- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Hi weekend,
glaub mir, in dem Stadium in dem ich mich befinde, gibt es nur wenig blöde Fragen, die ich nicht auch stellen könnte.
Und ja, ich würde Edit jedenfalls zustimmen...
Was mir bisher noch fehlt, ist die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen A und B.
929 S. 1 braucht ja die Übergabe (hier statt dessen 930) und die Einigung. Die gibt es hier (finde ich) nicht unzweifelhaft. Das Wort "Einigung" fällt im Sachverhalt eigentlich nur bzgl. des Kaufvertrages.
Man könnte vielleicht sagen, dass in der Abrede zwischen A und B konkludent eine Einigung über den Eigentumsübergang zu sehen ist. Weil, wenn der A für den B den Dackel aufbewaren soll, kann man davon ausgehen, dass die beiden wollen, dass der Dackel dem B ab sofort auch gehören soll.
Ich hab immer noch nicht im Palandt nachgelesen, wie Belgarath vorschlug. Zuviel gearbeitet heute. Aber da kommt man, was das betrifft, bestimmt weiter.
Auch deinem restlichen Post würde ich zustimmen, wobei ich noch gar nicht weiß, ob diese ganzen Besitzverhältnisse letztlich von Belang sind. Wird man sehen...
Das "für immer behalten" würde ich nach meinem morgendlichen Geistesblitz so werten, dass geprüft werden muss, ob C an dieser Stelle nicht gem. §§ 929 S. 2, 932 I Eigentum gutgläubig erworben hat. Weil der A nichtberechtigter war und man das "für immer behalten" ja als Einigung über den Eigentumsübergang auslegen könnte.
Wenn das so wäre, dann hätte B sein Eigentum an C verloren und keinen Anspruch aus 985 (was vermutlich nicht so ist, weil C ja eher nicht im guten Glauben ist, aber prüfen sollte man es bestimmt).
LG
glaub mir, in dem Stadium in dem ich mich befinde, gibt es nur wenig blöde Fragen, die ich nicht auch stellen könnte.
Und ja, ich würde Edit jedenfalls zustimmen...
Was mir bisher noch fehlt, ist die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen A und B.
929 S. 1 braucht ja die Übergabe (hier statt dessen 930) und die Einigung. Die gibt es hier (finde ich) nicht unzweifelhaft. Das Wort "Einigung" fällt im Sachverhalt eigentlich nur bzgl. des Kaufvertrages.
Man könnte vielleicht sagen, dass in der Abrede zwischen A und B konkludent eine Einigung über den Eigentumsübergang zu sehen ist. Weil, wenn der A für den B den Dackel aufbewaren soll, kann man davon ausgehen, dass die beiden wollen, dass der Dackel dem B ab sofort auch gehören soll.
Ich hab immer noch nicht im Palandt nachgelesen, wie Belgarath vorschlug. Zuviel gearbeitet heute. Aber da kommt man, was das betrifft, bestimmt weiter.
Auch deinem restlichen Post würde ich zustimmen, wobei ich noch gar nicht weiß, ob diese ganzen Besitzverhältnisse letztlich von Belang sind. Wird man sehen...
Das "für immer behalten" würde ich nach meinem morgendlichen Geistesblitz so werten, dass geprüft werden muss, ob C an dieser Stelle nicht gem. §§ 929 S. 2, 932 I Eigentum gutgläubig erworben hat. Weil der A nichtberechtigter war und man das "für immer behalten" ja als Einigung über den Eigentumsübergang auslegen könnte.
Wenn das so wäre, dann hätte B sein Eigentum an C verloren und keinen Anspruch aus 985 (was vermutlich nicht so ist, weil C ja eher nicht im guten Glauben ist, aber prüfen sollte man es bestimmt).
LG