EA 1 55109 Abgabetermin 06.11.2012

Geht Ihr davon aus, dass das UN des V einen nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert? Ich bin mir da nicht sicher.
Zwar kann man im Zweifel sagen, dass nach § 1 Abs. 1 HGB eine Vermutung dafür besteht, aber gilt das auch für einen Versicherungsmakler, der ja offensichtlich nur eine überschaubare Produktpalette hat?
Eine Erfordernis, dass der Geschäftsbetrieb eine kaufm. Einrichtung braucht hatte ich zu Anfang auch nicht gesehen (wegen der Grösse und sehr mageren Aussagen im SV). Ich bin aber dann darauf gestossen (nicht in Wiki!), dass ein Versicherungsmakler immer ein Ist-Kaufmann ist. Er ist nämlich verpflichtet ein Protokol über seine Kundentätigkeit zu führen, oftmals sogar die Verträge aufzuheben etc. daher ist die kaufm. Einrichtung sogar unabhängig von der Grösse und der Mitarbeiterzahl einzurichten. Leider kann ich Dir die Textstelle nicht mehr nennen.
 
Geht Ihr davon aus, dass das UN des V einen nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert? Ich bin mir da nicht sicher.
Zwar kann man im Zweifel sagen, dass nach § 1 Abs. 1 HGB eine Vermutung dafür besteht, aber gilt das auch für einen Versicherungsmakler, der ja offensichtlich nur eine überschaubare Produktpalette hat?
Falls es Dir dabei darum geht, dass § 98 HGB auf V Anwendung findet, dann hilft auch § 93 Abs. 3 HGB
"Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."
§ 98 HGB steht "in diesem Abschnitt"
 
Wenn man hier auf den § 93 III HGB zurückgreift hat man dann aber das Problem, dass man § 347 HGB nur analog anwenden kann. Aus diesem Grund gefällt mir die Version, Versicherungsmakler aufgrund seines Berufs = Ist-Kaufmann, bedeutend besser.
 
Wenn man hier auf den § 93 III HGB zurückgreift hat man dann aber das Problem, dass man § 347 HGB nur analog anwenden kann. Aus diesem Grund gefällt mir die Version, Versicherungsmakler aufgrund seines Berufs = Ist-Kaufmann, bedeutend besser.
Meine Überlegungen dazu: Analog würde ich den § 347 dann nicht anwenden. Man kann aus meiner Sicht entweder Dein Vorgehen nehmen - V ist Kaufmann, dann § 98 und § 347 HGB anwendbar.
Oder sagen er ist nicht Kaufmann (kein nach Art und Umfang eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich), dann ist § 98 aufgrund § 93 Abs. 3 anwendbar. § 347 prüft man kurz ob anwendbar (wenn man den Sorgfaltsmaßstab prüft), sagt nein da kein Kaufmann, dann greift man auf den im Rahmen eines Schuldverhältnisses bestehenden Sorgfaltsmaßstab aus dem BGB zurück (§ 276).
 
Ja, kann man auch. Aber da ich weiss, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich Ist-Kaufmann ist/sein muss, bleibe ich bei der "einfachen" Lösung".
Obwohl natürlich der § 276 BGB den Vorteil des Verschuldensvermutung hat, was die Prüfung auch "leichter" macht.
 
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