EA 1 55109 Abgabetermin 06.11.2012

Diese separate Prüfung des § 280 BGB muss ich dann über den Maklervertrag zw. V und S abhandeln, oder auch unter § 98 HGB?
 
Wäre dann nicht der § 63 VVG lex specialis zu dem HGB?


Da wären dann zwei Fragen: Gehört das VVG zu den Gesetzen, die für die Fallfrage genutzt werden oder im Skript als modulrelevant geführt werden?

Und wenn ja - liegt denn überhaupt eine Verletzung der §§ 60, 61 VVG vor?

Auf den ersten Blick sehe ich die jetzt nicht, denn die Beratung selbst war ja zunächst einwandfrei. Erst nach der erfolgreichen Vermittlung eines passenden Vertrags hat der Makler es übersehen, den Abschließenden auf den der Versicherung unterlaufenen Fehler aufmerksam zu machen ...
 
Meiner Meinung nach ergibt sich die Haftung aus 280 I, 311 III BGB.


Zu 63 VVG. Der BGH hat die Beratungspflicht (60, 61) und Sorgfaltspflicht so weit erweitert, dass sich diese eben gerade nicht nur auf den Vertragsschluss bezieht, sondern dem Vermittler darüber hinaus auch noch verpflichtet. Habe es gestern in einem Kommentar zum VVG gelesen. Muss ich nochmal raussuchen.
 
Meiner Meinung nach ergibt sich die Haftung aus 280 I, 311 III BGB.


Zu 63 VVG. Der BGH hat die Beratungspflicht (60, 61) und Sorgfaltspflicht so weit erweitert, dass sich diese eben gerade nicht nur auf den Vertragsschluss bezieht, sondern dem Vermittler darüber hinaus auch noch verpflichtet. Habe es gestern in einem Kommentar zum VVG gelesen. Muss ich nochmal raussuchen.

Genau das ist auch mein Problem.

V haftet nicht für den falschen Vertrag direkt, da er ja nicht Vertragspartner wird. Sondern er haftet aus seiner Schutzpflicht aus seiner Tätigkeit als Handelsmakler heraus. Aus dem Grund hätte ich auch 2 Ansprüche. 1. aus Tätigkeit als Handelsmakler aus § 98 HGB, hier dann als Dritter -> c.i.c., und 2. über den Maklervertrag § 652 I BGB.


V selber schliesst ja keinen Vertrag ab, daher wird er im Zusammenhang mit § 93 HGB immer Dritter bleiben, und die Beratungspflicht etc. bleibt auch nach dem Vertragsschluss bestehen (wie Du schon schreibst, und nicht nur bei Versicherungsverträgen). Ich weiss nicht wie ich das anders ausdrücken soll.


Was mir auch noch Kopfzerbrechen macht, warum wird im SV angeführt, dass eine Sachbearbeiterin der Versicherungsgesellschaft den Fehler begeht. Will man damit nur auf die falsche Fährte führen.
 
Sobald ich es finde stelle ich's ein. Dann haben alle was davon.
Ob's durchgeht weiß ich im Moment auch noch nicht sicher.
 
Ich habe in beck-online noch Info zur Beratungspflicht gefunden.

Wenn der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler unter Verstoß gegen die sich aus §§ 60 und 61 VVG ergebenden Pflichten vermittelt wurde, so kann sich der Versicherungsnehmer zukünftig nicht nur auf § 280 BGB, sondern auch auf § 63 VVG als Anspruchsgrundlage berufen. Auf die voranstehenden Ausführungen zu § 63 VVG kann daher zunächst verwiesen werden. Beide Vorschriften stehen demzufolge nachwievor nebeneinander. Eine selbstständige Bedeutung hat § 280 BGB allerdings für den Zeitraum nach Abschluss des Versicherungsvertrags.
Unterläuft dem Versicherungsmakler während des laufenden Versicherungsvertrages ein Beratungsfehler, so kann der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch nicht auf § 63 VVG stützen, weil die §§ 59 ff. VVG nur den Zeitraum bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages regeln.

4. Schadensersatzpflicht, § 63 VVG
Nach § 63 S. 1 VVG (vormals § 42 e S. 1 VVG) ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 VVG entsteht. Gemäß § 63 S. 2 VVG hat der Versicherungsvermittler die Möglichkeit,sich zu exkulpieren.

Praxistipp:
Anders als der Versicherungsvertreter kann der Versicherungsmakler auch nach Abschluss des Versicherungsvertrags wegen Verletzung des Versicherungsmaklervertrags haften. Kommt deshalb die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers in Betracht, muss auf jeden Fall anhand des Versicherungsmaklervertrags geklärt werden, welche Pflichten der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer übernommen hatte.


Aber warum ich immer noch an den § 311 III BGB denke. Die Information über den Versicherungsbeginn etc. ist für den Versicherungsmakler im Handelsmaklervertrag (V mit A-AG) "festgelegt".
Diese Falschinformation wurde vor Vertragsschluss nicht weitergegeben. Daher haftet V nach § 98 HGB. (müsste eigentlich gleichzusetzen sein mit § 63 S.1 VVG). Und da es hier um Falschinfo vor dem Vertragsschluss geht müsste doch auch § 311 III BGB passen.

Aus dem Maklervertrag § 652 I BGB (zw. V und S) haftet er aus § 280 BGB für die Falschinfo vor dem Vertragsabschluss.
Er haftet aber auch aus § 280 I BGB, da er die Falschinfo auch danach nicht berichtigt hat. Hier greift seine Beratungspflicht als Handelsmakler für Umstände nach dem Vertragsabschluss ein.

Kann aber auch sein, dass ich mittlerweile total kompliziert denke.
Das blöde an dem SV ist, dass es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, also ein Spezialfall des Handelsmaklers, für den auch noch die §§ des VVG gelten.
 
Also ich habe jetzt mal den ersten Teil geschrieben:
Bei mir gibt es ein Schadenersatz aus § 63 VVG. Da dieses lex specials sowohl zu BGB als auch HGB ist, kommt dann erstmal keine Haftung aus diesen in Betracht. Wobei die Prüfung mehr als eklick ist, da man den § 59 I VVG erstmal richtlinienkonform auslegen muss (super Sache). Und bei dem § 61 VVG habe ich genau die Auslegung des BGH genommen um dies zu bejahen (was grundsätzlich die Argumentation von bookworm auch ist, dass die "Falschberatung" ja vor Vertragsabschluss stattgefunden hat.) Jedoch komme ich auch zu der "Mithaftung" des S, da er ja eine "Unterschrift unter ein ungelesenes Schriftstück gesetzt hat. Da gibt es auch ein sehr schönes BGH Urteil, welches sagt, dass man die Pflicht hat, die Versicherungspolice auch zu lesen. Wenn man es nicht macht, dann kann man nicht so einfach den Versicherungsmenschen dafür verantwortlich machen.

Dann habe ich jetzt aber einfach noch zwei Hilfsgutachten gemacht:
Ich gehe weiter mit dem HGB und komme auch dort zu einem Schadenersatz nach § 98 HGB
Dann kommt das nächste Hilfsgutachten, welches den Schadenersatz nach § 280 BGB betrachtet (das habe ich noch nicht fertig).

Somit ist zumindest alles, was der Bewerter potentiell hören möchte in dem Gutachten verbaut. Und wie wir alle wissen, schade zuviel Schreiben ja nie (außer meinen Nerven und meinen Händen).
 
Mal was Anderes:

"Drueben" Gabs auch schon den ersten Eintrag zur EA1
....
 
Hier der Nachtrag zum VVG:

Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 59, Rn. 50ff.
 
Ich bin immer noch am knappern wegen dem § 311 BGB.
Mittlerweile ist mir klar, dass der § 311 III BGB für den (Versicherungs-)makler nicht gilt, da er meist nur durch Provisionen bezahlt wird. Dazu gibt es einige Urteile.

Ich bin aber beim Lesen im Plate auf etwas gestossen, was mir noch nicht ganz klar ist im Zusammenhang mit dem § 311 II BGB.
Vielleicht kann mir ja jemand sagen warum ich den § 311 II BGB nicht für unseren SV anwenden kann. Ich habe zwar eine Vermutung bin mir aber nicht sicher.
Also wer den Plate hat (auch bei der FU-Bibliothek einsehbar) könnte vielleicht einen Blick auf Seite 814 Fall 473 werfen.
 
Magst du vielleicht einen Link posten?

Ansonsten geht die Prüfung mit dem § 63 VVG eigentlich echt gut durch. Und der § 311 II BGB findet (wie schon mehrfach gesagt) nur Anwendung, wenn eben kein Vertrag besteht. Hier gibt es aber einen Vertrag (der Maklervertrag wird VOR dem Versichungsvertrag geschlossen, auch wenn Provisionsansprüche erst NACH dem Abschluss des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden können).
 
Magst du vielleicht einen Link posten?

Ansonsten geht die Prüfung mit dem § 63 VVG eigentlich echt gut durch. Und der § 311 II BGB findet (wie schon mehrfach gesagt) nur Anwendung, wenn eben kein Vertrag besteht. Hier gibt es aber einen Vertrag (der Maklervertrag wird VOR dem Versichungsvertrag geschlossen, auch wenn Provisionsansprüche erst NACH dem Abschluss des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden können).

Ist meine Vermutung, da es beim Beispiel um direkte Verhandlung zw. Versicherungsnehmer und Versicherer geht.

Ich habe den Plate nur als pdf. Aber bei google.books ist er ja auch für jeden einsehbar, dürfte damit also kein Problem für Urheberrecht sein, oder?

http://books.google.de/books?id=t70...v=onepage&q=plate zivilrecht Fall 473&f=false
 
Also wer den Plate hat (auch bei der FU-Bibliothek einsehbar) könnte vielleicht einen Blick auf Seite 814 Fall 473 werfen.


Die Relevanz des Falles 473 für diese Aufgabe sehe ich aber nicht, denn der behandelt die Haftung der Versicherung gegen einen Versicherungsnehmer, dem sie die falsche Versicherung verkauft hat.

Einen von Kunden wie Versicherung gleichermaßen unabhängigen Versicherungs- und damit Handelsmakler gibt es in diesem Fall aber nicht, hier bleibt eigentlich kein anderer Anspruch als der aus §§ 280, 311 II BGB ...
 
Ok, ich versuche es mal:

Also in dem verlinkten Fall ist es so, dass der Schaden durch die Angaben des D eingeteten ist. Jedoch wurden die Angaben gemacht, als es noch keinen Vertrag gab. Somit sind wir bei einer vorvertraglichen Haftung.

Hier ist aber die zeitliche Abfolge:
- S und V schließen einen Maklervertrag
- A-AG und V schließen einen Versicherungsvertrag

Die für den Schaden ursächliche Handlung, das Unterlassen der Information des S ist aber erst nach dem Abschluss des Maklervertrages passiert.
 
Einen von Kunden wie Versicherung gleichermaßen unabhängigen Versicherungs- und damit Handelsmakler gibt es in diesem Fall aber nicht, hier bleibt eigentlich kein anderer Anspruch als der aus §§ 280, 311 II BGB ...

Ich hoffe Du hast Dich verschrieben... Hier (als EA1 in UR) kommt eben kein Anspruch aus §§ 280 I , 311 II BGB in Betracht. Oder verstehe ich da was falsch...
 
Ich hoffe Du hast Dich verschrieben... Hier (als EA1 in UR) kommt eben kein Anspruch aus §§ 280 I , 311 II BGB in Betracht. Oder verstehe ich da was falsch...


Im von Bookworm zitierten Fall 473 wurde der Anspruch des Kunden aus §§ 280 I, 311 II BGB zuerkannt, es gab auch keine andere Anspruchsmöglichkeit. Es gebrach in diesem Fall, worauf ich ja explizit hinwies, auch am Fehlen eines Versicherungsmaklers zwischen Kunden und seiner Versicherung, womit man "diesen Fall" auch nicht mit dem aktuellen Einsendefall verwechseln konnte!

Zur aktuellen EA 1 habe ich mich in meinem Posting ersichtlich gar nicht eingelassen ...
 
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