Der Belgarath
Tutor und Forenadmin
- Studiengang
- Master of Laws
Lex specialis derogat legi generali ...
Wäre so mein Gedanke!
Wäre so mein Gedanke!
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Lex specialis derogat legi generali ...
Wäre so mein Gedanke!
Wäre dann nicht der § 63 VVG lex specialis zu dem HGB?
Diese separate Prüfung des § 280 BGB muss ich dann über den Maklervertrag zw. V und S abhandeln, oder auch unter § 98 HGB?
Meiner Meinung nach ergibt sich die Haftung aus 280 I, 311 III BGB.
Zu 63 VVG. Der BGH hat die Beratungspflicht (60, 61) und Sorgfaltspflicht so weit erweitert, dass sich diese eben gerade nicht nur auf den Vertragsschluss bezieht, sondern dem Vermittler darüber hinaus auch noch verpflichtet. Habe es gestern in einem Kommentar zum VVG gelesen. Muss ich nochmal raussuchen.
Magst du vielleicht einen Link posten?
Ansonsten geht die Prüfung mit dem § 63 VVG eigentlich echt gut durch. Und der § 311 II BGB findet (wie schon mehrfach gesagt) nur Anwendung, wenn eben kein Vertrag besteht. Hier gibt es aber einen Vertrag (der Maklervertrag wird VOR dem Versichungsvertrag geschlossen, auch wenn Provisionsansprüche erst NACH dem Abschluss des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden können).
Also wer den Plate hat (auch bei der FU-Bibliothek einsehbar) könnte vielleicht einen Blick auf Seite 814 Fall 473 werfen.
Einen von Kunden wie Versicherung gleichermaßen unabhängigen Versicherungs- und damit Handelsmakler gibt es in diesem Fall aber nicht, hier bleibt eigentlich kein anderer Anspruch als der aus §§ 280, 311 II BGB ...
Ich hoffe Du hast Dich verschrieben... Hier (als EA1 in UR) kommt eben kein Anspruch aus §§ 280 I , 311 II BGB in Betracht. Oder verstehe ich da was falsch...