dürfen sollte.

- Gemäß 691 hätte A das Vieh auch nicht der C geben dürfen. Wobei DAS ja nun wirklich total unfair ist. :-/ Wo ist da die Verhältnismäßigkeit? Ich bin bereit, etwas 1 Woche für jemanden zu verwahren, der holt es nicht ab und ich soll mich dann 3 Jahre darum kümmern? Zumal noch ein Tier, das ja auch Arbeit macht und nicht nur im Regal rumliegt?!

- Zu 691 steht noch im Palandt, dass "Drittverwahrung" gestattet sei, verwiesen wird hier aber nur auf das DepotG (was es nicht alles gibt), was hier auch nicht hilft. In jedem Fall ist aber eine Anzeige nach 692 erforderlich. Außerdem, vielleicht noch interessant: "Zwischen Ersthinterleger und Drittverwahrer entsteht kein Verwahrungsverhältnis, jedoch hat der Hinterleger auch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber dem Dritten."

Die C müsste aber, um Anspruch auf die Aufwendungen für den Tierarzt zu haben, zur Zeit der Aufwendungen berechtigten Besitz bzw. zumindest gutgläubig Besitzerin gewesen sein, oder?
Da könnte man dann noch ein bisschen dran rumprüfen. Die Leihe war ja dann beendet (sie hatte den A überredet das Tier "für immer" zu behalten). Zur Gutgläubigkeit dürfte man aber schon kommen.

- Ich hätte jetzt keinen Zweifel daran, dass sie gutgläubige Besitzerin war - wenn selbst wir hier ewig rumdiskutieren kann doch ein Laie nicht wissen, dass er das Ding ggf. gar nicht hätte besitzen dürfen. Und nur das ist ja für 994 relevant, oder? Die Frage wäre höchstens, was "gewöhnliche Erhaltungskosten" sind und ob der Tierarztbesuch da nicht drunter fällt. Wobei ich dazu grad im Palandt lese, dass "auf den bei Verwendungsvornahme berechtigten Fremdbesitzer, dessen Besitzrecht noch fortdauert, 994 nicht anwendbar ist. Aber sie war ja unberechtigt, weil A ja gar nicht hätte verleihen dürfen (und verkaufen/verschenken erst recht nicht). Und als gewöhnliche Erhaltungskosten sind Fütterungskosten aufgeführt, aber auch Kosten für KfZ-Inspektion inkl. Ersatz für normalen Verschleiß. Das muss man vermutlich zumindest mal andiskutieren. Da hier keine Aussage darüber gemacht wird, wann sie beim Tierarzt war, gehe ich jetzt mal von "irgendwann im Laufe des Jahres" aus, so dass wir hier nicht zur Frage kommen, ob die Aufwendungen erst angefallen sind, nachdem A herausverlangt hat. Das wäre dann nochmal übler.
 
Ich kann meinen Beitrag nicht bearbeiten?! o.O Das nervt ja auch bei Moodle tierisch, finde ich nicht gut. :-(

Was ich ergänzen wollte: zu 994 sagt der Herr Staudinger, dass bei einem Turnierpferd auch Tierarztkosten zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten zählen. Wobei mir da jetzt noch der Gedanke kommt: FALLS die Tierarztkosten tatsächlich gewöhnliche Erhaltungskosten sind und B da jetzt aufgrund von 994 nix zahlen müsste: Es gibt ja noch den 693, d.h. wenn A zum Tierarzt gegangen wäre, müsste B zahlen. Können wir das irgendwie hinfingern, dass C das Geld aus 693 bekommt, weil sie ja quasi nur (wenn auch unrechtmäßig) drittverwahrt hat?

Mein Bauchgefühl fände es echt doof, wenn hier der B, der sich ein Jahr lang überhaupt nicht um den Dackel geschert hat, auch noch aus DER Nummer rauskäme. :-/

Oder ist das keine Leihe, sondern ein Unterverwahrungsvertrag? Dann hätte ja C einen Anspruch gegen A, den A gegen B geltend machen könnte? Daraus ergäbe sich zwar kein Zurückbehaltungsrecht, aber sie würden zumindest alle ihr Geld wiederbekommen?

Blöder Fall. :-/
 
Ich vermute ein technisches Problem und habe es an Antonio weitergemeldet.
Wird bei Dir unter dem Beitrag "Bearbeiten" angezeigt?
Das wurde angezeigt (hatte das Fenster nach dem Absenden offen gelassen), als ich draufgeklickt habe stand da, die Möglichkeit zur Bearbeitung sei abgelaufen, da mehr als 15 Minuten vergangen sind. (da stand "vor 18 Minuten" da). Jetzt ist kein "bearbeiten"-Button mehr da.
 
Hallo,

ich bin jetzt auch schon den 2. Tag über dieser "schönen" EA. Dass B durch Besitzkonstitut Eigentümer geworden ist, darin scheint es keine Zweifel zu geben. Fraglich ist allein, ob C ein Recht zum Besitz hat. Anzusprechen ist dabei wohl die Schenkung des Hundes, wodurch C ein Besitzrecht gegenüber A hat, welches aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse, nicht gegenüber B wirkt. Zu prüfen ist aber, ob C nicht ein Besitzrecht aus § 986 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. vom A ableiten kann (Besitzrechtskette). Der Dreh- und Angelpunkt dabei ist, ob A "befugt" war, nach Ablauf der 1-monatigen Verwahrung den Dackel der C zu überlassen. Dort komme ich nicht weiter...

Gruß

Chris
 
Hallo Chris
Könnte das Besitzkonstitut und das "Recht am Besitz" nicht doch noch problematischer resp. anders sein?

Der Sachverhalt gibt her, dass A und B Freunde sind. A erklärt gegenüber seinem Freund B, den Dackel Titus noch einen Monat lang zu pflegen, weil der Freund B noch keinen festen Zaun für Titus installiert hat. Nach Ablauf des Monats bittet A den Freund B Titus endlich abzuholen. Der Freund B rührt sich aber nicht.

1. Könnte es nicht ein Gefälligkeitsverhältnis, also eine Verhaltensweise des A aufgrund des täglichen Lebens aus dem gesellschaftlichen Bereich sein? Also kein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis und auch kein Rechtsbindungswille.

2. Oder könnte es sich um einen Gefälligkeitsvertrag (§ 662 BGB, Auftrag) handeln? Also Rechtsbindungswille und unentgeltliches und fremdnütziges Tätigwerden des A für B (Palandt, Einf. v. § 662, Rn. 4,5 und 8). Dieser "Gefälligkeitsvertrag Pflege" könnte dann anfangs durch A an C als "Untervertrag" weitergereicht worden sein. Auf jeden Fall hat ein Realakt "Übergabe" - ob Vertrag wirksam oder nicht - von A an C stattgefunden. Schlussendlich gibt A dann den Mitbesitz/mittelbaren Besitz endgültig auf (siehe Schreiben), so dass C als unmittelbare Besitzerin gegenüber dem mutmasslichen Eigentümer/mittelbaren Besitzer B übrig bleibt.

Also, Deine Idee mit der "Schenkung" habe ich nicht ganz verstanden, wenn das Besitzkonstitut Deiner Meinung nach problemlos sein soll. § 516 I BGB definiert Schenkung "als Zuwendung aus seinem Vermögen", also aus dem Vermögen von A. Aber Deiner Meinung nach hat A den Titus anfangs an B verkauft u n d wirksam übereignet, oder?
 
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